AGB-Prüfung – Einbeziehung und Inhaltskontrolle
Zweck
Dieser Skill begleitet die vollständige AGB-rechtliche Prüfung nach §§ 305–310 BGB. Er deckt
drei Prüfungsebenen ab: (1) wirksame Einbeziehung (§§ 305–305c BGB), (2) Auslegung
(§§ 305b, 305c Abs. 2 BGB) und (3) Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB). Typische Mandate:
Gestaltung oder Revision von Online-AGB (B2C/E-Commerce), Lieferanten- und Einkaufsbedingungen
(B2B), Prüfung fremder AGB im Rahmen einer Vertragsverhandlung.
Eingaben
Das Modell benötigt:
- AGB-Text: vollständiger Wortlaut der zu prüfenden Klauseln oder des gesamten Klauselwerks
- Vertragstyp: Kauf-, Werk-, Dienst-, Miet- oder sonstiger Vertrag
- Vertragsparteien: B2C (Verbraucher i. S. v. § 13 BGB) oder B2B (Unternehmer § 14 BGB);
ggf. gemischte Konstellationen
- Einbeziehungsmodalitäten: Wie werden AGB einbezogen (Webshop, Bestellformular,
Rahmenvertrag)? Liegen Hinweis und Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor?
- Besondere Branchen: Energieversorgung, Banken, Versicherungen (Sonderregelungen)
Rechtlicher Rahmen
Normen
- § 305 Abs. 1–3 BGB – AGB-Begriff, Einbeziehungsvoraussetzungen
- § 305a BGB – Einbeziehung durch besondere Umstände (Fernkommunikation etc.)
- § 305b BGB – Vorrang der Individualabrede
- § 305c BGB – überraschende und mehrdeutige Klauseln; Unklarheitenregel Abs. 2
- § 306 BGB – Rechtsfolge der Unwirksamkeit (Restgültigkeit des Vertrags, dispositivem Recht)
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle; Abs. 1 S. 2 Transparenzgebot; Abs. 2 Nr. 1 (Abweichung
von Grundgedanken), Nr. 2 (Gefährdung des Vertragszwecks)
- § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (absolute Verbote)
- § 310 Abs. 1 BGB – eingeschränkte Anwendung §§ 308, 309 im B2B-Verkehr; nur § 307 BGB
vollanwendbar
Leitentscheidungen
- BGH, Urt. v. 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 19 ff.: Zur Einbeziehung
von AGB im Onlinehandel; der bloße Verweis auf „unsere AGB" genügt, wenn die Klauseln vor
Vertragsschluss klar zugänglich sind; kein Erfordernis, dass der Verbraucher die AGB
tatsächlich liest.
- BGH, Urt. v. 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, NJW 2013, 291 Rn. 22 f.: Transparenzgebot
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB; eine Preisanpassungsklausel ist unwirksam, wenn sie dem Verwender
die einseitige Anpassung ermöglicht, ohne dass der Vertragspartner die Höhe vorhersehen kann.
- BGH, Urt. v. 09.12.2020 – XII ZR 10/19, NJW 2021, 1307 Rn. 31 ff.: Inhaltskontrolle von
Laufzeitklauseln im B2B-Bereich; auch im B2B gilt § 307 BGB; eine übermäßig lange
Bindungsfrist kann den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
- BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47 Rn. 9: Unklarheitenregel
§ 305c Abs. 2 BGB; bei zwei vertretbaren Auslegungen ist die für den Verwender ungünstigere
maßgeblich.
Kommentarliteratur
- Wurmnest, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 1 ff. (Grundstruktur der Inhaltskontrolle;
zweistufige Prüfung: Feststellung der unangemessenen Benachteiligung, dann Abwägung mit
Interessen des Verwenders; Rn. 56 ff. zu § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Becker, in: BeckOK BGB, 70. Ed. (Stand 01.02.2025), § 307 Rn. 22 ff. (Transparenzgebot:
Klauseln müssen klar, verständlich und ohne Einschränkungen für den Vertragspartner
nachvollziehbar sein; Rn. 25 zu mehrstufigen Preisgefügen).
- Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 307 Rn. 1 ff. (Überblick zur
Inhaltskontrolle; Verhältnis zu §§ 308, 309 BGB; Anwendung im B2B nach § 310 Abs. 1 BGB).
- Basedow, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 305 Rn. 14 ff. (Einbeziehungsvoraussetzungen; Verweis
auf die Klauseln muss deutlich und zumutbar sein; Kenntnisnahmemöglichkeit ausreichend).
Ablauf
- Qualifikation als AGB (§ 305 Abs. 1 BGB): Sind die Klauseln vorformuliert für eine
Vielzahl von Verträgen? Wurde der Inhalt vom Verwender gestellt? Cave: 3-Verträge-Regel
der Rspr.
- Einbeziehungsprüfung (§§ 305 Abs. 2, 305a BGB):
- Deutlicher Hinweis vor Vertragsschluss?
- Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme (Link oder Aushang)?
- Bei B2B: § 305 Abs. 2 BGB gilt nicht; konkludente Einbeziehung durch Handelsbrauch
möglich (§ 346 HGB).
- Individualabrede (§ 305b BGB): Vorrang prüfen; Individualabrede muss ernsthaft
ausgehandelt sein (BGH: bloßes Textmarkieren im Formular ≠ Aushandeln).
- Überraschungsklauseln (§ 305c Abs. 1 BGB): Ungewöhnlich und nicht zu erwarten?
Klausel wird nicht Vertragsbestandteil.
- Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB): Bei Unklarheit → kundenfreundlichste Auslegung.
- Inhaltskontrolle §§ 307–309 BGB in der Prüfreihenfolge:
a. § 309 BGB (Verbote ohne Wertungsmöglichkeit) – abschließende schwarze Liste
b. § 308 BGB (Verbote mit Wertungsmöglichkeit) – graue Liste
c. § 307 BGB (Generalklausel) – unangemessene Benachteiligung; Transparenzgebot
Im B2B-Verkehr: §§ 308, 309 BGB gelten nur als Indizien für § 307 BGB
(§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Rechtsfolge (§ 306 BGB): Unwirksame Klausel entfällt; Vertrag bleibt im Übrigen
wirksam; dispositives Recht tritt an die Stelle (Lückenfüllung).
- Empfehlung: Klausel-für-Klausel-Tabelle mit Ampelsystem (grün/gelb/rot) und
Überarbeitungsvorschlägen.
Ausgabeformat
- Prüftabelle (Klausel | Prüfungsmaßstab | Ergebnis | Überarbeitungsvorschlag)
- Rechtliches Memo (Gutachtenstil) für kritische Klauseln mit ausführlicher Subsumtion
- Auf Wunsch: überarbeiteter AGB-Entwurf mit nachverfolgbaren Änderungen
Beispiel
Sachverhalt: Eine Online-Plattform (B2C) verwendet folgende Klausel: „Änderungen an den
AGB werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht binnen 6 Wochen,
gilt seine Zustimmung als erteilt."
Prüfung (Gutachtenstil):
§ 308 Nr. 5 BGB: Die Klausel fingiert eine Willenserklärung (Zustimmung) durch Schweigen.
Nach § 308 Nr. 5 lit. b BGB müsste der Verwender den Kunden auf die Bedeutung seines
Schweigens hinweisen. Ob ein ausreichender Hinweis in der E-Mail liegt, ist im Einzelfall zu
prüfen. Fehlt er, ist die Klausel nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam.
Zusätzlich § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot): Die Frist von 6 Wochen ist nach
Maßgabe des BGH (Urt. v. 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, NJW 2013, 291 Rn. 22) unklar, wenn der
Verbraucher nicht erkennen kann, welche konkreten Änderungen gelten sollen.
Ergebnis: Klausel ist unwirksam. Empfohlen: Opt-in-Lösung mit aktiver Bestätigung.
Risiken und typische Fehler
- Einbeziehungsfehler: AGB werden erst nach Vertragsschluss übermittelt → nicht wirksam
einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB); besonders kritisch bei E-Commerce.
