neuheit-prüfen
Zweck
Prüft, ob ein konkreter Anspruch (Mandantin oder Drittpatent) gegenüber konkreten Entgegenhaltungen neu ist. Genaues Werkzeug, das auf den Vorrecherche-Treffern aufsetzt.
Rechtsrahmen
- § 3 PatG. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
- Art. 54 EPÜ. Wortgleich für das EPA.
- EPA-Beschwerdekammern-Doktrin:
- Unmittelbare und eindeutige Offenbarung — eine Entgegenhaltung nimmt einen Anspruch nur dann vorweg, wenn alle Merkmale direkt und unmittelbar erkennbar sind (G 2/88, T 305/87).
- Implizite Offenbarung — ein Merkmal ist implizit offenbart, wenn der Fachmann es zwingend mitliest (G 2/10 zu Disclaimern, T 6/80).
- Auswahlerfindungen — Auswahl eines Sub-Bereichs aus einem offenbarten Bereich kann neu sein, wenn (1) der Sub-Bereich eng ist, (2) abseits des präferierten Bereichs der Entgegenhaltung liegt, (3) eine eigene technische Lehre vermittelt (T 198/84, T 279/89).
- Kein Mosaik — anders als bei der erfinderischen Tätigkeit darf bei der Neuheitsprüfung nicht kombiniert werden. Ein Anspruch wird gegen genau eine Entgegenhaltung geprüft. Mehrere Entgegenhaltungen lassen sich nur kombinieren, wenn die eine ausdrücklich auf die andere verweist und der Fachmann beide unmittelbar zusammenliest (T 153/85).
Ablauf
Schritt 1: Anspruch zerlegen
Aufbau einer Merkmalsanalyse-Tabelle. Der Hauptanspruch wird in Merkmale zerlegt — jeder grammatikalisch und technisch eigenständige Bestandteil ist ein Merkmal. Beispiel:
Anspruch 1 — Vorrichtung zum Lastmanagement in einem Energieversorgungsnetz:
M1: ein Energieversorgungsnetz mit mindestens einer Quelle und mindestens einem Verbraucher,
M2: ein Steuergerät, das mit der Quelle und dem Verbraucher verbunden ist,
M3: wobei das Steuergerät einen Speicher für historische Lastdaten umfasst,
M4: wobei das Steuergerät eingerichtet ist, anhand eines Prognosemodells einen Soll-Lastpfad zu bestimmen,
M5: wobei das Steuergerät eingerichtet ist, bei Abweichung des Ist-Lastpfads vom Soll-Lastpfad einen Eingriff in den Verbraucher auszuloesen,
M6: dadurch gekennzeichnet, dass das Prognosemodell ein neuronales Netzwerk mit mindestens drei Schichten umfasst.
Schritt 2: Pro Entgegenhaltung eine Tabelle
Pro Entgegenhaltung Spalte „offenbart / nicht offenbart / implizit offenbart" mit Pinpoint:
| Merkmal |
EP 3 456 789 A1 |
Pinpoint |
| M1 |
offenbart |
Abs. [0001], Fig. 1 (Bezugszeichen 1, 2, 3) |
| M2 |
offenbart |
Abs. [0012], Fig. 1 (Bezugszeichen 4) |
| M3 |
offenbart |
Abs. [0014], Bezugszeichen 5 |
| M4 |
offenbart |
Abs. [0016]: „Prognosemodell" |
| M5 |
offenbart |
Abs. [0020]–[0022] |
| M6 |
nicht offenbart |
— Modell ist linear, kein neuronales Netz |
Schritt 3: Bewertung pro Entgegenhaltung
- Alle Merkmale offenbart → Anspruch ist gegenüber dieser Entgegenhaltung nicht neu, neuheitsschädlich.
- Mindestens ein Merkmal nicht offenbart → Anspruch ist gegenüber dieser Entgegenhaltung neu. Die Entgegenhaltung kann aber für die erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG) relevant bleiben.
- Implizite Offenbarung kennzeichnen — kritisch bewerten (Beweislast hoch).
- Auswahlerfindung — wenn der Anspruch einen Sub-Bereich aus einem in der Entgegenhaltung offenbarten Bereich auswählt, prüfen, ob die T-198/84-Kriterien greifen.
Schritt 4: Gesamt-Bewertung
Tabelle aller Entgegenhaltungen mit Bewertungsspalte:
| Entgegenhaltung |
Neuheitsschaedlich? |
Bemerkung |
| EP 3 456 789 A1 |
nein |
M6 nicht offenbart, lineares Modell statt neuronalem Netz |
| US 2020/0123456 A1 |
ja |
alle Merkmale Anspruch 1 + Abs. [0034] |
| WO 2019/123456 A1 |
nein |
M4 und M6 nicht offenbart |
Schritt 5: Folgen
- Mindestens eine neuheitsschädliche Entgegenhaltung → Empfehlung an Patentanwältin: Anspruch umformulieren (Aufnahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung, Beschränkung auf Sub-Konfigurationen), oder Anmeldung in dieser Form nicht aufrechterhalten.
