Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich fachanwalt-urheber-medienrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- UrhG, MarkenG, PatG, DesignG, UWG, GeschGehG, Produkthaftungsrecht/ProdHaftG und EU-Verordnungen je nach Schutzrecht/Produkt.
- Schutzgegenstand, Inhaberschaft, Priorität, Benutzung/Nutzung, Verletzung, Schranke, Anspruch und Beweis getrennt prüfen.
- Rechtsprechung nur mit frei prüfbarem Gericht, Datum, Aktenzeichen und Quelle einsetzen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Typische Fristen Urheber-/Medienrecht
- Einstweilige Verfügung Dringlichkeit: faustregelartig vier Wochen ab Kenntnis (OLG-Praxis, abweichend je nach OLG-Bezirk).
- Unterlassungserklärung Reaktion: meist sieben bis vierzehn Tage Frist in Abmahnung, individuell zu prüfen.
- Pflichtveröffentlichung Gegendarstellung: unverzüglich, nach LandesPresseG/MStV.
- Verjährung Schadensersatz § 102 UrhG: regelmäßig drei Jahre kenntnisabhängig (§ 199 BGB); Restschadensersatzanspruch bis zehn Jahre nach § 102 S. 2 UrhG iVm § 852 BGB.
- Auskunftsanspruch gegen Provider § 101 UrhG: einfache Auskunft ohne richterliche Anordnung; bei dynamischen IP-Adressen § 101 Abs. 9 UrhG (Richtervorbehalt).
- DSA: Notice-and-Action seit Februar 2024 für Online-Plattformen.
Trade-off
- Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung vs. direkter EV-Antrag: Abmahnung kostet weniger, kann aber Beweis vernichten (Spoliation); EV bei drohendem Beweisverlust.
- Berliner Streitwertbeschluss-Praxis vs. Streitwert nach BGH/OLG München für Online-Foto-Cases: Streitwert beeinflusst Gegenstandswerte und Honorar.