Mittelbare Diskriminierung — Verhältnismäßigkeit als Rechtfertigungsmassstab
Zweck dieses Skills
Die mittelbare Diskriminierung ist die dogmatisch anspruchsvollste Form der Benachteiligung. Anders als bei der unmittelbaren Diskriminierung knuepft die Norm scheinbar neutral an aber wirkt sich typischerweise auf Traegerinnen eines geschuetzten Merkmals nachteilig aus. Verhältnismäßigkeit entscheidet hier über Rechtfertigung oder Unionsrechtswidrigkeit. Dieser Skill zeigt die Prüfung und die Leitlinien des EuGH.
Prüfungsschema nach Paragraph 3 Abs. 2 AGG
- Neutrale Vorschrift Kriterium oder Verfahren — kein Bezug zu einem Merkmal aus Paragraph 1 AGG im Wortlaut.
- Besondere Benachteiligungsmoeglichkeit — Traegerinnen eines Merkmals werden typischerweise staerker belastet. Statistische Indizien oder Erfahrungssaetze.
- Sachliche Rechtfertigung — die Vorschrift ist durch ein rechtmaessiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung des Ziels sind angemessen und erforderlich.
Die Rechtfertigung ist eine vollstaendige Verhältnismäßigkeitspruefung.
EuGH-Linie
Geburt der Figur — Rs. 170/84 Bilka
Eine Regelung der Betrieblichen Altersversorgung schloss Teilzeitbeschaeftigte aus. Da Teilzeitbeschaeftigung in der konkreten Branche ueberwiegend von Frauen ausgeuebt wurde lag eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vor. Rechtfertigung nur wenn die Maßnahme einem tatsaechlichen Beduerfnis entspricht geeignet und erforderlich ist.
Verfeinerung — Rs. C-127/92 Enderby Rs. C-167/97 Seymour-Smith
Statistische Darlegungslast und Prüfungsdichte. Der Mitgliedstaat muss die Verhältnismäßigkeit der Regelung positiv belegen können.
Aktuelle Anwendung — Rs. C-415/10 Meister Rs. C-83/14 Chez
Auskunftsanspruch bei Verdacht mittelbarer Diskriminierung und Anwendung auf ethnische Herkunft im Versorgungsverhaeltnis.
Mittel der Indizdarlegung
Paragraph 22 AGG erleichtert die Beweisfuehrung: Wer Indizien beweist die eine Benachteiligung wegen eines Merkmals nach Paragraph 1 AGG vermuten lassen verlagert die Beweislast auf die andere Seite. Geeignete Indizien:
- Statistische Auswertungen über die Wirkung der Regelung.
- Aufschluesselung von Bewerbungs- oder Beurteilungsverfahren.
- Vergleich der Quote der benachteiligten Gruppe.
- Stellenausschreibungen mit verdaechtigen Formulierungen.
Typische Konstellationen
- Teilzeitbenachteiligung — Ausschluss von Leistungen oder Aufstiegen für Teilzeitbeschaeftigte trifft typischerweise Frauen.
- Sprachanforderungen — Anforderung muttersprachlicher Beherrschung trifft Personen mit Migrationshintergrund.
- Koerpergroessen-Anforderungen — etwa bei Polizei oder Feuerwehr können Frauen typischerweise schlechter erfuellen.
- Dauerverfuegbarkeit — Anforderung staendiger Erreichbarkeit kann Eltern mit Sorgeverantwortung treffen.
- Berufserfahrungs-Anforderungen — können aeltere oder juengere Bewerberinnen unverhaeltnismaessig benachteiligen.
Verhältnismäßigkeit im Einzelnen
- Legitimes Ziel — wirtschaftliche Erwaegungen allein reichen nach EuGH nicht aus es muss ein tatsaechliches Beduerfnis der Stelle bestehen.
- Geeignetheit — die Regelung muss zur Zweckerreichung beitragen können.
- Erforderlichkeit — mildere gleich geeignete Mittel mit weniger Diskriminierungswirkung sind vorrangig.
- Angemessenheit — Abwaegung zwischen Belastung der benachteiligten Gruppe und Zweck.
Tragende Leitentscheidungen
- EuGH Rs. 170/84 Bilka — Geburt der mittelbaren Diskriminierung
- EuGH Rs. C-127/92 Enderby — statistische Indizdarlegung
- EuGH Rs. C-167/97 Seymour-Smith — Rechtfertigungslast
- EuGH Rs. C-415/10 Meister — Auskunftsanspruch
- EuGH Rs. C-83/14 Chez — ethnische Herkunft im Versorgungsverhaeltnis
- BAG vom 22.04.2010 — 6 AZR 966/08 — mittelbare Diskriminierung bei Teilzeit
- BAG vom 27.01.2011 — 6 AZR 526/09 — Sprachanforderungen
Fallstricke
- Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung verwechseln — bei mittelbarer Diskriminierung ist die Anknuepfung im Wortlaut neutral. Die Prüfung der Diskriminierungsrichtung bestimmt den Rechtfertigungsmassstab.
- Statistische Darlegung uebergehen — ohne Indizien greift keine Beweislastverlagerung nach Paragraph 22 AGG.
- Rein wirtschaftliche Ziele anerkennen — der EuGH verlangt einen tatsaechlichen Bedarf der Stelle nicht jeden betriebswirtschaftlichen Optimierungswunsch.
- Erforderlichkeit pauschal bejahen — milderes Mittel muss ernsthaft geprueft werden auch wenn es teurer oder aufwendiger ist.
- Auswirkung statt Wirkung prüfen — entscheidend ist nicht die individuelle Benachteiligung sondern die typische Gruppenwirkung der neutralen Regelung.
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