Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich verkehrsowi-verteidiger sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
OWi-Fristen-Speziallage
- Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen keine Einspruchsfrist, aber Schweigerecht des Betroffenen § 55 OWiG / § 136 I 2 StPO via § 46 OWiG; Halterauskunftspflicht § 31a StVZO trotzdem möglich.
- § 67 OWiG: 2 Wochen Einspruch gegen Bussgeldbescheid ab Zustellung; § 50 OWiG.
- Rechtsbeschwerde §§ 79, 80 OWiG: 1 Woche Einlegung, 1 Monat Begruendung ab Zustellung des Urteils.
- Verjährung Verkehrs-OWi § 26 III StVG: 3 Monate ab Tat bis Erlass Bussgeldbescheid; danach 6 Monate bis Verkuendung Urteil 1. Instanz; Unterbrechung § 33 OWiG (Anhörung, Bussgeldbescheid).
- Fahrverbot § 25 StVG: 4-Monats-Frist § 25 IIa StVG (Antritt nach Wahl binnen 4 Monaten ab Rechtskraft) bei Ersttaeter; sonst sofortige Wirkung mit Rechtskraft.
- MPU-Frist FeV § 11 III FeV: behoerdliche Anordnung gesondert; nicht in OWi-Bescheid integriert.
- Punkte FAER § 4 StVG: 8 Punkte fuehren zwingend zur Entziehung (§ 4 V StVG). Punktewarnung bei 4-5 Punkten, Ermahnung bei 6-7 Punkten.
- Risikoampel: Rot bei Fahrverbot, drohender 8-Punkte-Grenze, MPU-Anordnung, gewerblicher Fahrer; Gelb bei Beweisproblem (Messverfahren); Gruen bei dokumentierter Strategie.