Vorbehaltsaufgaben Steuerberater — § 3 § 4 StBerG
Fachlicher Anker
- Normen: § 3, § 4, § 6a.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welche Taetigkeit konkret ausgeuebt — Erstellung Erklaerung Buchfuehrung Beratung?
- Wer fuehrt sie aus — Steuerberater Buchhalter Lohnsteuerhilfeverein Unternehmer?
- Greift § 4 StBerG Befugnis zur eingeschraenkten Hilfeleistung?
- Liegt unerlaubte Hilfeleistung § 5 StBerG vor — Ordnungswidrigkeit § 160 StBerG?
- Welche zivilrechtliche Folge — § 134 BGB Nichtigkeit?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 3 StBerG — befugte Personen.
- § 4 StBerG — eingeschraenkte Befugnis Lohnsteuerhilfevereine Buchstellen.
- § 5 StBerG — Verbot unerlaubter Hilfeleistung.
- § 160 StBerG — Bussgeld.
- § 134 BGB — Nichtigkeit gesetzwidriger Rechtsgeschaefte.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 3 StBerG · § 4 StBerG · § 5 StBerG · § 160 StBerG · § 134 BGB · § 6 StBerG (ausgenommene Taetigkeiten)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.