Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich aktenauszug-gerichtsverfahren sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- Rechtsgrundlage, Zuständigkeit, Frist, Form, Beweislast und Rechtsfolge aus dem jeweiligen Fachgebiet ausdrücklich benennen.
- Spezialnormen aus den angrenzenden Fachskills dieses Plugins vor Ausgabe gegen Gesetzestext oder amtliche Quelle prüfen.
- Keine Rechtsprechung oder Literatur aus Modellwissen erzwingen; nur verifizierte, frei prüfbare Fundstellen verwenden.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Schlüsselfristen Gerichtsverfahren
- Berufung Zivilurteil: ein Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO); Begründung zwei Monate (§ 520 Abs. 2 ZPO).
- Revision Zivil: ein Monat ab Zustellung Berufungsurteil (§ 548 ZPO); Begründung zwei Monate.
- Nichtzulassungsbeschwerde: ein Monat (§ 544 Abs. 1 ZPO); Begründung weiterer Monat.
- Beschwerde sofort: zwei Wochen ab Bekanntgabe (§ 569 ZPO).
- Klagerücknahme: jederzeit vor Klageerwiderung; danach mit Zustimmung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO).
- Streitwertbeschwerde: sechs Monate ab Rechtskraft Endentscheidung (§ 68 Abs. 1 GKG).
- Wiedereinsetzung: zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 ZPO); max. ein Jahr (§ 234 Abs. 3 ZPO).
- Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: zwei Wochen (§ 11 RPflG iVm § 104 ZPO).
Trade-off
- Akteneinsicht (§ 299 ZPO) Beteiligte vs. Dritte: Beteiligte ohne Einschränkung, Dritte nur bei berechtigtem Interesse und Anhörung.
- E-Akte vs. Papierakte: bei Einsichtnahme über beA effizient, aber technische Fehlerquellen.