Einspruch beim Finanzamt
Triage — kläre vor dem Einspruch
- Wann ist der Bescheid zugegangen? (Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO beachten — vier Tage seit 1.1.2025)
- Ist die Einspruchsfrist (ein Monat § 355 AO) noch offen oder läuft sie heute/morgen ab?
- Ist die Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden und vollständig? (Ja → 1 Monat / Nein oder fehlerhaft → 1 Jahr § 356 AO)
- Soll gleichzeitig AdV beantragt werden? → Liquiditätslage klären
- Besteht Verbösserungsrisiko (§ 367 Abs. 2 AO) — hat das FA Anhaltspunkte auf höhere Steuer?
- Liegt dem Bescheid eine Außenprüfung oder ein Schätzungsbescheid zugrunde? → andere Angriffsstrategien
Eingaben
- Analyseprotokoll aus
anw-steuerbescheid-analyse. - Steuererklärung des Veranlagungsjahres und Belege.
- Bescheid im Original.
Kaltstart-Rückfragen
- Welcher Bescheid (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, …) und welches Steuerjahr?
- Datum der Bekanntgabe des Bescheids?
- Konkrete Streitpunkte (Werbungskosten, Betriebsausgaben, Schätzung, Hinzuschätzung, …)?
- Ist eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) erforderlich?
- Liegt eine Außenprüfung zugrunde?
Anspruchsgrundlagen und Verfahrensrecht
- Einspruch: § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO — Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten.
- Frist: § 355 Abs. 1 AO — ein Monat ab Bekanntgabe. Bekanntgabe bei Postzustellung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (seit 01.01.2025 durch Postrechtsmodernisierungsgesetz PostModG; vorher dritter Tag); fällt der Vier-Tage-Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Verböserungsverbot — nicht absolut: § 367 Abs. 2 S. 2 AO; bei beabsichtigter Verböserung Hinweis und Gelegenheit zur Rücknahme.
- Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 AO).
Aktuelle Rechtsprechung
- BFH, Beschluss vom 30.04.2025 — XI R 15/23 (E-Mail-Vorlagepflicht und Erstqualifikationsrecht des Steuerpflichtigen in der Aussenpruefung) — relevant fuer Einspruchsbegruendungen gegen Pruefungsfeststellungen und Bescheide. Volltext: dejure.org (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=30.04.2025&Aktenzeichen=XI+R+15/23) / BFH-Datenbank.
- BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 — VIII R 9/23 (anhaengig BVerfG 1 BvL 8/24) — Verfassungsmaessigkeit der Aussetzungszinsen (§ 237 AO); fuer AdV-Antraege im Einspruchsverfahren relevant.
- BFH, Beschluss vom 21.03.2025 — X B 21/25 (AdV) zu Saeumniszuschlaegen § 240 AO — keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Hoehe fuer Zeitraeume nach 31.12.2018.
- Im Uebrigen: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über dejure.org / BFH-Datenbank verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Beweislast
- Beweislast für steuermindernde Tatsachen (Betriebsausgaben, Werbungskosten): Steuerpflichtiger.
- Beweislast für steuererhöhende Tatsachen: Finanzbehörde.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Prüfschema
1. Statthaftigkeit § 347 AO
- Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheit?
2. Form § 357 AO
- Schriftlich oder elektronisch über § 87a AO?
3. Frist § 355 AO + Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO (vier Tage seit 01.01.2025)
- Bekanntgabedatum + 1 Monat (Wochenend-/Feiertagsregel beachten).
4. Beschwer
- Steuerpflichtiger durch Bescheid in seinen Rechten beeinträchtigt?
5. AdV § 361 AO erforderlich?
- Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte?
6. Begründung
- Streitige Punkte einzeln; Tatsachen, Beweismittel, Rechtsgrundlagen.
7. Rechtsschutz nach Einspruchsentscheidung
- Klage FG § 47 FGO (1 Monat).
