Richtlinien-Entwurf (Arbeitsrecht)
Zweck
Eine Regelung, die für München passt, kann in Frankfurt falsch sein — nicht
wegen des Landes, sondern wegen des Tarifvertrags, der Betriebsvereinbarung
oder der Konzernstruktur. Diese Skill entwirft eine Kernregelung und erstellt
standortspezifische Ergänzungen, wo der Betrieb, ein Tarifvertrag oder eine
bestehende Betriebsvereinbarung abweichende Anforderungen stellt.
Lädt, wenn eine neue oder geänderte Arbeitsregelung für ein oder mehrere
Unternehmen / Standorte benötigt wird und die Folgewirkungen auf Betriebsrat,
Tarifvertrag und bestehende Zusagen geprüft werden sollen.
Eingaben
- Thema der Regelung (z. B. Mobile Arbeit, Elternzeit-Ergänzung, Spesen,
Social Media, Datenschutz am Arbeitsplatz)
- Anlass (gesetzliche Anforderung, Unternehmensinitiative, Regelungslücke)
- Geltungsbereich (alle Arbeitnehmer / bestimmte Rollen / bestimmte Standorte)
- Bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifbindung (falls bekannt)
- Jurisdiktioneller Fußabdruck (Standorte und Länder)
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften:
- § 87 BetrVG: Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats —
Regelungen in den Bereichen § 87 Abs. 1 Nr. 1–13 (u. a. Ordnung des
Betriebs, Arbeitszeit, Urlaub, Datenschutz, Vergütungsgrundsätze)
können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden
- § 77 BetrVG: Betriebsvereinbarungen — Vorrang und Ablöseprinzip;
Nachwirkung (§ 77 Abs. 6 BetrVG); günstigerer Tarifvertrag geht vor
- §§ 305 ff. BGB: AGB-Kontrolle für vorformulierte Arbeitsbedingungen;
§ 305c Abs. 1 BGB: Verbot überraschender Klauseln; § 307 BGB:
Inhaltskontrolle; Transparenzgebot
- § 2 NachwG: Schriftliche Mitteilung wesentlicher Arbeitsbedingungen
bei erstmaliger Vereinbarung und bei Änderungen
- §§ 3 ff. AGG: Diskriminierungsverbote — Regelungen dürfen keine
unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligungen wegen geschützter
Merkmale enthalten oder bewirken
- ArbZG: Arbeitszeitgesetz — Regelungen zur Arbeitszeit dürfen
gesetzliche Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG: 8 Stunden täglich, maximal
10 Stunden) und Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) nicht unterschreiten
- § 26 BDSG / Art. 88 DSGVO: Beschäftigtendatenschutz — Regelungen zur
Überwachung, Zugriffsrechten oder Kommunikation erfordern
Datenschutzprüfung und ggf. Betriebsvereinbarung nach § 26 BDSG
Leitentscheidungen:
- BAG, Urt. v. 11.04.2006 – 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149 Rn. 20 ff.:
AGB-Kontrolle von Handbuchregelungen, die durch Bezugnahmeklausel
einbezogen wurden; überraschende Klauseln nach § 305c BGB;
Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; Reichweite der
Inhaltskontrolle bei Arbeitsregelungen
- BAG, Urt. v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465 Rn. 31:
Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage; einseitige Verschlechterung
einer durch betriebliche Übung entstandenen Leistungspflicht unwirksam;
Änderungskündigung als erforderliches Instrument
- BAG, Urt. v. 23.01.2018 – 1 AZR 65/17, NZA 2018, 735 Rn. 16 ff.:
Mitbestimmungspflicht bei einseitiger Änderung betrieblicher Regelungen
in § 87 BetrVG-Bereichen; Einigungsstellenverfahren bei Scheitern der
Einigung
Kommentarliteratur:
- Kania, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 87 BetrVG Rn. 1:
Katalog der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte; Reichweite bei einzelnen
Themenfeldern (Homeoffice, Datenschutz, Zeiterfassung)
- Wurmnest, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 200:
AGB-Kontrolle vorformulierter Arbeitsbedingungen; Inhaltskontrolle;
Transparenzgebot im Arbeitsrecht
- Thüsing, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 2 NachwG Rn. 1:
Nachweispflicht; schriftliche Mitteilung bei Änderungen; Folgen
Ablauf
Schritt 1 — Kontext laden
Lese CLAUDE.md im Plugin-Verzeichnis → jurisdiktioneller Fußabdruck,
Handbuch-Standort, Tarifbindungen, bestehende Betriebsvereinbarungen.