- Überraschungsklauseln (§ 305c BGB): Klauseln an unerwarteter Stelle (z. B. Haftungsaus-
schluss in Lieferbedingungen) → unwirksam ohne Hinweis.
- Unterschätzung des B2B-Risikos: Auch B2B-AGB unterliegen § 307 BGB; übermäßige
Haftungsfreizeichnungen und einseitige Preisänderungsrechte werden vom BGH kassiert.
- Transparenzgebot § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: Preisnachberechnungsklauseln ohne
Berechnungsformel unwirksam (BGH, Urt. v. 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 19).
- Geltungserhaltende Reduktion: Im deutschen AGB-Recht grundsätzlich nicht zulässig
(BGH st. Rspr.); unwirksame Klausel entfällt ersatzlos oder wird durch dispositives Recht
ersetzt.
- Berufsrecht: Keine Klauseln entwerfen, die § 43a BRAO oder berufsrechtliche Verbote
umgehen; Verschwiegenheit § 203 StGB beachten.
Quellenpflicht
Jede AGB-Bewertung ist nach references/zitierweise.md zu belegen. Für jede als unwirksam
eingestufte Klausel ist die einschlägige BGH-Entscheidung oder die herrschende Kommentarmeinung
zu zitieren (Bearbeiter, Werk, Aufl., §, Rn.). Bei abweichender Instanzrechtsprechung ist auf
den Streitstand hinzuweisen. „Die Klausel ist unwirksam" ohne Beleg ist kein ausreichendes
Ergebnis.
1---2name: agb-pruefung3description: Unterstützt bei der rechtlichen Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf Einbeziehung, Inhaltskontrolle und Transparenzgebot nach §§ 305–310 BGB. Lädt, wenn ein Mandat die Prüfung, Erstellung oder Verteidigung von AGB im B2C- oder B2B-Bereich zum Gegenstand hat.4---5
6# AGB-Prüfung – Einbeziehung und Inhaltskontrolle
7
8## Zweck
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10Dieser Skill begleitet die vollständige AGB-rechtliche Prüfung nach §§ 305–310 BGB. Er deckt
11drei Prüfungsebenen ab: (1) wirksame Einbeziehung (§§ 305–305c BGB), (2) Auslegung
12(§§ 305b, 305c Abs. 2 BGB) und (3) Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB). Typische Mandate:
13Gestaltung oder Revision von Online-AGB (B2C/E-Commerce), Lieferanten- und Einkaufsbedingungen
14(B2B), Prüfung fremder AGB im Rahmen einer Vertragsverhandlung.
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16## Eingaben
17
18Das Modell benötigt:
19
201. **AGB-Text**: vollständiger Wortlaut der zu prüfenden Klauseln oder des gesamten Klauselwerks
212. **Vertragstyp**: Kauf-, Werk-, Dienst-, Miet- oder sonstiger Vertrag
223. **Vertragsparteien**: B2C (Verbraucher i. S. v. § 13 BGB) oder B2B (Unternehmer § 14 BGB);
23 ggf. gemischte Konstellationen
244. **Einbeziehungsmodalitäten**: Wie werden AGB einbezogen (Webshop, Bestellformular,
25 Rahmenvertrag)? Liegen Hinweis und Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor?
265. **Besondere Branchen**: Energieversorgung, Banken, Versicherungen (Sonderregelungen)
27
28## Rechtlicher Rahmen
29
30### Normen
31
32- **§ 305 Abs. 1–3 BGB** – AGB-Begriff, Einbeziehungsvoraussetzungen
33- **§ 305a BGB** – Einbeziehung durch besondere Umstände (Fernkommunikation etc.)
