Einstweilige Verfügung: Beweislast und Darlegungslast
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Einstweilige Verfügung: Beweislast und Darlegungslast. Glaubhaftmachung § 294 ZPO, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, eidesstattliche Versicherung, Gegenglaubhaftmachung, sekundäre Darlegungslast, Beweismittel im Eilverfahren.
Rechtsrahmen
| Norm |
Inhalt |
| § 920 Abs. 2 ZPO |
Glaubhaftmachung: Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund |
| § 294 ZPO |
Mittel der Glaubhaftmachung: Urkunden, eidesstattliche Versicherung, alle Beweismittel |
| § 935 ZPO |
Einstweilige Verfügung: Sicherung des Anspruchs |
| § 940 ZPO |
Einstweilige Verfügung zur Regelung eines Zustands |
| § 936 ZPO |
Verweisung auf Arrestvorschriften |
| § 12 Abs. 1 UWG |
Dringlichkeitsvermutung im Lauterkeitsrecht |
| § 286 ZPO |
Freie Beweiswürdigung (Hauptsache) |
| § 294 Satz 2 ZPO |
Sofortiger Beweis durch Glaubhaftmachungsmittel; keine Vereidigung nötig |
Verfügungsanspruch – Darlegungsanforderungen
Was muss dargelegt werden?
| Element |
Inhalt |
Beweismittel |
| Schutzrecht |
Inhaber, Registernummer, Schutzbereich, Schutzfähigkeit |
Registerauszug (DPMA/EUIPO) |
| Verletzungshandlung |
Wann, wo, wie, durch wen |
Screenshot, Testkauf, eV Mandant |
| Aktivlegitimation |
Schutzrechtsinhaber oder bevollmächtigter Lizenznehmer |
Registerauszug, Lizenzvertrag |
| Verletzungsform |
Identisch / ähnlich; Verwechslungsgefahr; Tatbestandsmerkmale |
Vergleichsmaterial |
Glaubhaftmachungsgrad
- Kein voller Beweis nötig (§ 294 ZPO): überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.
- Eidesstattliche Versicherung des Mandanten als zentrales Instrument.
- Sachverständige können auch im EV-Verfahren eingesetzt werden, aber zeitkritisch.
Verfügungsgrund – Darlegungsanforderungen
Dringlichkeit
| Schutzrecht / Rechtsbereich |
Dringlichkeit |
| UWG |
Gesetzliche Vermutung § 12 Abs. 1 UWG; widerlegt bei Selbstwiderlegung |
| MarkenG, PatG, DesignG |
Keine Vermutung; muss dargelegt werden: Kenntnisdatum, Erstmalige Verletzung, Eilbedürfnis |
| UrhG |
Keine Vermutung; wie IP allgemein |
Selbstwiderlegung vermeiden
- Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller zu lange zugewartet hat nach Kenntnis vom Verstoß.
- Faustregel nach Kammer: Hamburg ~4 Wochen; München ~4 Wochen; Düsseldorf ~4 Wochen; Köln ~6 Wochen (Einzelfälle variieren).
- Tipp: Kenntniszeitpunkt genau dokumentieren; sofort handeln nach Kenntnis.
Eidesstattliche Versicherung (eV) – Muster
Eidesstattliche Versicherung
Ich, [Name, Geburtsdatum], wohnhaft [Adresse], versichere an Eides statt
und erkläre folgendes:
1. [Mandant] betreibt [Unternehmen / Schutzrecht].
2. Am [Datum] habe ich auf der Website [URL] / in [Medium] folgende
Verletzungshandlung festgestellt: [Beschreibung].
3. [Screenshot / Testkauf / Muster] ist als Anlage [X] beigefügt und
gibt den Sachverhalt zutreffend wieder.
4. Von diesem Sachverhalt hatte ich erstmals am [Datum] Kenntnis.
5. Diese Erklärung gebe ich wahrheitsgemäß ab.
[Ort, Datum]
[Unterschrift]
Ich bin mir bewusst, dass eine vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche
eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB strafbar ist.
Gegenglaubhaftmachung durch Antragsgegner
| Strategie Antragsgegner |
Ziel |
| Eigene eidesstattliche Versicherung |
Sachverhalt bestreiten |
| Schutzschrift (ZSSR) |
Gegenvortrag zu Verfügungsanspruch und -grund |
| Sofortiger Widerspruch |
Mündliche Verhandlung erzwingen (§ 924 ZPO) |
| Einwand fehlender Dringlichkeit |
Selbstwiderlegung der Antragstellerin darlegen |
Sekundäre Darlegungslast
Bei bestimmten Sachverhalten (Verletzungsumfang, Herstellungsprozesse, Lieferkette) obliegt dem Antragsgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Informationen exklusiv besitzt.