Struktur des Einspruchsschreibens
1. Rubrum
- Einspruchsführer (Steuerpflichtiger) mit Anschrift und Steuernummer.
- Vertreter (RA mit ELSTER-Zugang als Bevollmächtigter).
- Empfangsfinanzamt mit Aktenzeichen / Steuernummer.
- Bezug: Bescheid vom (Datum) über (Steuerart) (Veranlagungsjahr).
2. Antrag
"Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bescheid vom (Datum) über (Steuerart) (Jahr) ein und beantrage:
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben;
- die Steuer wie folgt festzusetzen: ... EUR;
- hilfsweise Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO;
- Akteneinsicht in die Steuerakten gemäß § 364 AO im Einspruchsverfahren."
3. Begründung
- Formale Mängel zuerst (Bekanntgabe Begründung Adressat).
- Materielle Mängel:
- Sachverhaltsfehler (Einkünftezuordnung Werbungskosten Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen).
- Rechtsanwendungsfehler.
- Schätzung unrealistisch (§ 162 AO).
- BFH-Rechtsprechung mit Pinpoint.
- Verweis auf BMF-Schreiben falls einschlägig.
- Bei Schätzungsbescheid: bestreitete Schätzungsgrundlagen plus eigene plausible Berechnung.
4. Belege
- Anlagen mit Sigel E1 E2 E3.
- Vollständige Belegliste (Belegart Datum Inhalt).
Schreibvorlage
[Briefkopf Kanzlei]
Finanzamt [Ort]
[Anschrift]
vorab per Telefax oder ELSTER (beA an Finanzamt seit 6.12.2024 unzulässig, § 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F.)
[Ort], [Datum]
Steuernummer: [SteuerNr]
Bescheid: [Bescheidart, z. B. Einkommensteuerbescheid 2024]
Datum: [Bescheiddatum]
Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft, [Name], [Anschrift], legen wir gegen den oben bezeichneten Bescheid
Einspruch (§ 347 AO)
ein und beantragen die
Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO
in Höhe des streitigen Steuerbetrags von EUR [Betrag].
Begründung:
I. Sachverhalt
[Kurzdarstellung, Hinweis auf vorgelegte Belege/Anlagen]
II. Rechtliche Bewertung
1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
2. [Streitpunkt 2] – …
III. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
An der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen ernstliche Zweifel iSd § 361 Abs. 2 S. 2 AO, weil […]. Die Vollziehung würde zudem eine unbillige Härte begründen, weil […].
IV. Akteneinsicht
Im Einspruchsverfahren wird Akteneinsicht gemäß § 364 AO beantragt.
Wir bitten um Bestätigung der Einspruchsbearbeitung und um Mitteilung über die AdV-Entscheidung binnen zwei Wochen.
Anlagen:
- Vollmacht
- [Belege]
Mit freundlichen Grüßen
[Anwalt, Fachanwalt für Steuerrecht]
Verfahrensgang
- Einspruch eingelegt → Finanzamt prüft.
- Hinweis nach § 367 Abs. 2 AO wenn das FA die Steuer verbösern (Verschlechtern) will → der Einspruch kann zurückgenommen werden um Verboeserung zu vermeiden.
- Einspruchsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung → bei Ablehnung Klage zum FG (Skill
anw-klage-finanzgericht). - Untätigkeit des FA: nach sechs Monaten kann Klage erhoben werden (§ 46 FGO).
- Bei Teilabhilfe: prüfen, ob neuer Bescheid Inhalt des Einspruchsverfahrens wird (§ 365 Abs. 3 AO).
Ausgabe
einspruch-<az>-<datum>.docxund Markdown-Spiegel.- Eintrag im Fristenbuch (
anw-fristenbuch-steuerrecht). - Eintrag im Postausgang.
Versand
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zitierweise nach zitierweise-deutsches-recht v3.0 (Az.-Marker, Hierarchie + Chronologie).
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.