Schritt 2 — Regelung scopen
- Welches Thema? (Mobile Arbeit, Elternzeit, Social Media, Spesen, etc.)
- Warum jetzt? (Gesetzliche Anforderung, Unternehmensinitiative, Regelungslücke)
- Für wen gilt sie? (Alle Arbeitnehmer, bestimmte Rollen, bestimmte Standorte)
Schritt 3 — Mitbestimmungsprüfung
Prüfe, ob die geplante Regelung in einen Mitbestimmungstatbestand des
§ 87 Abs. 1 BetrVG fällt:
| Regelungsthema |
Mitbestimmungstatbestand |
| Ordnung des Betriebs, Verhaltensregeln |
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG |
| Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen |
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG |
| Urlaubsplanung, -grundsätze |
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG |
| Einführung von Überwachungstechnik (IT, Zeiterfassung) |
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG |
| Unfallverhütung, Gesundheitsschutz |
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG |
| Grundsätze des betrieblichen Lohngestaltung |
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG |
| Mobile Arbeit / Homeoffice |
§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 BetrVG |
Falls Mitbestimmung ausgelöst: explizit flaggen und empfohlenes Vorgehen
angeben (Einholung Betriebsratszustimmung oder Einigungsstellenverfahren
nach § 76 BetrVG).
Schritt 4 — Jurisdiktioneller Scan
Für jeden Standort / jede tarifvertragliche Bindung im Fußabdruck prüfen:
Gibt es abweichende gesetzliche, tarifvertragliche oder
betriebsvereinbarungsbasierte Anforderungen zu diesem Thema?
Häufige Themen mit Varianz:
| Thema |
Varianzquelle |
| Arbeitszeitregelungen |
ArbZG-Mindestanforderungen; Branchentarifverträge (z. B. BAP/iGZ für Zeitarbeit) |
| Urlaubsansprüche |
Tarifvertragliche Mehrurlaubs-Ansprüche; BUrlG-Mindest |
| Mobiles Arbeiten |
Betriebsvereinbarungen; § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 BetrVG |
| Überstundenregelungen |
ArbZG-Grenzen; TV-Mehrarbeitszuschläge |
| Datenschutz am Arbeitsplatz |
§ 26 BDSG; Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage |
| Außertarifliche Zulagen |
Gleichbehandlungsgrundsatz; AGG |
| Kündigung / Abfindung |
KSchG; TV-Abfindungsregelungen |
Falls das Thema keine standortspezifische Varianz aufweist (z. B. reines
Verhaltensgebot ohne Vergütungsrelevanz): diesen Schritt überspringen.
Schritt 5 — Kernregelung entwerfen
Eine Regelung. Gilt für alle erfassten Arbeitnehmer. Klar und verständlich —
Arbeitnehmer sollen sie ohne juristische Vorkenntnisse verstehen.
Struktur:
- Zweck (ein Satz — warum diese Regelung besteht)
- Geltungsbereich (wer ist erfasst)
- Die Regel (was ist geboten / erlaubt / untersagt)
- Verfahren (wie beantragen, wer genehmigt, was passiert bei Verstoß)
- Ansprechpartner (an wen wenden bei Fragen)
Vermeiden: „unbeschadet", „vorbehaltlich", verschachtelte Ausnahmen.
Das ist eine Betriebsregelung, kein Vertrag.