- BGH-Grundsatz: Wer über Informationen allein verfügt, muss substantiiert bestreiten oder darlegen.
- Anwendung im IP-Recht: Herkunft der Ware; Importmengen; technische Herstellungsdetails.
Checkliste Darlegungs- und Beweislast EV
| Prüfpunkt |
Erledigt? |
| Schutzrecht belegt (Registerauszug) |
☐ |
| Verletzungshandlung konkret dargelegt und datiert |
☐ |
| Kenntnisdatum dokumentiert (Selbstwiderlegungsschutz) |
☐ |
| Eidesstattliche Versicherung unterschrieben |
☐ |
| Anlagen nummeriert und dem Gericht übergeben |
☐ |
| Dringlichkeit dargelegt (UWG: Vermutung; sonst: positiv) |
☐ |
| Gegenglaubhaftmachung der Gegenseite antizipiert |
☐ |
Einstieg
- Liegt eine eigene eV vor oder muss sie noch aufgesetzt werden?
- Ist das Kenntnisdatum dokumentiert?
- Welche weiteren Glaubhaftmachungsmittel liegen vor (Testkauf, Screenshots)?
- Hat die Gegenseite eine Schutzschrift hinterlegt?
- Output: eV-Muster, Checkliste, Dringlichkeits-Memo, Gegenglaubhaftmachungs-Analyse?
Anschluss-Skills
faevvollzug-neu-008-qualitaetsgate-vor-vollziehung – Qualitätsgate.
spezial-gewerblichen-tatbestand-beweis-und-belege – Beweismittelübersicht.
faevvollzug-neu-005-gegnerische-schutzschrift-auswerten – Schutzschrift.
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Keine Bewertung der Dringlichkeit ohne Kenntnis des konkreten Kenntnisdatums.
- Kein Ersatz für vollständige Mandantenberatung.
Vertiefung bei Bedarf
- Bei
spezial-verfuegung-beweislast-und-darlegungslast beziehungsweise Verfuegung: Beweislast, Darlegungslast und Substantiierung: die zusätzliche Vertiefung laden.
1---2name: verfuegung-beweislast-und-darlegungslast3description: Für Einstweilige Verfügung: Beweislast und Darlegungslast: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Beweislast- und Substantiierungsmatrix.4---56# Einstweilige Verfügung: Beweislast und Darlegungslast789## Arbeitsweg1011- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?12- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.13- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.14- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).15- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1617**Fokus:** Einstweilige Verfügung: Beweislast und Darlegungslast. Glaubhaftmachung § 294 ZPO, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, eidesstattliche Versicherung, Gegenglaubhaftmachung, sekundäre Darlegungslast, Beweismittel im Eilverfahren.1819## Rechtsrahmen2021| Norm | Inhalt |22|---|---|23| § 920 Abs. 2 ZPO | Glaubhaftmachung: Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund |24| § 294 ZPO | Mittel der Glaubhaftmachung: Urkunden, eidesstattliche Versicherung, alle Beweismittel |25| § 935 ZPO | Einstweilige Verfügung: Sicherung des Anspruchs |26| § 940 ZPO | Einstweilige Verfügung zur Regelung eines Zustands |27| § 936 ZPO | Verweisung auf Arrestvorschriften |28| § 12 Abs. 1 UWG | Dringlichkeitsvermutung im Lauterkeitsrecht |29| § 286 ZPO | Freie Beweiswürdigung (Hauptsache) |30| § 294 Satz 2 ZPO | Sofortiger Beweis durch Glaubhaftmachungsmittel; keine Vereidigung nötig |3132## Verfügungsanspruch – Darlegungsanforderungen3334### Was muss dargelegt werden?3536| Element | Inhalt | Beweismittel |37|---|---|---|38| Schutzrecht | Inhaber, Registernummer, Schutzbereich, Schutzfähigkeit | Registerauszug (DPMA/EUIPO) |39| Verletzungshandlung | Wann, wo, wie, durch wen | Screenshot, Testkauf, eV Mandant |40| Aktivlegitimation | Schutzrechtsinhaber oder bevollmächtigter Lizenznehmer | Registerauszug, Lizenzvertrag |41| Verletzungsform | Identisch / ähnlich; Verwechslungsgefahr; Tatbestandsmerkmale | Vergleichsmaterial |4243### Glaubhaftmachungsgrad4445- **Kein voller Beweis** nötig (§ 294 ZPO): überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.46- Eidesstattliche Versicherung des Mandanten als zentrales Instrument.47- Sachverständige können auch im EV-Verfahren eingesetzt werden, aber