34- **§ 305b BGB** – Vorrang der Individualabrede
35- **§ 305c BGB** – überraschende und mehrdeutige Klauseln; Unklarheitenregel Abs. 2
36- **§ 306 BGB** – Rechtsfolge der Unwirksamkeit (Restgültigkeit des Vertrags, dispositivem Recht)
37- **§ 307 BGB** – Inhaltskontrolle; Abs. 1 S. 2 Transparenzgebot; Abs. 2 Nr. 1 (Abweichung
38 von Grundgedanken), Nr. 2 (Gefährdung des Vertragszwecks)
39- **§ 308 BGB** – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
40- **§ 309 BGB** – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (absolute Verbote)
41- **§ 310 Abs. 1 BGB** – eingeschränkte Anwendung §§ 308, 309 im B2B-Verkehr; nur § 307 BGB
42 vollanwendbar
43
44### Leitentscheidungen
45
46- BGH, Urt. v. 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 19 ff.: Zur Einbeziehung
47 von AGB im Onlinehandel; der bloße Verweis auf „unsere AGB" genügt, wenn die Klauseln vor
48 Vertragsschluss klar zugänglich sind; kein Erfordernis, dass der Verbraucher die AGB
49 tatsächlich liest.
50- BGH, Urt. v. 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, NJW 2013, 291 Rn. 22 f.: Transparenzgebot
51 § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; eine Preisanpassungsklausel ist unwirksam, wenn sie dem Verwender
52 die einseitige Anpassung ermöglicht, ohne dass der Vertragspartner die Höhe vorhersehen kann.
53- BGH, Urt. v. 09.12.2020 – XII ZR 10/19, NJW 2021, 1307 Rn. 31 ff.: Inhaltskontrolle von
54 Laufzeitklauseln im B2B-Bereich; auch im B2B gilt § 307 BGB; eine übermäßig lange
55 Bindungsfrist kann den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
56- BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47 Rn. 9: Unklarheitenregel
57 § 305c Abs. 2 BGB; bei zwei vertretbaren Auslegungen ist die für den Verwender ungünstigere
58 maßgeblich.
59
60### Kommentarliteratur
61
62- Wurmnest, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 1 ff. (Grundstruktur der Inhaltskontrolle;
63 zweistufige Prüfung: Feststellung der unangemessenen Benachteiligung, dann Abwägung mit
64 Interessen des Verwenders; Rn. 56 ff. zu § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
65- Becker, in: BeckOK BGB, 70. Ed. (Stand 01.02.2025), § 307 Rn. 22 ff. (Transparenzgebot:
66 Klauseln müssen klar, verständlich und ohne Einschränkungen für den Vertragspartner
67 nachvollziehbar sein; Rn. 25 zu mehrstufigen Preisgefügen).
68- Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 307 Rn. 1 ff. (Überblick zur
69 Inhaltskontrolle; Verhältnis zu §§ 308, 309 BGB; Anwendung im B2B nach § 310 Abs. 1 BGB).
70- Basedow, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 305 Rn. 14 ff. (Einbeziehungsvoraussetzungen; Verweis
71 auf die Klauseln muss deutlich und zumutbar sein; Kenntnisnahmemöglichkeit ausreichend).
72
73## Ablauf
74
751. **Qualifikation als AGB** (§ 305 Abs. 1 BGB): Sind die Klauseln vorformuliert für eine
76 Vielzahl von Verträgen? Wurde der Inhalt vom Verwender gestellt? Cave: 3-Verträge-Regel
77 der Rspr.
782. **Einbeziehungsprüfung** (§§ 305 Abs. 2, 305a BGB):
79 - Deutlicher Hinweis vor Vertragsschluss?
80 - Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme (Link oder Aushang)?
81 - Bei B2B: § 305 Abs. 2 BGB gilt nicht; konkludente Einbeziehung durch Handelsbrauch
82 möglich (§ 346 HGB).
833. **Individualabrede** (§ 305b BGB): Vorrang prüfen; Individualabrede muss ernsthaft
84 ausgehandelt sein (BGH: bloßes Textmarkieren im Formular ≠ Aushandeln).
854. **Überraschungsklauseln** (§ 305c Abs. 1 BGB): Ungewöhnlich und nicht zu erwarten?
86 Klausel wird nicht Vertragsbestandteil.
875. **Auslegung** (§ 305c Abs. 2 BGB): Bei Unklarheit → kundenfreundlichste Auslegung.
