Mandantenkommunikation
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Mandantenkommunikation im Bereich fachanwalt-strafrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Strafrecht-Mandantenkommunikation Speziallage
- Pflicht-Hinweise im Strafrecht: § 137 StPO Mandat als Verteidiger; § 43a Abs. 2 BRAO Mandantengeheimnis (Schweigerecht / -pflicht des Verteidigers § 53 I Nr. 2 StPO); klare Belehrung zur Eigenbelastungsfreiheit nemo tenetur Art. 2 i.V.m. 1 I GG.
- Aussageverhalten dokumentieren: ausdruecklich raten zur Verweigerung der Aussage bis vollstaendige Akteneinsicht (§ 136 I 2 StPO Schweigerecht); keine telefonischen Angaben gegenueber Polizei ohne Vorbereitung.
- Strategie-Entscheidungen brauchen Mandantenfreigabe vorab und schriftlich: Strafbefehl Einspruch / Verteidigungslinie / Gestaendnisbereitschaft / Verstaendigung § 257c StPO / TOA § 46a StGB / Rechtsmittelverzicht.
- Kosten transparent machen: RVG-Vergütung (insb. Hauptverhandlungstermine, Akteneinsicht VV 4100 ff. RVG); Honorarvereinbarung § 3a RVG schriftlich; Pflichtverteidigung §§ 140-141 StPO Kostenfolgen Mandant bei Verurteilung.
- Haftbesuch / Verteidigergespraech in JVA: schriftliche Vorbereitung; bei U-Haft ungestoerter Verteidigerkontakt § 148 StPO (Ausnahme: Untersagung bei §§ 129a, 129b StGB Verdacht).
- Schweigepflichtentbindung für Aerzte/Therapeuten nur eng abgrenzen.
- Sprachbarriere: Dolmetscher § 187 GVG zwingend; bei Ausländer Pflichtverteidigerbestellung § 140 II StPO erweitert.