Datenschutzprüfung: Falls die Regelung die Verarbeitung von
Beschäftigtendaten vorsieht oder ermöglicht (z. B. IT-Monitoring,
Zeiterfassung, Zugangskontrolle): Rechtsgrundlage nach § 26 BDSG und
ggf. DSFA nach Art. 35 DSGVO prüfen. Bei automatisierter Überwachung
ist eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage nach § 26 Abs. 4 BDSG
der sichere Weg.
Schritt 6 — Standortspezifische Ergänzungen
Für jeden Standort, an dem die Regel abweicht:
### [Standort]-Ergänzung
Für Arbeitnehmer am Standort [Standort] gilt abweichend bzw. ergänzend:
- [Spezifische Abweichung]
- [Rechtsgrundlage oder Tarifvertragsbezug]
Ergänzungen knapp halten — nur Abweichendes; Kernregelung nicht wiederholen.
Schritt 7 — Quercheck
- Kollidiert diese Regelung mit einer bestehenden Regelung im Handbuch?
- Verspricht sie mehr, als das Unternehmen liefern will? (Eine Regelung ist
ein Versprechen — Gerichte halten Arbeitgeber an Handbuchzusagen.)
- Enthält sie unabsichtlich eine vertragliche Bindung? (Betriebliche Übung
nach drei gleichförmigen Wiederholungen — Disclaimer-Klausel wenn nötig,
aber als eigenständigen Abschnitt, nicht als Fußnote.)
- AGG-Konformität: Enthält die Regelung mittelbare Benachteiligungen wegen
geschützter Merkmale nach § 1 AGG?
Ausgabeformat
# [Regelungsname]
## Kernregelung
**Geltung:** [alle Arbeitnehmer / bestimmte Gruppen / Standorte]
**Zweck**
[Ein Satz]
**Geltungsbereich**
[Wer ist erfasst]
**Die Regelung**
[Was ist geboten / erlaubt / untersagt]
**Verfahren**
[Wie beantragen, Genehmigung, Konsequenzen bei Verstoß]
**Ansprechpartner**
[HR-Kontakt / Vorgesetzte]
---
## Standortspezifische Ergänzungen
### [Standort 1]
[Ergänzung]
### [Standort 2]
[Ergänzung]
---
## Entwurfsnotizen (intern — vor Einpflegen ins Handbuch entfernen)
- **Mitbestimmung:** [Tatbestand § 87 BetrVG — betroffene Nr. / nicht betroffen]
- **Betriebsrat-Vorgehen:** [Zustimmung erforderlich / Einigungsstellenverfahren]
- **Datenschutz:** [§ 26 BDSG-Prüfung, DSFA erforderlich ja/nein]
- **Jurisdiktioneller Scan:** [welche Standorte geprüft, wo Varianz]
- **Kollisionen mit bestehendem Handbuch:** [keine | Liste]
- **Recht derzeit im Wandel:** [Themen, die in Bewegung sind]
- **Review-Turnus:** [jährlich / bei Änderung von Gesetz/TV]
Beispiel
Szenario: Entwurf einer Mobile-Work-Regelung für ein Unternehmen mit
Standorten in Hamburg und München, Tarifbindung nach TV Gesamtmetall.
Ausgabe (Auszug Entwurfsnotizen):
Mitbestimmung: Mobile-Arbeit-Regelung berührt § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
(Ordnung des Betriebs), Nr. 2 BetrVG (Beginn/Ende der Arbeitszeit) und
Nr. 6 BetrVG (IT-Überwachung bei Homeoffice-Zeiterfassung).
Betriebsrat-Zustimmung oder Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist
vor Einführung zwingend.
TV Gesamtmetall: Prüfen, ob der einschlägige ERA-TV Regelungen zur
mobilen Arbeit enthält, die von der Kernregelung abweichen.
Datenschutz: Falls die Regelung IT-Monitoring im Homeoffice vorsieht
(z. B. Aktivitätstracking), ist eine Betriebsvereinbarung als
Rechtsgrundlage nach § 26 Abs. 4 BDSG erforderlich und eine DSFA
nach Art. 35 DSGVO zu prüfen.
