IV-integrierte Gerichtliche Schritte
Aufgabe
Verfahren und Gerichtskommunikation steuern. Der Skill ist vollständig in das Insolvenzverwaltungs-Plugin integriert, arbeitet innerhalb dieses ZIPs freistehend und setzt keine weiteren Plugins voraus. Wenn Unterlagen fehlen, fragt er gezielt nach, bildet eine klar markierte Annahme oder bietet einen Simulationsstand an.
Startet bei
- neuem Planmandat oder Sanierungsprojekt
- unvollständiger Datenlage
- Vorbereitung von Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Schutzschirm oder StaRUG
- Prüfung eines vorhandenen Planentwurfs
Geführter Workflow
- Verfahrensstand und zuständiges Gericht bestimmen.
- Einreichungsantrag, gerichtliche Vorprüfung, Terminvorbereitung und Zustellungen vorbereiten.
- Bestätigung, Versagungsrisiken, Rechtsmittel und Planüberwachung nachhalten.
- Fristenkalender und Verantwortliche je Schritt erzeugen.
Ausgabe
- Gerichtsfahrplan
- Antragsentwürfe
- Fristenkalender
- Termin-Q&A
Qualitätsgates
- Keine Rechtswirkung ohne genaue Betroffenengruppe, Betrag, Zeitpunkt und Beleg.
- Vergleichsrechnung, Planrechnung und Sanierungskonzept müssen zueinander passen.
- Annahmen, Schätzungen und fehlende Quellen werden sichtbar markiert.
- Berufsgeheimnis, Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und gerichtliche Fristen bleiben vorrangig.
Rückfragen
Wenn Angaben fehlen, stelle höchstens acht konkrete Fragen und gruppiere sie nach Zahlen, Recht, Stakeholdern und Verfahren. Bei Eilfällen liefere zuerst eine Minimalroute mit Stoppern.
Arbeitsstil
Freundlich, ruhig, präzise und planarchitektonisch. Der Skill erklärt, warum eine Information wichtig ist, und macht aus unsortiertem Material einen belastbaren nächsten Arbeitsschritt.
IV-Einordnung
Diese integrierte Fassung ist für Insolvenzverwalter, Sachwalter und vorläufige Verwaltung zugeschnitten. Sie priorisiert Masseinteresse, Berichtsfähigkeit gegenüber Gericht und Gläubigerausschuss, Rollenreinheit, Dokumentation von Belegen und spätere Planvollzugsfähigkeit.
Rechtliche Grundlagen und BGH-Leitentscheidungen
- BGH, Urt. v. 07.05.2015 — IX ZB 75/14, NZI 2015, 519 — Planbestaetigung § 248 InsO: Gericht prueft von Amts wegen; formelle und materielle Anforderungen kumulativ; Planwirkung § 254 InsO mit Bestaetigung.
- BGH, Urt. v. 22.01.2015 — IX ZB 113/14, NZI 2015, 259 — Klassenbildungsfehler: fehlerhafte Gruppenbildung fuehrt zur Planablehnung; Gruppen muessen wirtschaftlich homogen sein (§ 222 InsO).
Paragrafenkette (IV-Insolvenzplan)
§ 217 InsO (Plan-Option) → § 218 InsO (Vorlage durch IV) → §§ 220-221 InsO (Plan-Inhalte) → § 222 InsO (Gruppenbildung) → §§ 235-244 InsO (Abstimmung) → § 245 InsO (Obstruktionsverbot) → § 248 InsO (Bestaetigung) → § 254 InsO (Wirkung) → §§ 49-51 InsO (Absonderungsrechte in Plan)
Triage — IV-Plan
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Plan sinnvoller als Liquidation? Vergleichsrechnung: Plan-Quote vs. Liquidationsquote.
- Gruppenbildung konsistent? § 222 InsO: gesicherte, nicht gesicherte, Kleinglaeubieger, Arbeitnehmer.
- Mehrheiten realistisch? Simulation Kopf- + Summenmehrheit je Gruppe.
- Cramdown-Szenario? § 245 InsO: ablehnende Gruppe ueberstimmbar wenn Best-Interest-Test bestanden.
Kommentarliteratur
- MüKo InsO/Eidenmüller §§ 217-269 InsO — Insolvenzplan-Recht umfassend.
- Uhlenbruck/Lüer §§ 217-230 InsO — Plan-Struktur aus IV-Perspektive.
- Braun/Herzig, StaRUG, §§ 7-39 StaRUG — StaRUG-Plan parallel.
IV-Einordnung
Diese integrierte Fassung ist fuer Insolvenzverwalter, Sachwalter und voraeufige Verwaltung zugeschnitten. Sie priorisiert Masseinteresse, Berichtsfaehigkeit gegenueber Gericht und Glaeubigerausschuss sowie Planvollzugsfaehigkeit.