Altersteilzeit § 93 BBG — Blockmodell und Teilzeitmodell
1. Zweck und Anwendungsfall
Skill fuer Beamte ab dem 55. Lebensjahr, die ueber Altersteilzeit den gleitenden Uebergang in den Ruhestand wuenschen.
2. Eingaben
- Geburtsdatum
- Statusamt und Besoldungsgruppe
- Vorgesehene Modellwahl
- Restdienstzeit bis Regelaltersgrenze
- Schwerbehindertenstatus
3. Ablauf / Checkliste
a) Voraussetzungen
- § 93 BBG (Bund); fuer Laender entsprechende Vorschriften.
- Mindestalter und Mindestbeschaeftigungsdauer, dienstliche Belange nicht entgegenstehend.
b) Modelle
- Teilzeitmodell: gleichmaessige Reduzierung der Arbeitszeit ueber die gesamte Altersteilzeit.
- Blockmodell: Arbeitsphase mit voller Arbeitszeit und anschliessende Freistellungsphase.
c) Bezuege
- Bezuege betragen in der Regel 80 v. H. der Bezuege der entsprechenden Vollzeitbeschaeftigung (Altersteilzeitzuschlag).
- Auswirkungen auf Beihilfe und Heilfuersorge pruefen.
d) Ruhegehaltfaehigkeit
- Altersteilzeit ist anteilig ruhegehaltfaehig.
e) Versorgungsabschlag
- Beim Eintritt in den Ruhestand nach Altersteilzeit kein Versorgungsabschlag, soweit die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze laeuft. Bei vorzeitigem Antragsruhestand greift Skill
versorgungsabschlag-14-beamtvg.
f) Aenderungen waehrend der Altersteilzeit
- Bei eintretender Dienstunfaehigkeit gelten Sondervorschriften zur Beendigung der Altersteilzeit; Restbezuege und Versorgung sind zu bemessen.
4. Quellenpflicht
- Normen: § 93 BBG; § 9 BeamtStG i.V.m. Landesrecht; § 6 BeamtVG; § 14 BeamtVG.
- Rspr.: BVerwG zu Altersteilzeit — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- Zitierregeln:
beamtenrecht/references/QUELLEN.md; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.
5. Ausgabeformat
- Berechnungstabelle Bezuege und Versorgung mit und ohne Altersteilzeit.
- Antrag auf Altersteilzeit.
6. Verifizierte Quellenanker
- § 93 BBG (Altersteilzeit Bund) i.V.m. § 9 ArbZV (Arbeitszeitverordnung); landesrechtliche Altersteilzeitvorschriften (BeamtStG enthaelt keine Altersteilzeitnorm; die Laender regeln Altersteilzeit eigenstaendig in ihren Landesbeamtengesetzen).
- § 6 BeamtVG (ruhegehaltfaehige Dienstzeit Altersteilzeit); § 14 BeamtVG (Versorgungsabschlag).
- Altersteilzeitzuschlagsverordnung Bund und landesrechtliche Aequivalente.
- BVerwG zur Altersteilzeit der Beamten — Datum und Az vor Zitat live verifizieren.
7. Beispiel (Kurzfassung)
Mandant 57 Jahre, will sechs Jahre Altersteilzeit im Blockmodell (drei Jahre Aktiv, drei Jahre Freistellung). Skill liefert Berechnung Bezuege und Versorgung.