- Keine neuheitsschädliche Entgegenhaltung → weiter zu
erfinderische-taetigkeit-pruefen. Neuheit allein reicht nicht.
Hinweise
- Sprache des Anspruchs spielt eine Rolle. „Umfassend" ist offen (weitere Bauteile möglich), „bestehend aus" ist abgeschlossen. Bei der Merkmalsanalyse exakt am Wortlaut bleiben.
- Funktionale Merkmale (z. B. „eingerichtet, X zu tun") sind in der Auslegung delikat. EPA-Praxis: Eine Vorrichtung, die geeignet ist, X zu tun, nimmt das funktionale Merkmal vorweg (T 219/89, T 1090/12) — die Mandantin sollte daher nicht zu weit funktional formulieren.
- Zahlenbereiche (M6 „mindestens drei Schichten") — eine Entgegenhaltung mit „zwei Schichten" nimmt M6 nicht vorweg. Eine Entgegenhaltung mit „beliebige Anzahl von Schichten" nimmt M6 vorweg.
- Kombinationen aus zwei Entgegenhaltungen sind in der Neuheitsprüfung verboten (T 153/85). Wenn die Mandantin nur dann neuheitsschädlich getroffen wird, wenn man Entgegenhaltung A mit Entgegenhaltung B mosaikartig zusammenfügt → Neuheit ist gegeben, Frage verschiebt sich zur erfinderischen Tätigkeit.
Disclaimer
Hinweis zur Prüfung. Diese Neuheitsprüfung ist eine KI-gestützte Vorprüfung und keine amtliche Prüfung durch DPMA oder EPA. Die Bewertung als „neu" oder „nicht neu" ist eine Einschätzung anhand der Recherche-Treffer; die amtliche Prüfung kann zu anderen Ergebnissen kommen, weil weitere oder andere Entgegenhaltungen gefunden werden oder die Auslegung des Anspruchs anders ausfällt.
Triage-Fragen vor Neuheitspruefung
Bevor die Neuheitspruefung beginnt, klaere:
- Ist der Prioritaetszeitpunkt klar (Anmeldetag oder Prioritaetsdatum aus frueherer Anmeldung)?
- Sind geheime aeltere Anmeldungen (§ 3 II PatG / Art. 54 III EPU) beruecksichtigt?
- Wurden alle relevanten CPC/IPC-Klassen fuer die Recherche eingesetzt?
- Handelt es sich um einen Hauptanspruch oder einen abhaengigen Anspruch (abhaengige Ansprueche koennen weniger Merkmale enthalten = leichter angreifbar)?
Aktuelle Rechtsprechung
BGH, Urt. v. 26.10.2004 — X ZR 94/01 (Keks-Form): Fuer die Neuheitspruefung nach § 3 PatG muessen alle Merkmale des beanspruchten Gegenstands in einer einzigen Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart sein; eine Mosaik-Argumentation aus mehreren Entgegenhaltungen ist bei der Neuheitspruefung verboten (anders als bei der erfinderischen Taetigkeit).
EPA, Technische Beschwerdekammer, T 153/85: Bei der Neuheitspruefung ist jede Entgegenhaltung einzeln zu betrachten; eine neuheitsschaedliche Wirkung kann nur aus einer einzigen Schrift hergeleitet werden, nicht durch Kombination mehrerer Dokumente.
BGH, Urt. v. 15.11.2012 — X ZR 5/11 (Dreifingergreifer): Eine offenbarte Obergrenze eines Zahlbereichs (z.B. „maximal 10") nimmt auch Werte oberhalb dieses Bereichs nicht vorweg; eine Entgegenhaltung mit dem Bereich „5 bis 10" nimmt einen beanspruchten Wert von „11" nicht vorweg — wichtig fuer die Abgrenzungsstrategie durch Zahlbereichsmerkmale.
1---2name: neuheit-pruefen3description: Prueft Neuheit nach § 3 PatG und Art. 54 EPUe. Methodisches Schema: ein Anspruch wird in seine Merkmale zerlegt und Merkmal-fuer-Merkmal gegen genau eine Entgegenhaltung verglichen. Neuheitsschaedlich ist nur die vollstaendige Vorwegnahme aller Merkmale in einer einzigen Entgegenhaltung (kein Mosaik). Beruecksichtigt die EPA-Konzepte unmittelbare und eindeutige Offenbarung implizite Offenbarung und unzulaessige Auswahlerfindungen. Erzeugt Merkmalsanalyse-Tabelle pro Entgegenhaltung. Bewertet jedes Merkmal als offenbart nicht offenbart oder implizit offenbart mit Pinpoint. Gibt Gesamtergebnis und Empfehlung an die Patentanwaeltin. Disclaimer keine amtliche Pruefung.4---5
6# neuheit-prüfen
7
8## Zweck
9
10Prüft, ob ein konkreter Anspruch (Mandantin oder Drittpatent) gegenüber konkreten Entgegenhaltungen **neu** ist. Genaues Werkzeug, das auf den Vorrecherche-Treffern aufsetzt.
