Wasser: Risikoampel, Gegenargumente und Verteidigungslinien
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: BImSchG § 10 Auslegung 1 Monat / Einwendungen 1 Monat, UmwRG § 4 Klagefrist 1 Monat, BBodSchG Sanierungsuntersuchung 1 Jahr, Störfall-Anzeige unverzüglich.
- Tragende Normen verifizieren: BImSchG, KrWG, WHG, BNatSchG, UVPG, BBodSchG, ChemG, StörfallV (12. BImSchV), TA Luft, TA Lärm, EU-IED 2010/75, UmwRG, EU-FFH-RL, EU-WRRL — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Vorhabenträger, Genehmigungsbehörde, Umweltverbände (BUND, NABU), VG, OVG, BVerwG (7. Senat), EU-KOM, Sachverständige.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, UVP-Bericht, FFH-Verträglichkeitsstudie, Sanierungsplan, Verbandsklage, Einwendung, TA-Luft-/TA-Lärm-Berechnung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen: Wasser: Risikoampel, Gegenargumente und Verteidigungslinien
- Konkreter Gegenstand: Wasser: Risikoampel, Gegenargumente und Verteidigungslinien.
- Normen-/Verfahrensanker: BImSchG/UVPG/WHG/KrWG/BNatSchG/TEHG/UmwRG/UIG sowie Landesrecht und Behördenvollzug.
- Entscheidende Weiche: Genehmigung, Nebenbestimmung, Drittschutz, Verbandsklage, Mess-/Gutachtengrundlage, Sanierungsanordnung, Bußgeld und Sofortvollzug getrennt prüfen.
- Arbeitsprodukt: Erstelle eine fallbezogene Matrix
Behauptung / Norm / Beleg / Risiko / Gegenargument / nächster Schritt; keine bloße Wiederholung des allgemeinen Plugin-Workflows.
Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
- Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
- Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
- Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
- Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
- Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
Arbeitsworkflow
- Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
- Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Wasser prüfen.
- Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
- Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
- Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
Materielle Weichen WHG
- Geltungsbereich (§§ 1-3 WHG): Oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser. Bewirtschaftungsziele: guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 27 WHG); Grundwasser: guter chemischer und mengenmäßiger Zustand (§ 47 WHG).
- Benutzungspflicht der Erlaubnis (§ 8 WHG): Wer Wasser entnimmt, einleitet oder aufstaut, braucht behördliche Erlaubnis (§ 10 WHG) oder Bewilligung (§ 14 WHG). Bewilligung gewährt stärkere Rechtsposition (befristet bis 30 Jahre, § 14 Abs. 2 WHG).
- Bewirtschaftungsermessen (§ 12 WHG): Versagung der Erlaubnis nur bei drohenden schädlichen Gewässerveränderungen oder Verstoß gegen WHG-Ziele. Anspruch auf Erlaubnis besteht nicht.
- Indirekteinleitung (§ 58 WHG i.V.m. AbwV): Einleitung gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen erfordert Genehmigung; Indirekteinleiter trägt Verantwortung für Vorbehandlung.
- Anlagenpflichten (§§ 62, 63 WHG): Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöltanks, Chemielager) unterliegen AwSV (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe); Anzeige- und Prüfpflichten je nach Gefährdungsstufe.
- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): Umsetzung in §§ 27-31 WHG; Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot mit ggf. weitreichenden Folgen für Genehmigungspraxis (EuGH-Rspr. zur Weservertiefung als Leitlinie).
- Sanierungspflicht (§ 4 BBodSchG i.V.m. § 90 WHG): Bei Gewässerverunreinigung gilt Verursacherprinzip; auch Grundstückseigentümer kann nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen werden (Zustandshaftung).
- Schadensersatz (§ 89 WHG): Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen; Pflicht zur Versicherung nicht zwingend, in der Praxis aber wirtschaftlich erforderlich.