Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich gesellschaftsrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- BGB Paragraf 21 ff., 705 ff.; HGB; GmbHG; AktG; UmwG; FamFG/Registerrecht; PartG/Vereinsrecht je nach Organisation.
- Organ, Vertretung, Beschluss, Ladung, Mehrheit, Registervollzug, Treuepflicht und Haftung getrennt prüfen.
- Cap Table, Gesellschafterliste, Satzung, Protokoll, Registerstand und Nebenabreden nie vermischen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Schlüsselfristen Gesellschaftsrecht
- Anfechtungsklage AG-Hauptversammlungsbeschluss: ein Monat ab Beschluss (Paragraf 246 Abs. 1 AktG).
- Nichtigkeitsklage AG-Hauptversammlungsbeschluss: drei Jahre ab Eintragung (Paragraf 242 AktG).
- GmbH-Gesellschafterbeschluss-Anfechtung: nach hM analog Paragraf 246 AktG ein Monat (BGH ständige Rspr.); im Gesellschaftsvertrag abweichend regelbar.
- Eintragungspflichten Handelsregister: unverzüglich (Paragraf 12 HGB); Ordnungsgeld bei Verstoß (Paragraf 14, 79 HGB).
- Bilanzpublizität: bei großen/mittleren KapG binnen zwölf Monaten (Paragraf 325 HGB); Ordnungsgeldverfahren bei Verstoß.
- Insolvenzantragspflicht Paragraf 15a Abs. 1 InsO: drei Wochen Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen Überschuldung (Lebenswirklichkeit MoPeG geändert).
- Transparenzregister: Mitteilungspflichten unverzüglich (Paragraf 19 GwG).
- MoPeG (1.1.2024): eGbR-Eintragung freiwillig, aber Voraussetzung für bestimmte Geschäfte (Grundbuch, Registereintragung).
Trade-off
- Verschmelzung (Paragraf 2 ff. UmwG) vs. Asset-Deal: Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolge ohne Einzelübertragung, aber komplex und SteuerEinbringung; Asset-Deal selektiv aber Einzelübertragung erforderlich.
- AG (Paragraf 23 AktG Satzungsstrenge, hohes Mindestkapital, Mitbestimmung ab 500 AN) vs. GmbH (flexibler, kein zwingender AR bei <500 AN).