Risiken und typische Fehler
- Mitbestimmung übergangen: Eine in § 87 BetrVG-Bereichen eingeführte
Regelung ohne Betriebsratszustimmung ist unwirksam, auch wenn der Inhalt
sachlich gerechtfertigt ist.
- Betriebliche Übung: Was dreimal gleichförmig gewährt wurde, kann
bindend werden. Neuregelungen, die bisher praxisübliche Leistungen
einschränken, brauchen entweder individuelle Zustimmung oder
Änderungskündigung.
- AGB-Falle: Vorformulierte Arbeitsbedingungen unterliegen § 307 BGB.
Überraschende oder unverhältnismäßig belastende Klauseln sind unwirksam.
- NachwG versäumt: Wenn die Regelung wesentliche Arbeitsbedingungen
ändert, ist schriftliche Mitteilung an die betroffenen Arbeitnehmer
nach § 2 NachwG erforderlich.
- AGG-Konformität nicht geprüft: Regelungen können mittelbar
diskriminierend wirken (z. B. Teilzeitausschlüsse, die überwiegend
Frauen treffen). § 3 Abs. 2 AGG beachten.
- Datenschutz nicht eingeplant: Technische Überwachungsmaßnahmen
ohne Betriebsvereinbarung und DSFA können nach § 26 BDSG und
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unzulässig sein.
Quellenpflicht
Jede Ausgabe dieser Skill zitiert je nach Relevanz:
- § 87 BetrVG (Mitbestimmung), § 77 BetrVG (Betriebsvereinbarung)
- §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), § 307 BGB (Inhaltskontrolle)
- § 2 NachwG (Nachweispflicht)
- § 26 BDSG, Art. 88 DSGVO (Beschäftigtendatenschutz)
- BAG, Urt. v. 11.04.2006 – 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149 (AGB-Kontrolle)
- BAG, Urt. v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465 (betriebliche Übung)
- BAG, Urt. v. 23.01.2018 – 1 AZR 65/17, NZA 2018, 735 (Mitbestimmung)
- Erfurter Kommentar/Kania, 24. Aufl. 2024, § 87 BetrVG Rn. 1 ff.
Entwurf, keine geltende Regelung. Dieser Entwurf ist ein Arbeitsdokument
für die anwaltliche Überprüfung. Eine Betriebsregelung oder Richtlinie, die
tatsächlich gilt, hat arbeitsrechtliche Bindungswirkung — in bestimmten
Bereichen als vertragliche Vereinbarung, durch betriebliche Übung oder
als Betriebsvereinbarung. Ein in der jeweiligen Jurisdiktion zugelassener
Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt (§ 46 BRAO) prüft, überarbeitet
und trägt die fachliche Verantwortung, bevor die Regelung in Kraft tritt.
Nicht ohne Freigabe verteilen oder einführen.
Übergabe an handbuch-aktualisierung
Wenn diese Regelung genehmigt ist: handbuch-aktualisierung-Skill prüft die
Auswirkung auf das bestehende Handbuch und benennt Querverweise und
Anpassungsbedarf.
Was diese Skill nicht tut
- Regelungen genehmigen — das ist Aufgabe von HR-Leitung und Rechtsabteilung.
- Regelungen kommunizieren — Mitarbeiterinformation ist HR-Aufgabe.
- Alle denkbaren Jurisdiktionen abdecken — nur den konfigurierten Fußabdruck.
Bei Erweiterung des Fußabdrucks neu prüfen.
