Zahlungsklage gegen Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts
Klagen gegen die öffentliche Hand sind nicht generell Verwaltungsgerichtssache. Es kommt auf die Natur des Anspruchs an.
Routing-Logik
| Anspruchsnatur | Rechtsweg | Norm |
|---|---|---|
| öffentlich-rechtlich z B Abgabenrueckforderung | Verwaltungsgericht | VwGO 40 Abs. 1 |
| fiskalisches Handeln z B Lieferung an Stadtverwaltung | ordentliches Gericht Zivilkammer | GVG 13 |
| Amtshaftung BGB 839 | ordentliches Gericht | GVG 13 ZPO |
| Sozialleistungen | Sozialgericht | SGG 51 |
| Steuersachen | Finanzgericht | FGO 33 |
Klagen aus fiskalischem Handeln
Wenn die Stadt eine Maschine kauft und nicht zahlt liegt zivilrechtlicher Kaufpreisanspruch vor. Klage wie gegen jeden anderen Beklagten beim AG oder LG.
Vorverfahren
Vor verwaltungsgerichtlicher Leistungsklage ist haeufig kein Vorverfahren noetig wenn es um Geldleistung geht. Bei Bescheidaufhebung mit Folgenbeseitigung anders VwGO 68.
Vertretung der Behörde
Behörden vertreten sich oft selbst durch eigenes Justitiariat. Zustellung an Anschrift der Behörde nicht an den Behördenleiter persoenlich.
Norm-Pinpoints
- GVG 13 ordentlicher Rechtsweg
- VwGO 40 öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- BGB 839 Amtshaftung
- SGG 51 Sozialgerichte