Zitiergebot Art 19 I 2 GG
Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschraenkt werden kann, muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe seines Artikels nennen. Eine kleine, aber harte formelle Huerde.
Funktion
- Warnfunktion: der Gesetzgeber soll sich der grundrechtlichen Tragweite bewusst sein.
- Klarstellungsfunktion: für Buerger und Rechtsanwender wird der Eingriffstatbestand sichtbar.
- Kompetenzschutz: das Parlament uebernimmt die Verantwortung sichtbar.
Ausnahmen aus der BVerfG-Linie
| Konstellation | Entscheidung | Schlagwort | Aussage |
|---|---|---|---|
| Vorbehaltlose Grundrechte | BVerfGE 28, 282 | Inhaberkonzentration im Verlagsbereich | Zitiergebot nicht anwendbar |
| Vorkonstitutionelles Recht | BVerfGE 2, 121 | Reichsgesetze | Kein Zitiergebot für vor-1949er Gesetze |
| Allgemeingesetze | BVerfGE 64, 72 | Berufungserstattung | Nur bei eigentlichem Grundrechtseingriff |
| Inhalts- und Schrankenbestimmungen Art 14 I 2 GG | BVerfGE 24, 367 | Hamburgisches Deichordnungsgesetz | Klassische Eingriffe brauchen Zitierung |
Prüfraster
- Liegt ein Grundrechtseingriff vor (klassisch oder modern)?
- Ist das Grundrecht vorbehaltlos? Wenn ja: Zitiergebot nicht anwendbar.
- Wenn nein: Nennt das Gesetz das Grundrecht mit Artikelnummer?
- Ist die Norm vorkonstitutionell oder eine Allgemeingesetz-Ausgestaltung?
- Wenn Zitiergebot anwendbar und verletzt: das Gesetz ist formell verfassungswidrig.
Verhältnis zu Bestimmtheit und Wesentlichkeit
Das Zitiergebot ist eine eigene formelle Vorgabe neben Bestimmtheits- und Wesentlichkeitsanforderungen. Es kann selbständig zur Verfassungswidrigkeit fuehren, auch wenn das Gesetz materiell verhaeltnismaessig waere.
Quellen mit Schlagwort
- BVerfGE 2, 121 (Reichsgesetze, kein Zitiergebot)
- BVerfGE 24, 367 (Hamburgisches Deichordnungsgesetz, Eigentum)
- BVerfGE 28, 282 (Inhaberkonzentration, vorbehaltlose Grundrechte)
- BVerfGE 64, 72 (Berufungserstattung, Allgemeingesetze)