1---2name: richtlinien-entwurf-23description: Entwirft eine betriebliche Regelung (Richtlinie, Betriebsordnung, Policy) mit standortspezifischen Ergänzungen, wo das Recht oder Tarifverträge abweichende Regeln erfordern. Prüft Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und ob bestehende Leistungsversprechen berührt werden. Lädt, wenn jemand sagt „Richtlinie entwerfen zu [Thema]", „wir brauchen eine Regelung zu" oder eine Regelungslücke benennt.4---56# Richtlinien-Entwurf (Arbeitsrecht)78## Zweck910Eine Regelung, die für München passt, kann in Frankfurt falsch sein — nicht11wegen des Landes, sondern wegen des Tarifvertrags, der Betriebsvereinbarung12oder der Konzernstruktur. Diese Skill entwirft eine Kernregelung und erstellt13standortspezifische Ergänzungen, wo der Betrieb, ein Tarifvertrag oder eine14bestehende Betriebsvereinbarung abweichende Anforderungen stellt.1516Lädt, wenn eine neue oder geänderte Arbeitsregelung für ein oder mehrere17Unternehmen / Standorte benötigt wird und die Folgewirkungen auf Betriebsrat,18Tarifvertrag und bestehende Zusagen geprüft werden sollen.1920## Eingaben2122- Thema der Regelung (z. B. Mobile Arbeit, Elternzeit-Ergänzung, Spesen,23 Social Media, Datenschutz am Arbeitsplatz)24- Anlass (gesetzliche Anforderung, Unternehmensinitiative, Regelungslücke)25- Geltungsbereich (alle Arbeitnehmer / bestimmte Rollen / bestimmte Standorte)26- Bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifbindung (falls bekannt)27- Jurisdiktioneller Fußabdruck (Standorte und Länder)2829## Rechtlicher Rahmen3031**Kernvorschriften:**3233- § 87 BetrVG: Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats —34 Regelungen in den Bereichen § 87 Abs. 1 Nr. 1–13 (u. a. Ordnung des35 Betriebs, Arbeitszeit, Urlaub, Datenschutz, Vergütungsgrundsätze)36 können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden37- § 77 BetrVG: Betriebsvereinbarungen — Vorrang und Ablöseprinzip;38 Nachwirkung (§ 77 Abs. 6 BetrVG); günstigerer Tarifvertrag geht vor39- §§ 305 ff. BGB: AGB-Kontrolle für vorformulierte Arbeitsbedingungen;40 § 305c Abs. 1 BGB: Verbot überraschender Klauseln; § 307 BGB:41 Inhaltskontrolle; Transparenzgebot42- § 2 NachwG: Schriftliche Mitteilung wesentlicher Arbeitsbedingungen43 bei erstmaliger Vereinbarung und bei Änderungen44- §§ 3 ff. AGG: Diskriminierungsverbote — Regelungen dürfen keine45 unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligungen wegen geschützter46 Merkmale enthalten oder bewirken47- ArbZG: Arbeitszeitgesetz — Regelungen zur Arbeitszeit dürfen48 gesetzliche Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG: 8 Stunden täglich, maximal49 10 Stunden) und Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) nicht unterschreiten50- § 26 BDSG / Art. 88 DSGVO: Beschäftigtendatenschutz — Regelungen zur51 Überwachung, Zugriffsrechten oder Kommunikation erfordern52 Datenschutzprüfung und ggf. Betriebsvereinbarung nach § 26 BDSG5354**Leitentscheidungen:**5556- BAG, Urt. v. 11.04.2006 – 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149 Rn. 20 ff.:57 AGB-Kontrolle von Handbuchregelungen, die durch Bezugnahmeklausel58 einbezogen wurden; überraschende Klauseln nach § 305c BGB;59 Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; Reichweite der60 Inhaltskontrolle bei Arbeitsregelungen61- BAG, Urt. v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465 Rn. 31:62 Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage; einseitige Verschlechterung63 einer durch betriebliche Übung entstandenen