Volkszaehlung BVerfGE 65 1
Sachverhalt
Volkszaehlungsgesetz 1983 sollte umfassende statistische Erhebung durchfuehren mit Verknuepfung Melderegister, Wirtschaftsdaten und Personenmerkmalen. Massenproteste, Verfassungsbeschwerden.
Entscheidung
Senat 1 BVerfG, Urteil 15.12.1983, BVerfGE 65, 1 (Volkszaehlung). Volkszaehlungsgesetz teilweise verfassungswidrig (insbesondere Verknuepfungs- und Abgleichsregelungen).
Geburtsstunde des Datenschutzgrundrechts
Aus Art 2 I GG in Verbindung mit Art 1 I GG (allgemeines Persoenlichkeitsrecht) leitet das BVerfG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab: die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persoenlichen Daten zu bestimmen.
Kernsatz
"Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persoenlichen Daten von dem allgemeinen Persoenlichkeitsrecht umfasst. ... Es gibt unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein belangloses Datum mehr."
Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit
- Verarbeitungskontext entscheidet: ein Datum kann harmlos in einem Kontext und gefaehrlich in einem anderen Kontext sein.
- Zweckbindung und Zweckaenderung als zentrale Prüfkriterien.
- Verfahrenssicherungen Aufklaerung Auskunft Berichtigung Loeschung als Verhältnismäßigkeitsfaktoren.
- Streuwirkung auf große Personenmehrzahl als gewichtssteigernd.
Vier Stufen Konkretisierung
Stufe 1 Zweck: statistische Erkenntnis, Verwaltungsoptimierung. Stufe 2 Geeignetheit: bejaht. Stufe 3 Erforderlichkeit: ohne Verknuepfungsverbot mildere Mittel. Stufe 4 Angemessenheit: Verknuepfung ohne Zweckbindung unverhaeltnismaessig.
Fortwirkung
- DSGVO und BDSG stehen in dieser Tradition.
- BVerfGE 152 152 und 152 216 (Recht auf Vergessen I und II): Anwendung unter unionsrechtlicher Vollharmonisierung.
- Volkszaehlung ist die Stamm-Entscheidung jedes datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsfalls.