Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich fachanwalt-versicherungsrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- Rechtsgrundlage, Zuständigkeit, Frist, Form, Beweislast und Rechtsfolge aus dem jeweiligen Fachgebiet ausdrücklich benennen.
- Spezialnormen aus den angrenzenden Fachskills dieses Plugins vor Ausgabe gegen Gesetzestext oder amtliche Quelle prüfen.
- Keine Rechtsprechung oder Literatur aus Modellwissen erzwingen; nur verifizierte, frei prüfbare Fundstellen verwenden.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Typische VVG-Fristen
- Anzeigepflichtverletzung Rücktritt VR ein Monat ab Kenntnis (§ 21 Abs. 1 VVG); zehn-Jahres-Höchstfrist nach Vertragsschluss (§ 21 Abs. 3 VVG).
- Widerruf Versicherungsvertrag 14 Tage / Lebensversicherung 30 Tage ab Belehrung und Versicherungsschein (§ 8 VVG).
- Obliegenheitsverletzung: Leistungsfreiheit bei Vorsatz, anteilige Kürzung bei grober Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 2 VVG); Beweislast VR.
- Verjährung Ansprüche aus VV: drei Jahre kenntnisabhängig (§ 195 BGB iVm § 199 BGB); abweichende AVB unwirksam (§ 15 VVG-InfoV).
- Klagefrist nach Leistungsablehnung: keine eigene gesetzliche Frist (§ 12 Abs. 3 VVG aF abgeschafft) — aber Verwirkung möglich; Klage zeitnah nach Ablehnungsschreiben.
- Pflichtversicherung Anzeigepflicht binnen Woche, Direktanspruch nach § 115 VVG.
Trade-off
- Stufenklage Auskunft + Leistung (§ 254 ZPO) vs. unbezifferter Leistungsklage: Stufenklage kostet erst nach Bezifferung Gerichtsgebühr, kostet aber Zeit.
- Ombudsmann-Verfahren (Versicherungsombudsmann e. V.) hemmt Verjährung nach § 204 BGB, ist kostenlos für Verbraucher, aber für VR Bagatellgrenze.