11
12## Rechtsrahmen
13
14- **§ 3 PatG.** Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
15- **Art. 54 EPÜ.** Wortgleich für das EPA.
16- **EPA-Beschwerdekammern-Doktrin:**
17 - **Unmittelbare und eindeutige Offenbarung** — eine Entgegenhaltung nimmt einen Anspruch nur dann vorweg, wenn alle Merkmale **direkt und unmittelbar erkennbar** sind (G 2/88, T 305/87).
18 - **Implizite Offenbarung** — ein Merkmal ist implizit offenbart, wenn der Fachmann es zwingend mitliest (G 2/10 zu Disclaimern, T 6/80).
19 - **Auswahlerfindungen** — Auswahl eines Sub-Bereichs aus einem offenbarten Bereich kann neu sein, wenn (1) der Sub-Bereich eng ist, (2) abseits des präferierten Bereichs der Entgegenhaltung liegt, (3) eine eigene technische Lehre vermittelt (T 198/84, T 279/89).
20- **Kein Mosaik** — anders als bei der erfinderischen Tätigkeit darf bei der Neuheitsprüfung **nicht** kombiniert werden. Ein Anspruch wird gegen **genau eine** Entgegenhaltung geprüft. Mehrere Entgegenhaltungen lassen sich nur kombinieren, wenn die eine ausdrücklich auf die andere verweist und der Fachmann beide unmittelbar zusammenliest (T 153/85).
21
22## Ablauf
23
24### Schritt 1: Anspruch zerlegen
25
26Aufbau einer Merkmalsanalyse-Tabelle. Der Hauptanspruch wird in **Merkmale** zerlegt — jeder grammatikalisch und technisch eigenständige Bestandteil ist ein Merkmal. Beispiel:
27
28```
29Anspruch 1 — Vorrichtung zum Lastmanagement in einem Energieversorgungsnetz:
30M1: ein Energieversorgungsnetz mit mindestens einer Quelle und mindestens einem Verbraucher,
31M2: ein Steuergerät, das mit der Quelle und dem Verbraucher verbunden ist,
32M3: wobei das Steuergerät einen Speicher für historische Lastdaten umfasst,
33M4: wobei das Steuergerät eingerichtet ist, anhand eines Prognosemodells einen Soll-Lastpfad zu bestimmen,
34M5: wobei das Steuergerät eingerichtet ist, bei Abweichung des Ist-Lastpfads vom Soll-Lastpfad einen Eingriff in den Verbraucher auszuloesen,
35M6: dadurch gekennzeichnet, dass das Prognosemodell ein neuronales Netzwerk mit mindestens drei Schichten umfasst.
36```
37
38### Schritt 2: Pro Entgegenhaltung eine Tabelle
39
40Pro Entgegenhaltung Spalte „offenbart / nicht offenbart / implizit offenbart" mit Pinpoint:
41
42| Merkmal | EP 3 456 789 A1 | Pinpoint |
43| --- | --- | --- |
44| M1 | offenbart | Abs. [0001], Fig. 1 (Bezugszeichen 1, 2, 3) |
45| M2 | offenbart | Abs. [0012], Fig. 1 (Bezugszeichen 4) |
46| M3 | offenbart | Abs. [0014], Bezugszeichen 5 |
47| M4 | offenbart | Abs. [0016]: „Prognosemodell" |
48| M5 | offenbart | Abs. [0020]–[0022] |
49| M6 | **nicht offenbart** | — Modell ist linear, kein neuronales Netz |
50
51### Schritt 3: Bewertung pro Entgegenhaltung
52
53- **Alle Merkmale offenbart** → Anspruch ist gegenüber dieser Entgegenhaltung **nicht neu**, neuheitsschädlich.
54- **Mindestens ein Merkmal nicht offenbart** → Anspruch ist gegenüber dieser Entgegenhaltung **neu**. Die Entgegenhaltung kann aber für die erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG) relevant bleiben.
55- **Implizite Offenbarung** kennzeichnen — kritisch bewerten (Beweislast hoch).
56- **Auswahlerfindung** — wenn der Anspruch einen Sub-Bereich aus einem in der Entgegenhaltung offenbarten Bereich auswählt, prüfen, ob die T-198/84-Kriterien greifen.
