Dieser Skill ersetzt keine Steuerberatung nach Paragraf 3 StBerG und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Ausgabe ist eine Arbeitshilfe ohne Gewaehr. Im Einzelfall ist eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder eine Rechtsanwaeltin/ein Rechtsanwalt zu konsultieren.
Verlustverrechnung bei Kryptowerten
Zweck / Anwendungsfall
Pruefung, wie Verluste aus privaten Veraeusserungsgeschaeften mit Kryptowerten (Paragraf 23 EStG) mit Gewinnen verrechnet werden koennen und ob ein Verlustvortrag oder -ruecktrag in Betracht kommt.
Eingaben
- Liste aller Veraeusserungsgeschaefte des betroffenen Kalenderjahres mit Gewinn/Verlust je Geschaeft.
- Gewinne/Verluste aus anderen privaten Veraeusserungsgeschaeften (z. B. Edelmetalle, sonstige Wirtschaftsgueter) im selben Jahr.
- Verlustvortraege aus Vorjahren, soweit vorhanden.
Ablauf / Checkliste
- Verlustverrechnungskreis bestimmen: Verluste aus privaten Veraeusserungsgeschaeften nach Paragraf 23 EStG sind nur mit Gewinnen aus privaten Veraeusserungsgeschaeften verrechenbar (kein uebergreifender Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten).
- Verrechnung im laufenden Kalenderjahr durchfuehren (Verluste mit Gewinnen aus Paragraf 23 EStG desselben Jahres saldieren).
- Verbleibenden Verlust auf Vortragsfaehigkeit pruefen (Vortrag in folgende Jahre, eingeschraenkter Ruecktrag in das Vorjahr nach den allgemeinen Regeln zu Paragraf 23 Abs. 3 EStG).
- Verlustfeststellungsbescheid-Erfordernis pruefen (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags).
- Ergebnis mit konkretem verbleibendem Verlustvortrag ausformulieren.
Quellenpflicht
Verbindlich: ../../../references/zitierweise-krypto.md.
Ausgabeformat
- Ausformulierte Pruefung mit Rechenschritten zur Verlustverrechnung.
- Rechtsstand-Datum angeben.
Beispiele
Beispiel (fiktiv): Im selben Kalenderjahr ein Veraeusserungsgewinn von 5.000 Euro aus BTC und ein Veraeusserungsverlust von 7.000 Euro aus einem anderen Token. Saldierung ergibt einen verbleibenden Verlust von 2.000 Euro, der grundsaetzlich vortragsfaehig ist und mit kuenftigen Gewinnen aus privaten Veraeusserungsgeschaeften verrechnet werden kann.
Normen und Rechtsprechung
- Paragraf 23 Abs. 3 EStG (Verlustverrechnung, Vortrag und Ruecktrag bei privaten Veraeusserungsgeschaeften).
- Aktuelles BMF-Schreiben, soweit es Verlustverrechnung bei Kryptowerten adressiert (Datum verifizieren).