Mandantenkommunikation
Arbeitsbereich
Mandantenkommunikation: übersetzt das Ergebnis in eine klare Nachricht mit Entscheidungspunkten, Risiken und nächsten Schritten. Die Prüfung konzentriert sich auf dieses Prüffeld und trennt Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich).
- Tragende Normen verifizieren: InsO §§ 1, 13-22, 35, 39, 47, 55-56, 60, 80, 87, 129, 133, 174, 175, 270 ff., 286-300, StaRUG §§ 1, 29, 31; StaRUG §§ 1, 29, 31, 39, 49-55, 84, 102, IDW S 6, IDW S 11, InsO § 270 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen
Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Mandantenkommunikationund löse die dort angelegte Fachfrage; keine Flucht in allgemeines Routing, außer eine echte Frist oder Zuständigkeit ist unklar. - Normenradar: InsO §§ 1, 13, 15a, 17, 18, 19, 21, 38 ff., 47, 49 ff., 55, 80, 103 ff., 129-147, 165 ff., 217 ff., 270 ff., 343; StaRUG; COVInsAG/Übergangsrecht nur bei Altzeiträumen; SGB III § 165.
- Verifizierte Anker: BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02 (Grenzen § 133 InsO bei Zwangsvollstreckung/verschlepptem Antrag als Klassiker); ausländische Verfahren: § 343 InsO Anerkennung, kein deutsches Chapter-15-Verfahren, häufig inzidente Prüfung durch Register, Grundbuch, Prozessgericht und Banken.
- Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
- Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Aufgabe
Dieses Modul bearbeitet: Mandantenkommunikation im Plugin insolvenzrecht: übersetzt das Ergebnis in eine klare Nachricht mit Entscheidungspunkten, Risiken und nächsten Schritten..
Einstieg
Prüfe zuerst das vorhandene Material. Stelle nur Rückfragen, die die nächste fachliche Weiche verändern:
- Wer fragt in welcher Rolle?
- Was ist das gewünschte Ergebnis?
- Gibt es Fristen, Termine, Zustellungen, Zahlungen oder Sanktionen?
- Welche Unterlagen, Daten oder Belege liegen bereits vor?
Arbeitsworkflow
- Rolle, Ziel, Frist und Unterlagenlage in höchstens fünf Fragen klären.
- Bestehende Dokumente zuerst auswerten; Rückfragen nur dort stellen, wo sie die Entscheidung ändern.
- Passende Fachmodule aus diesem Plugin vorschlagen und begründen.
- Ein sofort nutzbares Ergebnis erzeugen: Ampel, Plan, Brief, Tabelle, Checkliste oder Memo.
Output-Standard
- Kurzbild: worum es geht, was gesichert ist, was offen ist.
- Prüf- oder Bearbeitungsmatrix mit den entscheidenden Punkten.
- Konkreter nächster Schritt mit Frist, Zuständigkeit und Unterlagen.
- Bei Außenkommunikation: knapper, sachlicher Textbaustein ohne unnötige Nebenangaben.
Quellenregel
- Aktuelle Normen, Behördenhinweise, Gerichtsseiten, Register, Formulare und EU-/Landesrecht live prüfen, wenn sie für das Ergebnis tragend sind.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle ausgeben.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
- Unsicherheiten und Annahmen ausdrücklich markieren.
Mandantenbrief-Bausteine Insolvenzrecht
- Adressat: Geschäftsführer / Vorstand persönlich (Hinweis auf persönliche Haftung), in CC keine Vertraulichkeitsbedenken (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB).
- Eröffnung: "In dem Mandat … / In Sachen Insolvenzantrag/Sanierung … senden wir Ihnen folgende Einschätzung."
- Inhalt nach Triage-Ergebnis:
- Status: liegt eine materielle Insolvenz vor (§§ 17, 18, 19 InsO)?
- Frist: Antragspflicht § 15a InsO — 3 Wochen ab Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen ab Überschuldung; bei Aussichtslosigkeit der Sanierung kürzer.
- Haftung: persönliche Haftung Geschäftsführer für verspäteten Antrag (§ 15a Abs. 4 InsO Strafbarkeit; § 15b InsO Zahlungsverbot und Erstattungspflicht für nach Insolvenzreife erfolgte Zahlungen, ehemals § 64 GmbHG).
- Alternativen: Eigenverwaltung § 270 InsO, Schutzschirm § 270d InsO, StaRUG (nur drohende ZU § 18 InsO).
- Empfehlung: klare Handlungsoption — antragstellen, Sanierungskonzept, Beraterhinzuziehung.
- Nächste Schritte mit konkreter Frist: Tag der nächsten Besprechung, Liste der benötigten Unterlagen.
- Kostenhinweis: Hinweis auf RVG / Honorarvereinbarung; bei Insolvenz Gerichtsverfahren-Wertgebühr nach RVG, vorinsolvenzliche Beratung nach Honorarvereinbarung.
Heikle Themen
- Verschwiegenheit § 43a BRAO: Mandantengeheimnis auch nach Insolvenzeröffnung; Verwalter wird nicht automatisch Mandant.
- Aufklärungspflicht: Geschäftsführer ist über § 15a, § 15b InsO und § 266a StGB (Sozialversicherungsbeiträge) ausdrücklich aufzuklären — Beweissicherung der Aufklärung (E-Mail, Protokoll).
- Eilkommunikation: Bei akuter Antragspflicht keine Beratung nur per E-Mail; telefonische Aufklärung dokumentieren.