WEG: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
Fachlicher Anker
- Normen: §§ 535, §§ 18, § 16 Abs. 2.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Fachkern: WEG: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
- Normen-/Quellenanker: WEG §§ 18-28, 44/45, BGB-Miet-/Werkvertragsrecht, BetrKV, HeizkostenV, GEG, DSGVO und landesrechtliche Bau-/Sicherheitsfragen.
- Entscheidende Weiche: Trenne Beschlusskompetenz, ordnungsmäßige Verwaltung, Kostenverteilung, Anfechtungsfrist, Verwalterpflicht, Belegprüfung und Vollzug.
Einstieg
- Geht es um Erstellung, Beschlussvorbereitung, Beiratsprüfung, Anfechtung oder Mieterschnittstelle?
- Abrechnungsjahr, Zahl der Einheiten, Wohn-/Gewerbeanteile, besondere Nutzer?
- Liegen Konten, Rechnungen, Zahlungsbelege, Heizkosten, Versicherungen, Hausgeld-Soll und Wirtschaftsplan vor?
- Gibt es Sonderumlagen, bauliche Veränderungen, Schlüsseländerungen oder Rücklagenbewegungen?
- Welches Produkt wird gebraucht: Beschlussvorlage, Prüfbericht, Einzelabrechnungserläuterung, Datenpaket für Vermieter, Schriftsatz?
Rechtsanker
- § 28 Abs. 1 WEG: Wirtschaftsplan und Vorschüsse.
- § 28 Abs. 2 WEG: Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse.
- § 28 Abs. 3 WEG: Vermögensbericht.
- § 16 Abs. 2 WEG: Kostenverteilung und Beschlusskompetenz zur abweichenden Verteilung.
- BGH, Urteil vom 19.04.2024 - V ZR 167/23: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung richtet sich nach neuem Recht gegen die GdWE.
- BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 102/23: Beschlussauslegung nach neuem Recht auf Vorschüsse/Nachschüsse.
- BGH, Urteil vom 20.09.2024 - V ZR 195/23: Fehlerrelevanz bei Auswirkung auf Abrechnungsspitze.
Arbeitsplan Jahresabrechnung
- Konten, Anfangs-/Endbestände und Zahlungsflüsse plausibilisieren.
- Kostenarten den Verteilungsschlüsseln zuordnen.
- Soll-Hausgeld aus Wirtschaftsplan gegen Ist-Zahlungen prüfen.
- Einzelabrechnungen und Abrechnungsspitzen berechnen.
- Nachschüsse und Vorschussanpassungen als Beschlussgegenstand formulieren.
- Vermögensbericht getrennt ausweisen; nicht mit Beschlussgegenstand vermischen.
- Für vermietende Eigentümer gesondertes Betriebskosten-Datenpaket erstellen.
Arbeitsplan Wirtschaftsplan
- Ist-Kosten des Vorjahres als Ausgangspunkt, aber nicht blind fortschreiben.
- Preissteigerungen, Versicherungswechsel, Energie, Wartungsverträge, bauliche Maßnahmen erklären.
- Vorschüsse je Einheit mit richtigem Schlüssel berechnen.
- Liquiditätsreserve und Sonderumlage auseinanderhalten.
- Beschluss klar auf Vorschüsse beziehen.
Output-Module
- Beschlussvorlage nach § 28 WEG.
- Beiratsprüfbericht mit Red-Flags.
- Eigentümererläuterung in normaler Sprache.
- Anfechtungsrisiko-Matrix.
- Vermieter-Datenpaket für Betriebskostenabrechnung.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Kein Ersatz für eine vollstaendige Mandantenberatung.
- Keine Festlegung des Mandanten ohne dessen ausdrueckliche Entscheidung.
- Keine Bewertung von Tatsachen, die nicht durch Unterlagen oder klare Mandantenangaben gedeckt sind.
- Bei erkennbaren Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen Hinweis an den fallfuehrenden Anwalt.