Richtlinien-Neufassung
Zweck
Dieser Skill erstellt einen Erst-Entwurf einer überarbeiteten internen Richtlinie auf Basis einer identifizierten Compliance-Lücke (aus luecken-aufzeiger oder richtlinien-vergleich). Er erzeugt keinen finalen Text – das Ergebnis ist ein Redline-Entwurf zur internen Prüfung und Freigabe, nicht die direkte Bearbeitung des Quelldokuments.
Typische Einsatzfelder:
- Anpassung von MaRisk-Richtlinien nach BaFin-Novelle
- Überarbeitung der IT-Sicherheitsrichtlinie nach neuem BAIT-Rundschreiben
- ESG-Risikorichtlinie neu erstellen nach aufsichtsrechtlicher Pflicht
- Compliance-Handbuch für Zahlungsinstitute nach ZAG-Änderung
Eingaben
- Gap oder Diff: Ergebnis aus
luecken-aufzeigeroderrichtlinien-vergleich(oder manuelle Beschreibung der Lücke) - Bestandsrichtlinie: Vollständiger Text (hochgeladen oder eingefügt)
- Aufsichtsverlautbarung: BaFin-Rundschreiben / Leitlinie (für Normzitate)
- Optional: Richtlinienformat-Vorlage des Unternehmens
- Optional: Übergangsfrist
Ablauf
1. Ausgangslage erfassen
Aus dem Gap/Diff die zu schließende(n) Lücke(n) identifizieren:
- Welche Abschnitte der Bestandsrichtlinie müssen geändert werden?
- Welche Abschnitte sind neu hinzuzufügen?
- Gibt es Abschnitte, die gestrichen oder eingeschränkt werden müssen?
2. Normgrundlagen ermitteln
Für jede Änderung die maßgebliche Aufsichtsnorm zitieren:
Änderungsgrund: MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – Datenhaltungsfrist 10 Jahre
Maßgebliche Norm: BaFin-Rundschreiben 09/2017 (BA) i.d.F. 2023, AT 4.3.2
Verbindlichkeit: verbindliche Mindestanforderung [Modellwissen – prüfen]
Übergangsfrist: 31.12.2025
3. Redline-Entwurf erstellen
Format: Änderungen nach Redline-Konvention kennzeichnen:
Durchgestrichen= zu streichender TextFett/kursivoder[NEU:]= neuer Text[Normverweis]= Quelle der Änderung
Beispiel:
§ 4 Aufbewahrungspflichten
(2) Daten des Risikomanagements sind für einen Zeitraum von
~~mindestens sieben (7) Jahren~~ **[NEU: mindestens zehn (10) Jahren]**
aufzubewahren. [MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – prüfen]
[NEU: (3) Für die Datenklassifizierung ist eine schriftliche
Dokumentation zu erstellen und jährlich zu aktualisieren.
[MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – prüfen]]
4. Neue Abschnitte vollständig entwerfen
Für neu hinzuzufügende Abschnitte vollständigen Text erstellen. Orientierung an:
- Wortlaut der Aufsichtsnorm (ggf. direktes Zitat mit Anpassung)
- Formulierungsstil der Bestandsrichtlinie
- Proportionalitätsgrundsatz (§ 25a Abs. 1 S. 3 KWG)
5. Metadaten der Richtlinie aktualisieren
Version: [alte Versionsnummer] → [neue Versionsnummer]
Stand: [TT.MM.JJJJ]
Änderungsgrund: Anpassung an [Verlautbarung]
Geprüft durch: [Freigabe durch Rechtsabteilung / Compliance / Vorstand erforderlich]
Nächste Überprüfung: [TT.MM.JJJJ – empfohlen: 12 Monate]
6. Freigabe-Checkliste
Am Ende des Entwurfs ausgeben:
Freigabe-Checkliste vor Inkraftsetzung:
☐ Rechtliche Prüfung abgeschlossen [prüfen]
☐ Compliance-Review durchgeführt
☐ Betroffene Fachabteilung informiert
☐ Vorstand / Geschäftsleitung hat zugestimmt (§ 25a Abs. 1 S. 2 KWG)
☐ Mitarbeiter geschult (falls neue Pflichten)
☐ Versionskontrolle aktualisiert
☐ Datum des Inkrafttretens festgelegt
Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze
- EuGH, Urt. v. 01.03.2016 — C-443/14 und C-444/14 (Alo und Osso), NJW 2016, 1063 — Richtlinien-Neufassung als Instrument der EU-Rechtsvereinheitlichung; nach Neufassung gilt Konsolidierungstext; Verweise auf Vorgaenger-RL unzulaessig
- BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 — 3 C 1.17, NVwZ 2018, 1232 — Neugestaltung einer Verwaltungsvorschrift; Neufassung ersetzt Altfassung vollstaendig; Uebergangsregelungen fuer laufende Verfahren erforderlich
- BGH, Urt. v. 06.04.2022 — XII ZR 12/21, NJW 2022, 1666 — Neufassung von AGB nach Gesetzesaenderung; Pflicht zur Transparenz-Kennzeichnung gegenueber Bestandskunden
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
Art. 288 AEUV (Richtlinien) — §§ 40-44 GGO (Verwaltungsvorschriften-Neufassung) — §§ 305-310 BGB (AGB-Neufassung) — §§ 133, 157 BGB (Auslegung)
Kommentarliteratur
- Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 288 Rn. 40 ff. (Richtlinien-Neufassung, Konsolidierung)
- Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl. 2002, § 12 Rn. 30 ff. (Volltext-Neufassung vs. Aenderungsgesetz)
Quellen und Zitierweise
Zitierweise: ../../../references/zitierweise.md
Jede Änderung im Redline wird mit der maßgeblichen Norm in Kurzform zitiert:
[MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023]– mit Modellwissens-Hinweis, wenn nicht aus Primärquelle[§ 25a Abs. 1 S. 3 KWG – Proportionalität][EBA/GL/2021/04 Rz. 45]– für EBA-Leitlinien
Kommentarliteratur für Entwurfsbegründung:
- Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 25a Rn. 44 ff.
