Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich fachanwalt-internationales-wirtschaftsrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- EUV, AEUV, GRCh, Rom-I/Rom-II, Brüssel Ia, LugÜ, CISG und nationales Kollisionsrecht je nach Fall.
- Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sprache, Zustellung, Beweis, Vollstreckung und zwingendes Recht getrennt prüfen.
- Rechtsvergleich nur als Vergleich markieren; nicht als deutsches Recht ausgeben.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Internationales-Wirtschaftsrecht-Fristen (Ampelraster)
- Rot — CISG (UN-Kaufrecht): Untersuchungs- und Rügepflicht binnen "angemessener Frist nach Entdeckung" (Art. 38, 39 CISG); Ausschlussfrist 2 Jahre (Art. 39 Abs. 2); deutsches HGB § 377 daneben nicht anwendbar, wenn CISG greift (Art. 4 CISG).
- Rot — New York Convention (NYC 1958): Antrag auf Vollstreckbarerklärung Schiedsspruch — keine universelle Frist, aber lokale Verjährung (Deutschland §§ 1061 ff. ZPO, keine Frist; USA 3 Jahre nach 9 USC § 207).
- Rot — Brüssel Ia (VO 1215/2012): Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gegen Erkenntnis aus EU-Mitgliedstaat formlos; Rechtsbehelfsfrist 30 Tage (60 Tage Ausland) ab Zustellung (Art. 50, 51).
- Rot — Außenwirtschaftsrecht: AWG/AWV-Genehmigungspflicht VOR Lieferung; Ausfuhrsanktionen (z. B. VO 833/2014 Russland) ohne Vorabprüfung = Strafbarkeit (§ 17 ff. AWG).
- Rot — Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Berichtspflicht jährlich, Risikoanalyse mindestens jährlich; Bußgeldrahmen bis 8 Mio. Euro bzw. 2 % Jahresumsatz (§ 24 LkSG); ab 2024 auch Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern.
- Gelb — Rom I/Rom II: Rechtswahl prüfen; bei B2C Art. 6 Rom I (Verbraucherschutz) zwingend; bei Arbeitsvertrag Art. 8 Rom I.
- Praxis-Tipp: Verträge mit Auslandsbezug auf Gerichtsstand und Schiedsklausel prüfen; bei New-York-Schiedsklausel deutsche Klage wegen Schiedseinrede (§ 1032 ZPO) unzulässig.