ZVG-Antrag (Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung)
Arbeitsbereich
Gläubiger hat Grundschuld oder Hypothek und will eine Immobilie des Schuldners versteigern lassen. Prüfraster: Anordnungsantrag nach Paragrafen 15 ff. ZVG, Beitritt nach Paragraf 27 ZVG, geringstes Gebot, Bargebot, Verteilungstermin, vorrangige Rechte und Zwangshypothek nach Paragraf 866 ZPO. Output: ausformulierter ZVG-Antrag und Versteigerungsstrategie. Abgrenzung zu notarielle-urkunde-grundschuld für die Titelgrundlage und zwv-zwangsversteigerung-grundstueck-spezial für Vertiefungsfragen.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Startet bei
- Titel + Klausel + Zustellung grün
- Grundstück im Eigentum des Schuldners (oder dinglich gegen Eigentümer nach § 800 ZPO)
- Vorzugsweise eingetragene Grundschuld – sonst Zwangshypothek § 866 ZPO erforderlich
Rechtsgrundlagen
- §§ 15-145 ZVG – Zwangsversteigerung
- §§ 146-161a ZVG – Zwangsverwaltung
- § 27 ZVG – Beitritt
- § 30a ZVG – Schuldnerschutz Einstellung
- § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz
- § 866 ZPO – Sicherungshypothek (bei persönlichem Titel)
- § 867 ZPO – Verfahren der Eintragung
- § 49 InsO – Absonderungsrecht
- § 10 ZVG – Rangklassen
- § 28 GBO – Bestimmtheit
Workflow
- Vollstreckungsgrundlage: dinglicher Titel (Grundschuld in Verbindung mit Unterwerfungsurkunde – siehe
notarielle-urkunde-grundschuld) oder persönlicher Titel + Zwangshypothek § 866 ZPO.
- Grundbucheinsicht vor jedem Antrag – aktuell, weil sich Rangverhältnisse verändert haben können.
- Zwangshypothek § 866 ZPO eintragen, wenn nur persönlicher Titel: Antrag beim Grundbuchamt, Forderung mindestens 750 EUR (§ 866 Abs. 3 ZPO), nach Eintragung sechs Monate warten? Nein – Eintragung selbst genügt; die sechs Monate betreffen die Wartepflicht bei Hypothek § 1147 BGB nicht.
- Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht der belegenen Sache).
- Beitritt § 27 ZVG, wenn bereits Verfahren läuft – einfacher, kostengünstiger.
- Geringstes Gebot und Bargebot prüfen: alle vorrangigen Rechte plus 7/10 Verkehrswert – sonst Wertgrenzen § 85a ZVG.
- Zwangsverwaltung als Alternative oder Parallelverfahren: Mieten und Pachten fließen über Verwalter an Gläubiger.
- Schuldnerschutzanträge des Schuldners erwarten (§ 30a ZVG, § 765a ZPO) – Stellungnahme vorbereiten.
- Verteilungstermin § 105 ZVG: Erlös wird nach Rangklassen § 10 ZVG verteilt.
Wertgrenzen § 85a ZVG
- Im ersten Termin wird kein Zuschlag erteilt, wenn das Meistgebot unter 50 % des Verkehrswerts liegt.
- Zwischen 50 % und 70 % kann auf Antrag des Berechtigten Zuschlag versagt werden.
- Ab dem zweiten Termin entfallen die Grenzen.
Insolvenz des Schuldners
- § 49 InsO: dinglich gesicherter Gläubiger ist absonderungsberechtigt.
- Die Zwangsversteigerung kann vom Insolvenzverwalter nach § 30d ZVG eingestellt werden.
- Verwertung durch den Verwalter ist häufig wirtschaftlicher.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausgabeformat
ZVG-ANTRAG [Mandant] gegen [Schuldner], AG [Belegenheitsgericht]
Titel: [Art, Datum]
Grundbuch: [Ort, Bl, Flurst, Lage]
Eigentümer: [Schuldner / Dritter § 800 ZPO]
Rangstelle: [Abt. III, lfd Nr / Zwangshypothek § 866 erforderlich]
Vorrangige Rechte: EUR x (Bank, Steuer, sonstige)
Verkehrswert: EUR y (Schätzung)
Geringstes Gebot: ~ EUR z
Verfahrenstyp: Versteigerung / Verwaltung / beides
Beitritt § 27 möglich? [ja, AG Az / nein]
NÄCHSTER SCHRITT: Anordnung beim AG / Beitritt
WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Qualitätsgates
- Niemals ohne aktuelle Grundbucheinsicht antragen.
- Bei persönlichem Titel: Zwangshypothek vorher eintragen.
- Wertgrenzen § 85a ZVG beachten – im ersten Termin kann Zuschlag versagt werden.
- Bei Insolvenz § 30d ZVG mitdenken.
- Bei selbstgenutztem Wohneigentum § 765a ZPO mit Härtefall-Vortrag rechnen.
