Red-Team Qualitygate
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Red-Team Qualitygate im Bereich common-law-kompass sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- EUV, AEUV, GRCh, Rom-I/Rom-II, Brüssel Ia, LugÜ, CISG und nationales Kollisionsrecht je nach Fall.
- Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sprache, Zustellung, Beweis, Vollstreckung und zwingendes Recht getrennt prüfen.
- Rechtsvergleich nur als Vergleich markieren; nicht als deutsches Recht ausgeben.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Red-Team-Checks für Common-Law-Berührung
- False Friends: "Indemnity" ist keine Schadensersatzhaftung deutschen Stils, sondern eine vertragliche Freistellung, oft unabhängig vom Verschulden — Abgrenzung zu § 280 BGB klären.
- Consideration: Keine Vertragsbindung ohne consideration im US/UK-Recht (ausgenommen deed/seal-Konstruktionen); deutsche Verträge erfüllen das oft nicht ausdrücklich, aber als implied bargain.
- Discovery (US Federal: FRCP 26–37): Erheblich weiter als deutsche Beweiserhebung (§§ 142, 144 ZPO, § 810 BGB); "fishing expedition"-Verbot beachten; § 1782 USC für Hilfe aus US-Gerichten an ausländische Verfahren.
- Verbot der Präjudizienbindungs-Übertragung: Deutsche Anwälte dürfen "binding precedent" nicht in deutsche Argumentation überspielen — in Deutschland gibt es keine stare-decisis-Wirkung (Ausnahme § 31 BVerfGG).
- Keine erfundenen Aktenzeichen: US-Federal-Cite-Format (z. B. "F.3d") nur bei verifizierter Reporter-Fundstelle; Neutral-Citation (z. B. [2023] UKSC 12) auf bailii prüfen.
- Rechtsdienstleistungsverbot: Beratung zu US/UK-Recht durch deutsche Anwälte ohne Zulassung dort grds. unzulässig — local counsel hinzuziehen (§ 4 EuRAG, RDG-Restrisiko).