Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich fachanwalt-bank-kapitalmarktrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- KWG, WpHG, WpÜG, MAR, CRR/CRD, ZAG und MaRisk/BAIT/DORA je nach Produkt und Institut.
- BGB/AGB-Recht bei Kundenverträgen; ZPO/OWiG/VwVfG bei Streit, Bußgeld und Aufsichtskontakt.
- Lizenzpflicht, Organisationspflicht, Anleger-/Kundenschutz, Marktmissbrauch, Governance und Dokumentation getrennt prüfen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Typische Bank-/Kapitalmarktrechts-Fristen
- Ad-hoc-Mitteilung Insider-Information unverzüglich nach Art. 17 Abs. 1 MAR; Aufschub nur unter Art. 17 Abs. 4 MAR.
- Stimmrechtsmeldung § 33 WpHG: unverzüglich, spätestens vier Handelstage ab Schwellenüberschreitung; 3/5/10/15/20/25/30/50/75 %.
- Directors-Dealings-Meldung Art. 19 MAR: drei Geschäftstage.
- Wohnimmobilien-Verbraucherdarlehen: Widerruf 14 Tage ab Vertragsschluss bei ordnungsgemäßer Belehrung (§ 495 BGB iVm § 355 BGB); ohne Belehrung Erlöschen mit § 356b Abs. 2 BGB.
- KapMuG-Anmeldefrist sechs Monate nach Klageregister-Bekanntmachung (§ 10 Abs. 2 KapMuG).
- Verjährung Aufklärungspflichtverletzung: drei Jahre kenntnisabhängig, zehn Jahre maximal (§§ 195, 199 BGB); Sonderregel § 37a WpHG aF beachten (für Altfälle).
Trade-off
- BaFin-Anzeige (§ 11 KWG, § 18 ZAG) vs. interne Klärung: jede formale Anzeige bindet Kapazität und kann Folge-Prüfung auslösen — aber unterlassene Anzeige ist sanktionsbewehrt.
- MiFID-II-Geeignetheitsprüfung (§ 64 WpHG): umfangreich, aber Fehlen führt zu Schadensersatz und Bußgeld.