1---2name: zvg-antrag-glaeubiger3description: Für ZVG-Antrag (Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung): erstellt Entwurf mit Antrag, Beweis und Anlagen; Ergebnis: Schriftsatz mit Begründungs- und Anlagenlogik.4---56# ZVG-Antrag (Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung)78## Arbeitsbereich910Gläubiger hat Grundschuld oder Hypothek und will eine Immobilie des Schuldners versteigern lassen. Prüfraster: Anordnungsantrag nach Paragrafen 15 ff. ZVG, Beitritt nach Paragraf 27 ZVG, geringstes Gebot, Bargebot, Verteilungstermin, vorrangige Rechte und Zwangshypothek nach Paragraf 866 ZPO. Output: ausformulierter ZVG-Antrag und Versteigerungsstrategie. Abgrenzung zu `notarielle-urkunde-grundschuld` für die Titelgrundlage und `zwv-zwangsversteigerung-grundstueck-spezial` für Vertiefungsfragen.1112## Arbeitsweg1314- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?15- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.16- Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.17- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).18- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1920## Startet bei2122- Titel + Klausel + Zustellung grün23- Grundstück im Eigentum des Schuldners (oder dinglich gegen Eigentümer nach § 800 ZPO)24- Vorzugsweise eingetragene Grundschuld – sonst Zwangshypothek § 866 ZPO erforderlich2526## Rechtsgrundlagen2728- §§ 15-145 ZVG – Zwangsversteigerung29- §§ 146-161a ZVG – Zwangsverwaltung30- § 27 ZVG – Beitritt31- § 30a ZVG – Schuldnerschutz Einstellung32- § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz33- § 866 ZPO – Sicherungshypothek (bei persönlichem Titel)34- § 867 ZPO – Verfahren der Eintragung35- § 49 InsO – Absonderungsrecht36- § 10 ZVG – Rangklassen37- § 28 GBO – Bestimmtheit3839## Workflow40411. **Vollstreckungsgrundlage**: dinglicher Titel (Grundschuld in Verbindung mit Unterwerfungsurkunde – siehe `notarielle-urkunde-grundschuld`) oder persönlicher Titel + Zwangshypothek § 866 ZPO.422. **Grundbucheinsicht** vor jedem Antrag – aktuell, weil sich Rangverhältnisse verändert haben können.433. **Zwangshypothek § 866 ZPO eintragen**, wenn nur persönlicher Titel: Antrag beim Grundbuchamt, Forderung mindestens 750 EUR (§ 866 Abs. 3 ZPO), nach Eintragung sechs Monate warten? Nein – Eintragung selbst genügt; die sechs Monate betreffen die Wartepflicht bei Hypothek § 1147 BGB nicht.444. **Antrag auf Anordnung** der Zwangsversteigerung beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht der belegenen Sache).455. **Beitritt § 27 ZVG**, wenn bereits Verfahren läuft – einfacher, kostengünstiger.466. **Geringstes Gebot** und Bargebot prüfen: alle vorrangigen Rechte plus 7/10 Verkehrswert – sonst Wertgrenzen § 85a ZVG.477. **Zwangsverwaltung** als Alternative oder Parallelverfahren: Mieten und Pachten fließen über Verwalter an Gläubiger.488. **Schuldnerschutzanträge** des Schuldners erwarten (§ 30a ZVG, § 765a ZPO) – Stellungnahme vorbereiten.499. **Verteilungstermin** § 105 ZVG: Erlös wird nach Rangklassen § 10 ZVG verteilt.5051## Wertgrenzen § 85a ZVG5253- Im ersten Termin wird kein Zuschlag erteilt, wenn das Meistgebot unter 50 % des Verkehrswerts liegt.54- Zwischen 50 % und 70 % kann auf Antrag des Berechtigten Zuschlag versagt werden.55- Ab dem zweiten Termin entfallen die Grenzen.5657## Insolvenz des Schuldners5859- § 49 InsO: dinglich gesicherter Gläubiger ist absonderungsberechtigt.60- Die Zwangsversteigerung kann vom Insolvenzverwalter nach § 30d ZVG eingestellt werden.61- Verwertung durch den Verwalter ist häufig wirtschaftlicher.6263## Leitentscheidungen6465- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.6667## Ausgabeformat6869```70ZVG-ANTRAG [Mandant] gegen [Schuldner], AG [Belegenheitsgericht]7172Titel: [Art, Datum]73Grundbuch: [Ort, Bl, Flurst, Lage]74Eigentümer: [Schuldner / Dritter § 800 ZPO]75Rangstelle: [Abt. III, lfd Nr / Zwangshypothek § 866 erforderlich]76Vorrangige Rechte: EUR x (Bank, Steuer, sonstige)77Verkehrswert: EUR y (Schätzung)78Geringstes Gebot: ~ EUR z79Verfahrenstyp: Versteigerung / Verwaltung / beides80Beitritt § 27 möglich? [ja, AG Az / nein]8182NÄCHSTER SCHRITT: Anordnung beim AG / Beitritt83WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ84```8586<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->87> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.88>89> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.90>91> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.92<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->9394## Qualitätsgates9596- Niemals ohne aktuelle Grundbucheinsicht antragen.97- Bei persönlichem Titel: Zwangshypothek vorher eintragen.98- Wertgrenzen § 85a ZVG beachten – im ersten Termin kann Zuschlag versagt werden.99- Bei Insolvenz § 30d ZVG mitdenken.100- Bei selbstgenutztem Wohneigentum § 765a ZPO mit Härtefall-Vortrag rechnen.