Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- BGB §§ 21 ff., 705 ff.; HGB; GmbHG; AktG; UmwG; FamFG/Registerrecht; PartG/Vereinsrecht je nach Organisation.
- Organ, Vertretung, Beschluss, Ladung, Mehrheit, Registervollzug, Treuepflicht und Haftung getrennt prüfen.
- Cap Table, Gesellschafterliste, Satzung, Protokoll, Registerstand und Nebenabreden nie vermischen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Wichtige Fristen und Schwellen im Handels-/Gesellschaftsrecht
| Punkt | Norm | Frist / Schwelle | Sanktion bei Versäumnis |
|---|---|---|---|
| Mängelrüge Handelskauf | § 377 HGB | unverzüglich nach Ablieferung | Genehmigungsfiktion (§ 377 Abs. 2 HGB) |
| Anfechtungsklage Hauptversammlung AG | § 246 AktG | ein Monat ab Beschlussfassung | Bestandskraft, keine Anfechtung mehr |
| Anfechtungsklage GmbH-Beschluss | analoge Anwendung §§ 241 ff. AktG (BGH ständige Rechtsprechung) | grundsätzlich ein Monat, im Einzelfall angemessene Frist | Bestandskraft |
| Insolvenzantragspflicht | § 15a InsO | drei Wochen Zahlungsunfähigkeit / sechs Wochen Überschuldung (§§ 17, 19 InsO) | Strafbarkeit § 15a Abs. 4 InsO, Geschäftsführerhaftung § 64 GmbHG |
| Handelsregistereintragung GmbH-Gründung | §§ 7, 8 GmbHG | unverzüglich; Existenz erst mit Eintragung | Vorgesellschaft / Vorgründungsgesellschaft (persönliche Haftung) |
| Verzugszinsen B2B | § 353 HGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB | sofort fällig | 9 % über Basiszinssatz |
| Verjährung Handelskauf | § 438 BGB (zwei Jahre) bzw. fünf Jahre bei Bauwerk | absolute Grenze | Einrede der Verjährung |
| Transparenzregister-Meldung | §§ 19 ff. GwG | unverzüglich bei Änderung | Bußgeld (BVA) |
| GmbH-Stammkapital | §§ 5, 7 GmbHG | bei Gründung 25.000 EUR, Hälfte einzubezahlen, mind. 12.500 EUR | Eintragungs-Hindernis |
| Differenzhaftung Sacheinlage | § 9 GmbHG | bei Überbewertung | persönliche Differenzhaftung Gesellschafter |
Bei Eilbedarf: § 935 ZPO einstweilige Verfügung (z.B. Untersagung Hauptversammlungsbeschluss), § 916 ZPO Arrest (Geldforderungen). Zuständigkeit Kammer für Handelssachen (KfH) auf Antrag § 96 GVG.