zeitkritisch.4849## Verfügungsgrund – Darlegungsanforderungen5051### Dringlichkeit5253| Schutzrecht / Rechtsbereich | Dringlichkeit |54|---|---|55| UWG | Gesetzliche Vermutung § 12 Abs. 1 UWG; widerlegt bei Selbstwiderlegung |56| MarkenG, PatG, DesignG | Keine Vermutung; muss dargelegt werden: Kenntnisdatum, Erstmalige Verletzung, Eilbedürfnis |57| UrhG | Keine Vermutung; wie IP allgemein |5859### Selbstwiderlegung vermeiden6061- Dringlichkeit ist **widerlegt**, wenn der Antragsteller zu lange zugewartet hat nach Kenntnis vom Verstoß.62- Faustregel nach Kammer: Hamburg ~4 Wochen; München ~4 Wochen; Düsseldorf ~4 Wochen; Köln ~6 Wochen (Einzelfälle variieren).63- **Tipp:** Kenntniszeitpunkt genau dokumentieren; sofort handeln nach Kenntnis.6465## Eidesstattliche Versicherung (eV) – Muster6667```68Eidesstattliche Versicherung6970Ich, [Name, Geburtsdatum], wohnhaft [Adresse], versichere an Eides statt71und erkläre folgendes:72731. [Mandant] betreibt [Unternehmen / Schutzrecht].74752. Am [Datum] habe ich auf der Website [URL] / in [Medium] folgende76 Verletzungshandlung festgestellt: [Beschreibung].77783. [Screenshot / Testkauf / Muster] ist als Anlage [X] beigefügt und79 gibt den Sachverhalt zutreffend wieder.80814. Von diesem Sachverhalt hatte ich erstmals am [Datum] Kenntnis.82835. Diese Erklärung gebe ich wahrheitsgemäß ab.8485[Ort, Datum]86[Unterschrift]8788Ich bin mir bewusst, dass eine vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche89eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB strafbar ist.90```9192## Gegenglaubhaftmachung durch Antragsgegner9394| Strategie Antragsgegner | Ziel |95|---|---|96| Eigene eidesstattliche Versicherung | Sachverhalt bestreiten |97| Schutzschrift (ZSSR) | Gegenvortrag zu Verfügungsanspruch und -grund |98| Sofortiger Widerspruch | Mündliche Verhandlung erzwingen (§ 924 ZPO) |99| Einwand fehlender Dringlichkeit | Selbstwiderlegung der Antragstellerin darlegen |100101## Sekundäre Darlegungslast102103Bei bestimmten Sachverhalten (Verletzungsumfang, Herstellungsprozesse, Lieferkette) obliegt dem Antragsgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Informationen exklusiv besitzt.104105- BGH-Grundsatz: Wer über Informationen allein verfügt, muss substantiiert bestreiten oder darlegen.106- Anwendung im IP-Recht: Herkunft der Ware; Importmengen; technische Herstellungsdetails.107108## Checkliste Darlegungs- und Beweislast EV109110| Prüfpunkt | Erledigt? |111|---|---|112| Schutzrecht belegt (Registerauszug) | ☐ |113| Verletzungshandlung konkret dargelegt und datiert | ☐ |114| Kenntnisdatum dokumentiert (Selbstwiderlegungsschutz) | ☐ |115| Eidesstattliche Versicherung unterschrieben | ☐ |116| Anlagen nummeriert und dem Gericht übergeben | ☐ |117| Dringlichkeit dargelegt (UWG: Vermutung; sonst: positiv) | ☐ |118| Gegenglaubhaftmachung der Gegenseite antizipiert | ☐ |119120## Einstieg1211. Liegt eine eigene eV vor oder muss sie noch aufgesetzt werden?1222. Ist das Kenntnisdatum dokumentiert?1233. Welche weiteren Glaubhaftmachungsmittel liegen vor (Testkauf, Screenshots)?1244. Hat die Gegenseite eine Schutzschrift hinterlegt?1255. Output: eV-Muster, Checkliste, Dringlichkeits-Memo, Gegenglaubhaftmachungs-Analyse?126127## Anschluss-Skills128- `faevvollzug-neu-008-qualitaetsgate-vor-vollziehung` – Qualitätsgate.129- `spezial-gewerblichen-tatbestand-beweis-und-belege` – Beweismittelübersicht.130- `faevvollzug-neu-005-gegnerische-schutzschrift-auswerten` – Schutzschrift.131132## Was dieser Arbeitsgang nicht macht133- Keine Bewertung der Dringlichkeit ohne Kenntnis des konkreten Kenntnisdatums.134- Kein Ersatz für vollständige Mandantenberatung.135136## Vertiefung bei Bedarf137138- Bei `spezial-verfuegung-beweislast-und-darlegungslast` beziehungsweise Verfuegung: Beweislast, Darlegungslast und Substantiierung: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-spezial-verfuegung-beweislast-und-darlegungslast.md).