beA-Versand prüfen
Rechtsgrundlagen
- § 31a BRAO beA-Pflicht für Rechtsanwälte.
- § 130a ZPO elektronische Einreichung Zivilprozess.
- § 32d StPO elektronische Einreichung Strafprozess.
- § 65d SGG Sozialgerichtsverfahren.
- § 55a VwGO Verwaltungsgerichtsverfahren.
- § 52d FGO Finanzgerichtsverfahren.
- § 12 ERVV Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.
Zwei zulässige Versandwege
1. Sicherer Übermittlungsweg (sUW)
- Versand erfolgt persönlich durch den beA-Inhaber.
- Anmeldung mit beA-Karte und PIN.
- Keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich am einzelnen Schriftsatz.
- Signatur durch sUW gilt als ausreichend (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO).
2. Qualifizierte elektronische Signatur (qeS)
- Schriftsatz wird mit qeS unterzeichnet.
- Versand durch eine andere Person (z. B. Sekretariat) zulässig.
- qeS muss vom Anwalt mit beA-Karte erstellt sein.
Pflichtprüfung
Vor Versand
- Schriftsatz unterzeichnet durch qeS oder Versand durch den beA-Inhaber selbst (sUW)?
- Empfänger über das beA-Adressbuch identifiziert (SAFE-ID)?
- PDF im Format PDF/A oder Standard-PDF (lesbar)?
- Anlagen als einzelne PDF oder im Hauptdokument eingebunden?
- Gesamtnachrichtgroesse unter beA-Limit (200 MB; bei sehr großen Anlagen sequenziell)?
Nach Versand
- Versandbestätigung des beA-Systems gespeichert?
- Eingangsbestätigung des Empfangsgerichts / der Empfangsbehörde liegt vor?
- Zeitstempel auf der Quittung passt zum Versand?
- Bei Fristsache: Quittung vor Fristablauf erzeugt?
Quittungsformate
Das beA gibt zwei Quittungen:
- Sendebericht der eigenen beA-Anwendung — Zeitpunkt der erfolgreichen Übertragung an den Server.
- Eingangsbestätigung des Empfängers (Gericht) — bestätigt Eingang in der Posteingangsstelle.
Beide gehören in die Mandatsakte unter mandate/<az>/03_schriftsaetze/<datum>-bea-quittung.pdf.
Fristnachweis
- Eingang beim Gericht bestimmt Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 ZPO Eingang in die für das Gericht bestimmte Posteingangsstelle).
- Eigene Sendebestätigung allein reicht nicht — entscheidend ist die Eingangsbestätigung beim Empfänger.
Störung des beA
- Störungsdokumentation Screenshot Fehlermeldung Datum Uhrzeit.
- Ersatzeinreichung schriftlich + qeS gemäß § 130d Satz 3 ZPO.
- Glaubhaftmachung der Störung unverzueglich nach Wegfall (§ 130d Satz 2 ZPO iVm § 67 SGG analog).
- Wiedereinsetzung § 233 ZPO bei unverschuldetem Fristversäumnis.
Audit
- Eintrag im
versand-audit.jsonl. - Quittungs-PDFs gesichert.
- Verbindung zum Fristenbuch (Fristerledigung markiert).
Sonderfälle
Mehrere Anlagen
- Inhaltsverzeichnis der Nachricht klar (Hauptschriftsatz + Anlagen K1 K2 ...).
- Anlagen einzeln als PDF oder im Konvolut — je nach Gerichtspraxis.
Empfänger ohne beA
- Wenn die Empfänger-Behörde noch nicht über beA / EGVP erreichbar: Postversand mit qualifizierter Bestätigung (Bote Einschreiben).
- Bei Gerichten in Deutschland generell EGVP-Eingang vorhanden — Prüfung im beA-Adressbuch.
RA-zu-RA
- Versand an gegnerischen Anwalt über beA ist zulässig.
- Nicht Pflicht (§ 14 BORA gilt für Pflichten zwischen Anwälten; beA-Pflicht ist nur ggu. Gerichten und Behörden).
Ausgabe
- Eintrag im
versand-audit.jsonl. - Quittungen unter Mandatsakte.
- Bei Störung: Störungsdokumentation als PDF.