- Lerch, ZAG, 2. Aufl. 2020, § 27 Rn. 20 ff.
- BaFin-Rundschreiben 09/2017 (BA) – MaRisk [Primärquelle; abrufbar: bafin.de]
Ausgabeformat
- Redline-Entwurf: Vollständige Richtlinie mit markierten Änderungen
- Änderungsübersicht: Tabelle aller Änderungen mit Normverweis
- Freigabe-Checkliste: Am Ende des Entwurfs
- Prüfernotiz: Quellen, Vollständigkeit, offene Fragen
- Reviewer-Header wie in CLAUDE.md definiert
Beispiel
Eingabe: „Bitte die IKS-Richtlinie für GAP-2025-001 (MaRisk AT 4.3.2 – Datenhaltung) neu fassen. Richtlinie hochgeladen."
Ausgabe (Auszug):
⚠️ Prüfernotiz
- Quellen: MaRisk RS 09/2017 Novelle 2023 [Modellwissen – prüfen gegen bafin.de], IKS-Richtlinie [Nutzer-Input]
- Gelesen: § 4 IKS-Richtlinie, AT 4.3.2 MaRisk
- Zu Ihrer Einschätzung: 1 Position
[prüfen]– Aufbewahrungsfrist; Formulierung zur Datenklassifizierung ist Erstentwurf- Vor Verwendung: Rechts- und Compliance-Freigabe erforderlich; Inkrafttreten bis 31.12.2025
VERTRAULICH – ANWALTLICHES ARBEITSERGEBNIS – ERSTENTWURF ZUR INTERNEN PRÜFUNG
IKS-Richtlinie – Redline-Entwurf Version 2.0 (Entwurf) | Stand: 01.06.2025 | Änderungsgrund: MaRisk-Novelle 2023
§ 4 Aufbewahrungspflichten
(2) Daten des Risikomanagements sowie sämtliche für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts erforderliche Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens sieben (7) Jahren [NEU: mindestens zehn (10) Jahren] aufzubewahren und jederzeit innerhalb angemessener Frist abrufbar zu halten. [MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – Modellwissen, prüfen]
[NEU: (3) Eine schriftliche Dokumentation der Datenklassifizierung ist zu erstellen. Diese ist mindestens jährlich auf Aktualität zu prüfen und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. [MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – Modellwissen, prüfen]]
Änderungsübersicht:
| § | Änderungstyp | Normgrundlage | Status |
|---|---|---|---|
| § 4 Abs. 2 | Friständerung 7 → 10 Jahre | MaRisk AT 4.3.2 | [prüfen] |
| § 4 Abs. 3 (neu) | Neuer Absatz Datenklassifizierung | MaRisk AT 4.3.2 | [prüfen] |
Risiken / typische Fehler
- Direktes Inkraftsetzen ohne Freigabe: Der Redline-Entwurf ist ein Arbeitsdokument. Niemals ohne rechts- und compliance-seitige Freigabe sowie (bei KWG-Instituten) Geschäftsleiterzustimmung inkraftsetzen.
- Wörtliche Übernahme von Normtext: Aufsichtstext ist oft Mindeststandard, nicht optimaler Richtlinientext. Formulierungen ggf. konkretisieren.
- Fehlende Schulungsmaßnahmen: Neue Pflichten in internen Richtlinien wirken nicht ohne Mitarbeiterschulungen. Hinweis in Checkliste.
- Versionskontrolle: Jede Richtlinienänderung erfordert eine neue Versionsnummer und ein Änderungsprotokoll. Ohne Versionskontrolle ist die Richtlinie in BaFin-Prüfungen nur schwer nachzuweisen.
- Proportionalitätsgrundsatz vergessen: Für kleine und mittelgroße Institute gelten teils erleichterte Anforderungen (§ 25a Abs. 1 S. 3 KWG); Redline ggf. anpassen.