886. **Inhaltskontrolle** §§ 307–309 BGB in der Prüfreihenfolge:
89 a. § 309 BGB (Verbote ohne Wertungsmöglichkeit) – abschließende schwarze Liste
90 b. § 308 BGB (Verbote mit Wertungsmöglichkeit) – graue Liste
91 c. § 307 BGB (Generalklausel) – unangemessene Benachteiligung; Transparenzgebot
92 Im B2B-Verkehr: §§ 308, 309 BGB gelten nur als Indizien für § 307 BGB
93 (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB).
947. **Rechtsfolge** (§ 306 BGB): Unwirksame Klausel entfällt; Vertrag bleibt im Übrigen
95 wirksam; dispositives Recht tritt an die Stelle (Lückenfüllung).
968. **Empfehlung**: Klausel-für-Klausel-Tabelle mit Ampelsystem (grün/gelb/rot) und
97 Überarbeitungsvorschlägen.
98
99## Ausgabeformat
100
101- **Prüftabelle** (Klausel | Prüfungsmaßstab | Ergebnis | Überarbeitungsvorschlag)
102- **Rechtliches Memo** (Gutachtenstil) für kritische Klauseln mit ausführlicher Subsumtion
103- Auf Wunsch: **überarbeiteter AGB-Entwurf** mit nachverfolgbaren Änderungen
104
105## Beispiel
106
107**Sachverhalt**: Eine Online-Plattform (B2C) verwendet folgende Klausel: „Änderungen an den
108AGB werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht binnen 6 Wochen,
109gilt seine Zustimmung als erteilt."
110
111**Prüfung (Gutachtenstil)**:
112
113*§ 308 Nr. 5 BGB*: Die Klausel fingiert eine Willenserklärung (Zustimmung) durch Schweigen.
114Nach § 308 Nr. 5 lit. b BGB müsste der Verwender den Kunden auf die Bedeutung seines
115Schweigens hinweisen. Ob ein ausreichender Hinweis in der E-Mail liegt, ist im Einzelfall zu
116prüfen. Fehlt er, ist die Klausel nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam.
117
118*Zusätzlich § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot)*: Die Frist von 6 Wochen ist nach
119Maßgabe des BGH (Urt. v. 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, NJW 2013, 291 Rn. 22) unklar, wenn der
120Verbraucher nicht erkennen kann, welche konkreten Änderungen gelten sollen.
121
122**Ergebnis**: Klausel ist unwirksam. Empfohlen: Opt-in-Lösung mit aktiver Bestätigung.
123
124## Risiken und typische Fehler
125
126- **Einbeziehungsfehler**: AGB werden erst nach Vertragsschluss übermittelt → nicht wirksam
127 einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB); besonders kritisch bei E-Commerce.
128- **Überraschungsklauseln** (§ 305c BGB): Klauseln an unerwarteter Stelle (z. B. Haftungsaus-
129 schluss in Lieferbedingungen) → unwirksam ohne Hinweis.
130- **Unterschätzung des B2B-Risikos**: Auch B2B-AGB unterliegen § 307 BGB; übermäßige
131 Haftungsfreizeichnungen und einseitige Preisänderungsrechte werden vom BGH kassiert.
132- **Transparenzgebot** § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: Preisnachberechnungsklauseln ohne
133 Berechnungsformel unwirksam (BGH, Urt. v. 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 19).
134- **Geltungserhaltende Reduktion**: Im deutschen AGB-Recht grundsätzlich nicht zulässig
135 (BGH st. Rspr.); unwirksame Klausel entfällt ersatzlos oder wird durch dispositives Recht
136 ersetzt.
137- **Berufsrecht**: Keine Klauseln entwerfen, die § 43a BRAO oder berufsrechtliche Verbote
138 umgehen; Verschwiegenheit § 203 StGB beachten.
139
140## Quellenpflicht
141
142Jede AGB-Bewertung ist nach `references/zitierweise.md` zu belegen. Für jede als unwirksam
143eingestufte Klausel ist die einschlägige BGH-Entscheidung oder die herrschende Kommentarmeinung
144zu zitieren (Bearbeiter, Werk, Aufl., §, Rn.). Bei abweichender Instanzrechtsprechung ist auf
145den Streitstand hinzuweisen. „Die Klausel ist unwirksam" ohne Beleg ist kein ausreichendes
146Ergebnis.