Leistungspflicht unwirksam;64 Änderungskündigung als erforderliches Instrument65- BAG, Urt. v. 23.01.2018 – 1 AZR 65/17, NZA 2018, 735 Rn. 16 ff.:66 Mitbestimmungspflicht bei einseitiger Änderung betrieblicher Regelungen67 in § 87 BetrVG-Bereichen; Einigungsstellenverfahren bei Scheitern der68 Einigung6970**Kommentarliteratur:**7172- Kania, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 87 BetrVG Rn. 1:73 Katalog der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte; Reichweite bei einzelnen74 Themenfeldern (Homeoffice, Datenschutz, Zeiterfassung)75- Wurmnest, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 200:76 AGB-Kontrolle vorformulierter Arbeitsbedingungen; Inhaltskontrolle;77 Transparenzgebot im Arbeitsrecht78- Thüsing, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 2 NachwG Rn. 1:79 Nachweispflicht; schriftliche Mitteilung bei Änderungen; Folgen8081## Ablauf8283**Schritt 1 — Kontext laden**8485Lese `CLAUDE.md` im Plugin-Verzeichnis → jurisdiktioneller Fußabdruck,86Handbuch-Standort, Tarifbindungen, bestehende Betriebsvereinbarungen.8788**Schritt 2 — Regelung scopen**8990- Welches Thema? (Mobile Arbeit, Elternzeit, Social Media, Spesen, etc.)91- Warum jetzt? (Gesetzliche Anforderung, Unternehmensinitiative, Regelungslücke)92- Für wen gilt sie? (Alle Arbeitnehmer, bestimmte Rollen, bestimmte Standorte)9394**Schritt 3 — Mitbestimmungsprüfung**9596Prüfe, ob die geplante Regelung in einen Mitbestimmungstatbestand des97§ 87 Abs. 1 BetrVG fällt:9899| Regelungsthema | Mitbestimmungstatbestand |100|---|---|101| Ordnung des Betriebs, Verhaltensregeln | § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG |102| Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen | § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG |103| Urlaubsplanung, -grundsätze | § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG |104| Einführung von Überwachungstechnik (IT, Zeiterfassung) | § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG |105| Unfallverhütung, Gesundheitsschutz | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG |106| Grundsätze des betrieblichen Lohngestaltung | § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG |107| Mobile Arbeit / Homeoffice | § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 BetrVG |108109Falls Mitbestimmung ausgelöst: explizit flaggen und empfohlenes Vorgehen110angeben (Einholung Betriebsratszustimmung oder Einigungsstellenverfahren111nach § 76 BetrVG).112113**Schritt 4 — Jurisdiktioneller Scan**114115Für jeden Standort / jede tarifvertragliche Bindung im Fußabdruck prüfen:116Gibt es abweichende gesetzliche, tarifvertragliche oder117betriebsvereinbarungsbasierte Anforderungen zu diesem Thema?118119**Häufige Themen mit Varianz:**120121| Thema | Varianzquelle |122|---|---|123| Arbeitszeitregelungen | ArbZG-Mindestanforderungen; Branchentarifverträge (z. B. BAP/iGZ für Zeitarbeit) |124| Urlaubsansprüche | Tarifvertragliche Mehrurlaubs-Ansprüche; BUrlG-Mindest |125| Mobiles Arbeiten | Betriebsvereinbarungen; § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 BetrVG |126| Überstundenregelungen | ArbZG-Grenzen; TV-Mehrarbeitszuschläge |127| Datenschutz am Arbeitsplatz | § 26 BDSG; Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage |128| Außertarifliche Zulagen | Gleichbehandlungsgrundsatz; AGG |129| Kündigung / Abfindung | KSchG; TV-Abfindungsregelungen |130131Falls das Thema keine standortspezifische Varianz aufweist (z. B. reines132Verhaltensgebot ohne Vergütungsrelevanz): diesen