Vermögensauskunft: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen: Vermögensauskunft: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung
- Normen-/Quellenanker: ZPO, InsO, ZVG, EU, VO.
Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
- Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
- Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
- Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
- Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
- Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
Arbeitsworkflow
- Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
- Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Vermögensauskunft prüfen.
- Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
- Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
- Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
Materielle Weichen Vermögensauskunft (§ 802c ZPO)
- Rechtsgrundlage: § 802c ZPO i.V.m. §§ 802a, 802d ZPO. Pflicht des Schuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft im Vermögensverzeichnis vor dem Gerichtsvollzieher (früher: eidesstattliche Versicherung).
- Voraussetzung: Gläubiger benötigt vollstreckbaren Titel; keine eigenständige Schwelle (anders als früher 500-Euro-Grenze).
- Verfahren: Gerichtsvollzieher fordert Schuldner zur Abgabe; Schuldner muss persönlich erscheinen, alle Vermögensgegenstände, Forderungen, Beschäftigungsverhältnisse und Zahlungen der letzten zwei Jahre offenlegen.
- Verzeichnis-Inhalt (§ 802c Abs. 2 ZPO): Forderungen aus Lohn, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Grundstücke, Sicherungseigentum, GmbH-Anteile, Fahrzeuge, Wertsachen, Schenkungen letzte 4 Jahre (an nahestehende Personen), übertragenes Vermögen.
- Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO): Bei Nichtabgabe oder erfolgloser Vollstreckung Eintragung von Amts wegen ins Schuldnerverzeichnis - online abrufbar (für Gläubiger gegen Gebühr). Dauer: drei Jahre nach Eintragung.
- Haftbefehl (§ 802g ZPO): Bei unentschuldigter Nichtabgabe Erzwingungshaft bis sechs Monate. Beantragung beim Gerichtsvollzieher; Haftbefehl wird durch Amtsgericht erlassen.
- Wiederholung (§ 802d Abs. 1 ZPO): Erneute Vermögensauskunft erst nach Ablauf von 2 Jahren erforderlich; Ausnahme bei plausibler Begründung erheblicher Änderungen (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO).
- Schutzschriften / Korrekturen: Schuldner kann unrichtige Angaben durch Berichtigung korrigieren (§ 802c Abs. 3 ZPO); falsche Angaben sind als Straftat (§ 156 StGB - falsche Versicherung an Eides statt) strafbar.
- Praktiker-Tipp: Vor Antrag: § 802l ZPO Kontensuche bei Bundeszentralamt für Steuern parallel beauftragen. Vermögensauskunft schafft die Voraussetzung für gezielte PfÜBs.