Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich strafbefehl-verteidiger sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Strafbefehl-Fristen-Speziallage (rot markieren!)
- § 410 I StPO: 2 Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung (Postzustellungsurkunde § 37 StPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO entscheidend!). Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskraeftig und einem Urteil gleich (§ 410 III StPO).
- Wiedereinsetzung § 44 StPO: 1 Woche ab Wegfall des Hindernisses, sub-staatlich begruenden + Beweismittel. Versaeumnis durch Verteidiger: Wiedereinsetzung idR ausgeschlossen (Mandant traegt Verteidigerverschulden in der Berufungs-/Revisionsfrist, für Einspruchsfrist § 410 StPO restriktiv).
- Einspruchsbeschraenkung § 410 II StPO: Beschraenkung auf Rechtsfolgenausspruch möglich (z. B. nur Tagessatzhoehe oder Fahrverbot). Strategisch oft sinnvoll, wenn Schuldspruch unstreitig.
- Hauptverhandlungstermin §§ 411 f. StPO: Bei Einspruch wird Termin anberaumt. § 411 II StPO Vertretung durch Verteidiger mit nachweisbarer Vollmacht möglich.
- Rücknahme § 411 III StPO: bis Urteilsverkuendung möglich; Strafbefehl wird rechtskraeftig.
- Risikoampel: Rot bei Fristablauf, drohendem Fahrverbot oder Eintrag BZR/FAER; Gelb bei Beweisproblemen; Gruen bei dokumentierter Entscheidung.