Schritt überspringen.133134**Schritt 5 — Kernregelung entwerfen**135136Eine Regelung. Gilt für alle erfassten Arbeitnehmer. Klar und verständlich —137Arbeitnehmer sollen sie ohne juristische Vorkenntnisse verstehen.138139Struktur:140- Zweck (ein Satz — warum diese Regelung besteht)141- Geltungsbereich (wer ist erfasst)142- Die Regel (was ist geboten / erlaubt / untersagt)143- Verfahren (wie beantragen, wer genehmigt, was passiert bei Verstoß)144- Ansprechpartner (an wen wenden bei Fragen)145146Vermeiden: „unbeschadet", „vorbehaltlich", verschachtelte Ausnahmen.147Das ist eine Betriebsregelung, kein Vertrag.148149**Datenschutzprüfung:** Falls die Regelung die Verarbeitung von150Beschäftigtendaten vorsieht oder ermöglicht (z. B. IT-Monitoring,151Zeiterfassung, Zugangskontrolle): Rechtsgrundlage nach § 26 BDSG und152ggf. DSFA nach Art. 35 DSGVO prüfen. Bei automatisierter Überwachung153ist eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage nach § 26 Abs. 4 BDSG154der sichere Weg.155156**Schritt 6 — Standortspezifische Ergänzungen**157158Für jeden Standort, an dem die Regel abweicht:159160```markdown161### [Standort]-Ergänzung162163Für Arbeitnehmer am Standort [Standort] gilt abweichend bzw. ergänzend:164165- [Spezifische Abweichung]166- [Rechtsgrundlage oder Tarifvertragsbezug]167```168169Ergänzungen knapp halten — nur Abweichendes; Kernregelung nicht wiederholen.170171**Schritt 7 — Quercheck**172173- Kollidiert diese Regelung mit einer bestehenden Regelung im Handbuch?174- Verspricht sie mehr, als das Unternehmen liefern will? (Eine Regelung ist175 ein Versprechen — Gerichte halten Arbeitgeber an Handbuchzusagen.)176- Enthält sie unabsichtlich eine vertragliche Bindung? (Betriebliche Übung177 nach drei gleichförmigen Wiederholungen — Disclaimer-Klausel wenn nötig,178 aber als eigenständigen Abschnitt, nicht als Fußnote.)179- AGG-Konformität: Enthält die Regelung mittelbare Benachteiligungen wegen180 geschützter Merkmale nach § 1 AGG?181182## Ausgabeformat183184```markdown185# [Regelungsname]186187## Kernregelung188189**Geltung:** [alle Arbeitnehmer / bestimmte Gruppen / Standorte]190191**Zweck**192[Ein Satz]193194**Geltungsbereich**195[Wer ist erfasst]196197**Die Regelung**198[Was ist geboten / erlaubt / untersagt]199200**Verfahren**201[Wie beantragen, Genehmigung, Konsequenzen bei Verstoß]202203**Ansprechpartner**204[HR-Kontakt / Vorgesetzte]205206---207208## Standortspezifische Ergänzungen209210### [Standort 1]211[Ergänzung]212213### [Standort 2]214[Ergänzung]215216---217218## Entwurfsnotizen (intern — vor Einpflegen ins Handbuch entfernen)219220- **Mitbestimmung:** [Tatbestand § 87 BetrVG — betroffene Nr. / nicht betroffen]221- **Betriebsrat-Vorgehen:** [Zustimmung erforderlich / Einigungsstellenverfahren]222- **Datenschutz:** [§ 26 BDSG-Prüfung, DSFA erforderlich ja/nein]223- **Jurisdiktioneller Scan:** [welche Standorte geprüft, wo Varianz]224- **Kollisionen mit bestehendem Handbuch:** [keine | Liste]225- **Recht derzeit im Wandel:** [Themen, die in Bewegung sind]226- **Review-Turnus:** [jährlich / bei Änderung von Gesetz/TV]227```228229## Beispiel230231Szenario: Entwurf einer Mobile-Work-Regelung für ein Unternehmen mit232Standorten in Hamburg und München, Tarifbindung nach TV Gesamtmetall.233234Ausgabe (Auszug Entwurfsnotizen):235236> Mitbestimmung: Mobile-Arbeit-Regelung berührt § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG237> (Ordnung des Betriebs), Nr. 2 BetrVG (Beginn/Ende der Arbeitszeit) und238> Nr. 6 BetrVG (IT-Überwachung