Mahnschreiben-Intake
Zweck
Strukturierte Erfassung aller für ein Mahnschreiben oder eine vorgerichtliche Aufforderung notwendigen Informationen, bevor der Entwurf erstellt wird. Der Skill führt ein geordnetes Interview und schreibt die Antworten in demand-letters/[slug]/intake.md.
Eingaben
- Neuer Slug oder vorhandenes Mandat (Slug)
- Optional:
--fullfür vollständigen erweiterten Intake (inkl. BATNA, Prozesskostenrisiko, Streitwertschätzung)
Ablauf
Mandantenidentifikation:
- Vollständiger Name / Firma, Anschrift, Kontaktperson
- Mandantentyp: Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) – für Verzugszinsberechnung relevant (§ 288 Abs. 1 vs. 2 BGB)
Schuldneridentifikation:
- Vollständiger Name / Firma, Anschrift, HRB-Nummer (bei Gesellschaften)
- Zustellungsfähige Anschrift vorhanden? (für spätere Klagezustellung, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
- Ist die Passivlegitimation des Schuldners geklärt? (z. B. bei Gesamtschuld § 421 BGB, Rechtsnachfolge, Konzernmutter)
Sachverhaltserfassung:
- Wie kam das Schuldverhältnis zustande? (Vertragsurkunde vorhanden?)
- Was wurde nicht geleistet oder schlecht geleistet?
- Wann war Leistung fällig?
- Hat der Mandant bereits gemahnt? (schriftlich / mündlich / konkludent – relevant für § 286 Abs. 1 BGB)
- Gab es Reaktionen des Schuldners (Einwände, Aufrechnungen, Minderung)?
Forderungserfassung:
- Hauptforderung (Betrag, Art, Rechtsgrundlage)
- Nebenforderungen: Verzugszinsen (§ 288 BGB), vorgerichtliche Anwaltskosten (§ 13 RVG i. V. m. VV 2300), Schadensersatz (§§ 280, 281 BGB)
- Fälligkeitsdatum und bisherige Mahnungen (mit Datum)
- Offene Restforderung (nach Teilzahlungen)
Hebel und Risiko (BATNA):
- Was ist die beste Alternative des Mandanten ohne Mahnschreiben?
- Welche Risiken bestehen (Aufrechnung, Gegenansprüche, Insolvenzrisiko)?
- Ist ein Güteantrag (§ 15a EGZPO) im zuständigen Bundesland Pflicht?
- Empfiehlt sich ein Mahnbescheid (§§ 688 ff. ZPO) statt Mahnschreiben?
Vertraulichkeitsfilter:
- Enthält der Sachverhalt vertrauliche Informationen Dritter, die nicht in das Schreiben dürfen?
- Besteht Zeugnisverweigerungsrecht des Mandanten für bestimmte Tatsachen?
Intake-Datei schreiben:
demand-letters/[slug]/intake.mdmit allen Feldern befüllen. Fehlende Pflichtfelder markieren.
Quellen und Zitierweise
Verbindlich: ../references/zitierweise.md.
- Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 286 Rn. 14 ff. (Mahnung: Bestimmtheit, Form, Empfangsbedürftigkeit).
- Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 288 Rn. 1 ff. (Verzugszinsen: Höhe, Fälligkeit, Verbraucher vs. Unternehmer).
- BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, NJW 2008, 435 Rn. 14 (Mahnungserfordernisse: Bestimmtheit und Ernsthaftigkeit).
- RVG § 13 i. V. m. VV 2300 (Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit; Faktor 1,3 als Schwellenwert – BGH, Urt. v. 13.01.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 9).
Ausgabeformat
# demand-letters/[slug]/intake.md
mandant:
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typ: "Unternehmer / Verbraucher"
anschrift: ""
schuldner:
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anschrift: ""
hrb: ""
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schuldverhaeltnis:
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forderung:
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hauptbetrag: 0.00
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bisherige_mahnungen: []
verzugszinsen_p_a: "5% / 9% über Basiszinssatz"
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anspruchsgrundlage: ""
fristen_geplant:
fristsetzung_bis: ""
batna: ""
risiken: []
gueteantrag_erforderlich: false
vertraulichkeit_geprueft: true
Risiken / typische Fehler
- Fehlende Passivlegitimation: Bei GmbH-Schuldner Handelsregisterauszug abrufen; Insolvenzantrag prüfen (InsO § 17 ff.) – Mahnung an insolventen Schuldner ist sinnlos.
- Gesamtschuldner übersehen: Bei mehreren Schuldnern (§ 421 BGB) alle mahnen, um Verjährungshemmung (§ 213 BGB) zu bewirken.
- Verjährung prüfen: Intake prüft automatisch die Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB: 3 Jahre zum 31.12.); kürzere Sonderfristen (§ 438 BGB: 2 Jahre für Mängelansprüche; § 548 BGB: 6 Monate für Vermieter; § 195 ff. BGB) gesondert markieren.
- Unterlassungsaufforderung ohne Vertragsstrafe: Abmahnungen nach UWG, UrhG, MarkenG müssen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen enthalten; fehlt dies, kann der Abgemahnte eine nicht der Kostenfolge des § 97a UrhG entsprechende Erklärung abgeben.