Wegzugsteuer — § 6 AStG nach AStG-Reform 2022
Fachlicher Anker
- Normen: § 6, § 6a, § 17 EStG.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt eine Anteilsuebertragung iSd § 17 EStG oder ein Wegzug in einen EU/EWR oder Drittstaat vor?
- Wie hoch ist der gemeine Wert der Anteile zum Wegzugszeitpunkt?
- Ist Stundung in sieben gleichen Jahresraten gegen Sicherheitsleistung beantragbar?
- Ist Rueckkehr binnen sieben Jahren beabsichtigt — Rueckabwicklung nach § 6 Abs. 3 AStG möglich?
- Greift DBA-Anrechnung oder Erstattung bei tatsaechlicher Veraeusserung im Zielstaat?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 6 AStG — Wegzugsbesteuerung bei Anteilen iSd § 17 EStG.
- § 17 EStG — Veraeusserung wesentlicher Beteiligungen.
- § 50d Abs. 11 EStG — Abkommensrechtliche Sonderregeln.
- Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit; EuGH-Praejudizien zur Wegzugsteuer.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 6 AStG · § 17 EStG · § 50d Abs. 11 EStG · Art. 49 AEUV · § 6 Abs. 3 AStG (Rueckkehr) · § 6 Abs. 4 AStG (Stundung)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.