bei Homeoffice-Zeiterfassung).239> Betriebsrat-Zustimmung oder Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist240> vor Einführung zwingend.241>242> TV Gesamtmetall: Prüfen, ob der einschlägige ERA-TV Regelungen zur243> mobilen Arbeit enthält, die von der Kernregelung abweichen.244>245> Datenschutz: Falls die Regelung IT-Monitoring im Homeoffice vorsieht246> (z. B. Aktivitätstracking), ist eine Betriebsvereinbarung als247> Rechtsgrundlage nach § 26 Abs. 4 BDSG erforderlich und eine DSFA248> nach Art. 35 DSGVO zu prüfen.249250## Risiken und typische Fehler251252- **Mitbestimmung übergangen**: Eine in § 87 BetrVG-Bereichen eingeführte253 Regelung ohne Betriebsratszustimmung ist unwirksam, auch wenn der Inhalt254 sachlich gerechtfertigt ist.255- **Betriebliche Übung**: Was dreimal gleichförmig gewährt wurde, kann256 bindend werden. Neuregelungen, die bisher praxisübliche Leistungen257 einschränken, brauchen entweder individuelle Zustimmung oder258 Änderungskündigung.259- **AGB-Falle**: Vorformulierte Arbeitsbedingungen unterliegen § 307 BGB.260 Überraschende oder unverhältnismäßig belastende Klauseln sind unwirksam.261- **NachwG versäumt**: Wenn die Regelung wesentliche Arbeitsbedingungen262 ändert, ist schriftliche Mitteilung an die betroffenen Arbeitnehmer263 nach § 2 NachwG erforderlich.264- **AGG-Konformität nicht geprüft**: Regelungen können mittelbar265 diskriminierend wirken (z. B. Teilzeitausschlüsse, die überwiegend266 Frauen treffen). § 3 Abs. 2 AGG beachten.267- **Datenschutz nicht eingeplant**: Technische Überwachungsmaßnahmen268 ohne Betriebsvereinbarung und DSFA können nach § 26 BDSG und269 § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unzulässig sein.270271## Quellenpflicht272273Jede Ausgabe dieser Skill zitiert je nach Relevanz:274275- § 87 BetrVG (Mitbestimmung), § 77 BetrVG (Betriebsvereinbarung)276- §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), § 307 BGB (Inhaltskontrolle)277- § 2 NachwG (Nachweispflicht)278- § 26 BDSG, Art. 88 DSGVO (Beschäftigtendatenschutz)279- BAG, Urt. v. 11.04.2006 – 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149 (AGB-Kontrolle)280- BAG, Urt. v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465 (betriebliche Übung)281- BAG, Urt. v. 23.01.2018 – 1 AZR 65/17, NZA 2018, 735 (Mitbestimmung)282- Erfurter Kommentar/Kania, 24. Aufl. 2024, § 87 BetrVG Rn. 1 ff.283284> **Entwurf, keine geltende Regelung.** Dieser Entwurf ist ein Arbeitsdokument285> für die anwaltliche Überprüfung. Eine Betriebsregelung oder Richtlinie, die286> tatsächlich gilt, hat arbeitsrechtliche Bindungswirkung — in bestimmten287> Bereichen als vertragliche Vereinbarung, durch betriebliche Übung oder288> als Betriebsvereinbarung. Ein in der jeweiligen Jurisdiktion zugelassener289> Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt (§ 46 BRAO) prüft, überarbeitet290> und trägt die fachliche Verantwortung, bevor die Regelung in Kraft tritt.291> Nicht ohne Freigabe verteilen oder einführen.292293## Übergabe an handbuch-aktualisierung294295Wenn diese Regelung genehmigt ist: `handbuch-aktualisierung`-Skill prüft die296Auswirkung auf das bestehende Handbuch und benennt Querverweise und297Anpassungsbedarf.298299## Was diese Skill nicht tut300301- Regelungen genehmigen — das ist Aufgabe von HR-Leitung und Rechtsabteilung.302- Regelungen kommunizieren — Mitarbeiterinformation ist HR-Aufgabe.303- Alle denkbaren Jurisdiktionen abdecken — nur den konfigurierten Fußabdruck.304 Bei Erweiterung des Fußabdrucks neu prüfen.