Verl-043 · Verlegerrecht: Historisch und heutige Grenzen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck dieses Skills
Das Verlegerrecht ist historisch und aktuell umstritten. Kläre die Geschichte des Verlegerschutzes, das neu geschaffene Leistungsschutzrecht des Presseverlegers (§ 87f UrhG), das Verlegeranteil-Problem bei VG Wort (BGH 2016) und die Grenzen des aktuellen Verlegerrechts.
Rechtsgrundlagen
| Norm | Inhalt | Quelle |
|---|---|---|
| UrhG § 87f | Leistungsschutzrecht des Presseverlegers | https://dejure.org/gesetze/UrhG/87f.html |
| UrhG § 87g | Ausnahmen vom Leistungsschutzrecht | https://dejure.org/gesetze/UrhG/87g.html |
| UrhG § 87h | Beteiligung der Urheber an Vergütung | https://dejure.org/gesetze/UrhG/87h.html |
| DSM-RL Art. 15 | Leistungsschutzrecht der Presseverleger (EU-Grundlage) | https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0790 |
| VGG §§ 27 ff. | Wahrnehmungsverträge und Verlegeranteil | https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/ |
| BGH I ZR 198/13 | BGH-Verlegeranteil-Urteil 2016 | https://www.bgh.de |
Geschichte des Verlegerschutzes
Historischer Hintergrund
- Verlage nehmen erhebliche wirtschaftliche Risiken und redaktionelle Leistungen bei der Herausgabe von Büchern und Zeitschriften auf sich.
- Forderung nach einem eigenen Leistungsschutzrecht der Verlage bestand seit Jahrzehnten, wurde aber vom Gesetzgeber lange abgelehnt.
- Urheberrecht schützt nur den Urheber; Verleger hatte nur abgeleitete Rechte aus dem Verlagsvertrag.
Bisherige Schutzinstrumente
- Verlagsvertrag: Verlag hält ausschließliche Nutzungsrechte vom Autor; kein eigenes Urheberrecht.
- Datenbankrecht (§§ 87a ff. UrhG): Schutz bei wesentlicher Investition in Datenbanken.
- VG-Wort-Verlegeranteil: Beteiligung der Verlage an VG-Wort-Einnahmen — wurde durch BGH 2016 eingeschränkt.
BGH-Verlegeranteil-Urteil 2016
Das Urteil (BGH I ZR 198/13)
- BGH hat 2016 entschieden: VG Wort darf Verlage nicht an den Vergütungsansprüchen beteiligen, die auf Urheberrechten der Autoren beruhen.
- Verlage haben kein eigenes originäres Urheberrecht; sie können nicht kraft eigener Rechte VG-Wort-Tantiemen beanspruchen.
Konsequenzen
- VG Wort musste Verteilungsplan überarbeiten: Verleger-Anteil nur noch, wenn Autor ausdrücklich überträgt.
- Nachzahlung an Autoren für zurückliegende Jahre (komplex abgewickelt).
- Verlagsverträge: Neu mit Abtretungsklausel für VG-Wort-Verlegeranteil ausstatten.
Neues Leistungsschutzrecht der Presseverleger (§ 87f UrhG)
Entstehung
- 2013: Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt (§§ 87f–87h UrhG).
- 2019: DSM-RL Art. 15 schafft EU-weite Grundlage; Deutschland reformiert §§ 87f ff. UrhG entsprechend.
Schutzgegenstand
- Presseveröffentlichungen (Zeitungen, Zeitschriften, Online-Nachrichtenportale).
- Schutzfrist: 2 Jahre nach Veröffentlichung.
- Geschützt: Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung durch Informationsgesellschafts-Dienstleister (Suchmaschinenbetreiber, News-Aggregatoren).
Ausnahmen (§ 87g UrhG)
- Sehr kurze Auszüge: Einzelne Wörter oder sehr kurze Textauszüge sind erlaubt.
- Private, nicht-kommerzielle Nutzung.
- Hyperlinks: Das Setzen eines Links ist erlaubt.
- Individualnutzung durch einzelne Nutzer (kein kommerzieller Dienst).
Beteiligung der Urheber (§ 87h UrhG)
- Autoren (Journalisten) haben Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht.
- Verwertungsgesellschaft: VG Media (Presseverleger-VG) nimmt Leistungsschutzrecht wahr.
Grenzen des aktuellen Verlegerrechts
Keine Ausdehnung auf Bücher
- Leistungsschutzrecht gilt nur für Presseverleger; keine Ausdehnung auf Buchverlage.
- Buchverlage haben kein vergleichbares Leistungsschutzrecht.
- Schutz von Buchverlagen: Nur über Nutzungsrechtsverträge mit Autoren.
Einschränkungen durch Rechtsprechung
- Google-Streit: Google News durfte laut BGH und EuGH Snippets zeigen (unter Ausnahmetatbeständen).
- Suchmaschinenbetreiber können weitgehend auf das Leistungsschutzrecht reagieren, indem sie Sichtbarkeit in Suchergebnissen reduzieren (opt-out via robots.txt-Signal).
Verlegerrecht im Urhebervertragsrecht
- Verleger kann Autor zwar Rechte abtreten lassen; Verleger bleibt aber kein „Urheber".
- Nachvergütungsansprüche (§ 32a UrhG): Verlag kann § 32a-Ansprüche nicht „absorbieren".
Typische Fallen
- Verlegeranteil-Klausel fehlt: Neuer Verlagsvertrag ohne VG-Wort-Abtretungsklausel → Verlag bekommt keine VG-Wort-Tantiemen.
- Leistungsschutzrecht auf Buchinhalte angewandt: Buchverlag glaubt, Leistungsschutzrecht zu haben; greift auf Webseiten-Nutzung seiner Texte zu → kein Rechtsanspruch ohne Presseveröffentlichung.
- § 87f bei Blogs angewandt: Kleiner Blog als „Presseverleger"? → BGH: Professionalität und Investition erforderlich; nicht jeder Blog qualifiziert.
Checkliste Verlegerrecht
- VG-Wort-Verlegeranteil: Abtretungsklausel in alle neuen Verlagsverträge aufgenommen
- Presseveröffentlichungen: § 87f-Leistungsschutzrecht bei VG Media angemeldet
- Suchmaschinenpräsenz: Leistungsschutzrecht-Verwertungsverträge mit Google, Microsoft geprüft
- Autoren-Beteiligung an Leistungsschutzrechtseinnahmen vertraglich geregelt (§ 87h UrhG)
- Altverträge: VG-Wort-Klausel nachrüsten (soweit rechtlich möglich)
Quellenreferenzen
- UrhG §§ 87f–87h: https://dejure.org/gesetze/UrhG/87f.html
- DSM-RL Art. 15: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0790
- BGH „Verlegeranteil" I ZR 198/13: https://www.bgh.de
- EuGH C-299/23 (Presseverleger-Leistungsschutzrecht): https://eur-lex.europa.eu
- VG Media: https://www.vg-media.de
Output-Formate
- Verlegerrecht-Übersicht: Aktueller Rechtsstand tabellarisch
- VG-Wort-Abtretungsklausel: Muster für Verlagsverträge
- Leistungsschutzrecht-Anmeldung: Bei VG Media für Pressepublikationen
- Autoren-Beteiligungsklausel (§ 87h UrhG)
- Opt-Out-Erklärung für robots.txt bei Leistungsschutzrecht-Verweigerung