Steuerbescheid-Analyse
Triage — kläre vor der Analyse
- Welche Steuerart und welches Veranlagungsjahr betrifft der Bescheid?
- Liegt der Bescheid im Original vor (nicht nur Kopie oder Screenshot)?
- Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen? (Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO — vier Tage seit 1.1.2025)
- Wurde der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder mit Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) erlassen? → andere Anpassungsmöglichkeiten
- Liegt eine Außenprüfung zugrunde? → Schätzungsprobleme und Sicherheitszuschläge prüfen
- Soll AdV beantragt werden? → Liquidität und Frist klären
Zweck
Bescheid systematisch lesen vor dem Einspruch.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Eingaben
- Steuerbescheid (PDF Original; gescannt mit OCR).
- Steuererklärung des Veranlagungsjahres (zum Vergleich Soll-Ist).
- Bisheriger Mandatsstand.
Prüfraster
1. Formale Prüfung
- Behörde zuständig (Wohnsitzfinanzamt § 19 AO; Betriebsstaettenfinanzamt § 18 AO)?
- Adressat korrekt (bei Eheleuten Zusammenveranlagung beide; bei Personengesellschaft gesonderte und einheitliche Feststellung — separater Bescheid)?
- Steuerart und Veranlagungsjahr klar?
- Tenor mit Steuerbetrag eindeutig?
- Bekanntgabe nach § 122 AO — Vier-Tages-Fiktion bei Postbescheiden (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO n.F., seit 1.1.2025 PostModG; bei Aufgabe zur Post vor dem 1.1.2025: weiterhin Drei-Tages-Fiktion alter Fassung).
- Rechtsbehelfsbelehrung vollständig?
2. Inhaltliche Prüfung
- Berechnung der Steuer nachvollziehbar?
- Einkünftearten richtig zugeordnet (§§ 2 13–24 EStG)?
- Werbungskosten / Betriebsausgaben vollständig abgezogen?
- Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt?
- Pauschalen richtig?
- Vorauszahlungen richtig angerechnet (§ 36 EStG)?
- Solidaritaetszuschlag Kirchensteuer zutreffend?
3. Vorläufigkeit und Änderbarkeit
- § 164 AO Vorbehalt der Nachprüfung — Bescheid jederzeit aenderbar bis Festsetzungsverjährung.
- § 165 AO Vorläufigkeitsvermerk — Bescheid teilweise vorläufig.
- § 172 ff. AO Änderungsvorschriften nach Bestandskraft (z. B. § 173 neue Tatsachen § 175 Änderungsbescheid).
- § 129 AO offenbare Unrichtigkeit (Schreib- Rechenfehler).
4. Schätzung (§ 162 AO)
Bei Schätzungsbescheid:
- Begründung für Schätzungsbefugnis (Nicht-Abgabe Erklärung verletzte Mitwirkungspflicht).
- Schätzungsgrundlagen schlüssig?
- Höhe wirtschaftlich plausibel?
- Sicherheitszuschlaege im Rahmen?
5. Festsetzungsverjährung
- § 169 AO Festsetzungsfrist regelmäßig vier Jahre; bei Hinterziehung zehn Jahre; bei Leichtfertigkeit fünf Jahre.
- § 170 AO Beginn — mit Ablauf des Kalenderjahrs in dem die Steuer entstanden ist; bei Erklärungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahrs der Abgabe spätestens nach drei Jahren.
6. Vollziehung
- Fälligkeit der Steuerschuld (§ 220 AO).
- Anordnung sofortiger Vollziehung durch Steuerbehörde nicht erforderlich — Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 AO Satz 1). Daher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung notwendig wenn nicht gezahlt werden soll.
Ausgabe
Analyseprotokoll mit:
- Stammdaten Bescheid (Behörde Az Steuerart Jahr Datum Zugang)
- Festsetzungsbetrag Soll-Ist-Vergleich
- Rechtsbehelfsbelehrung mit Einspruchsfrist (ein Monat § 355 Abs. 1 AO)
- Formfehler
- Angriffspunkte sortiert nach Erfolgsaussicht
- Empfehlung: Einspruch / Antrag § 129 AO / Änderungsantrag / nichts
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich?
- Frist im Fristenbuch eintragen (Skill
anw-fristenbuch-steuerrecht)