57
58### Schritt 4: Gesamt-Bewertung
59
60Tabelle aller Entgegenhaltungen mit Bewertungsspalte:
61
62| Entgegenhaltung | Neuheitsschaedlich? | Bemerkung |
63| --- | --- | --- |
64| EP 3 456 789 A1 | nein | M6 nicht offenbart, lineares Modell statt neuronalem Netz |
65| US 2020/0123456 A1 | ja | alle Merkmale Anspruch 1 + Abs. [0034] |
66| WO 2019/123456 A1 | nein | M4 und M6 nicht offenbart |
67
68### Schritt 5: Folgen
69
70- **Mindestens eine neuheitsschädliche Entgegenhaltung** → Empfehlung an Patentanwältin: Anspruch umformulieren (Aufnahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung, Beschränkung auf Sub-Konfigurationen), oder Anmeldung in dieser Form nicht aufrechterhalten.
71- **Keine neuheitsschädliche Entgegenhaltung** → weiter zu `erfinderische-taetigkeit-pruefen`. Neuheit allein reicht nicht.
72
73## Hinweise
74
75- **Sprache des Anspruchs** spielt eine Rolle. „Umfassend" ist offen (weitere Bauteile möglich), „bestehend aus" ist abgeschlossen. Bei der Merkmalsanalyse exakt am Wortlaut bleiben.
76- **Funktionale Merkmale** (z. B. „eingerichtet, X zu tun") sind in der Auslegung delikat. EPA-Praxis: Eine Vorrichtung, die geeignet ist, X zu tun, nimmt das funktionale Merkmal vorweg (T 219/89, T 1090/12) — die Mandantin sollte daher nicht zu weit funktional formulieren.
77- **Zahlenbereiche** (M6 „mindestens drei Schichten") — eine Entgegenhaltung mit „zwei Schichten" nimmt M6 nicht vorweg. Eine Entgegenhaltung mit „beliebige Anzahl von Schichten" nimmt M6 vorweg.
78- **Kombinationen aus zwei Entgegenhaltungen** sind in der Neuheitsprüfung verboten (T 153/85). Wenn die Mandantin nur dann neuheitsschädlich getroffen wird, wenn man Entgegenhaltung A mit Entgegenhaltung B mosaikartig zusammenfügt → Neuheit ist gegeben, Frage verschiebt sich zur erfinderischen Tätigkeit.
79
80## Disclaimer
81
82> **Hinweis zur Prüfung.** Diese Neuheitsprüfung ist eine KI-gestützte Vorprüfung und keine amtliche Prüfung durch DPMA oder EPA. Die Bewertung als „neu" oder „nicht neu" ist eine Einschätzung anhand der Recherche-Treffer; die amtliche Prüfung kann zu anderen Ergebnissen kommen, weil weitere oder andere Entgegenhaltungen gefunden werden oder die Auslegung des Anspruchs anders ausfällt.
83
84## Triage-Fragen vor Neuheitspruefung
85
86Bevor die Neuheitspruefung beginnt, klaere:
871. Ist der Prioritaetszeitpunkt klar (Anmeldetag oder Prioritaetsdatum aus frueherer Anmeldung)?
882. Sind geheime aeltere Anmeldungen (§ 3 II PatG / Art. 54 III EPU) beruecksichtigt?
893. Wurden alle relevanten CPC/IPC-Klassen fuer die Recherche eingesetzt?
904. Handelt es sich um einen Hauptanspruch oder einen abhaengigen Anspruch (abhaengige Ansprueche koennen weniger Merkmale enthalten = leichter angreifbar)?
91
92## Aktuelle Rechtsprechung
93
94> **BGH, Urt. v. 26.10.2004 — X ZR 94/01 (Keks-Form):** Fuer die Neuheitspruefung nach § 3 PatG muessen alle Merkmale des beanspruchten Gegenstands in einer einzigen Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart sein; eine Mosaik-Argumentation aus mehreren Entgegenhaltungen ist bei der Neuheitspruefung verboten (anders als bei der erfinderischen Taetigkeit).
95
96> **EPA, Technische Beschwerdekammer, T 153/85:** Bei der Neuheitspruefung ist jede Entgegenhaltung einzeln zu betrachten; eine neuheitsschaedliche Wirkung kann nur aus einer einzigen Schrift hergeleitet werden, nicht durch Kombination mehrerer Dokumente.
97
98> **BGH, Urt. v. 15.11.2012 — X ZR 5/11 (Dreifingergreifer):** Eine offenbarte Obergrenze eines Zahlbereichs (z.B. „maximal 10") nimmt auch Werte oberhalb dieses Bereichs nicht vorweg; eine Entgegenhaltung mit dem Bereich „5 bis 10" nimmt einen beanspruchten Wert von „11" nicht vorweg — wichtig fuer die Abgrenzungsstrategie durch Zahlbereichsmerkmale.