Streitwertfestsetzung – GKG / RVG
Zweck
Dieser Skill unterstützt bei der Berechnung des Streitwerts für gerichtliche
Verfahren (§§ 39 ff. GKG), des anwaltlichen Gegenstandswerts (§ 23 RVG) sowie
bei der Erstellung von Kostenfestsetzungsanträgen (§ 104 ZPO). Er dient ferner
der Überprüfung vorläufiger Streitwertfestsetzungen des Gerichts und der
Vorbereitung von Streitwertbeschwerden (§ 68 GKG).
Typischer Mandatskontext: Klagepartei oder Beklagte möchten die voraussichtlichen
Prozesskosten einschätzen; Kostenerstattungsstreit nach obsiegendem Urteil;
Gebührennote im Außerverhältnis.
Eingaben
Das Modell benötigt folgende Informationen:
- Streitgegenstand – Leistungsklage (§ 3 ZPO), Feststellungsklage (§ 256 ZPO;
Abschlag i. d. R. 20–25 % vom Leistungsantrag), einstweilige Verfügung
(i. d. R. 1/3 bis 1/2 des Hauptsachewerts).
- Gericht und Instanz – Landgericht (Kammer für Handelssachen), Oberlandesgericht,
BGH; Instanz bestimmt Gerichtsgebühr (Anlage 1 GKG).
- Hauptantrag und Hilfsantrag – Wert der Hilfsanträge bleibt außer Betracht,
solange sie nicht beschieden werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; Mehrwert nur bei
Entscheidung, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
- Nebenforderungen – Zinsen und Früchte nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend
(außer wenn sie Hauptgegenstand sind).
- Aufrechnung – § 45 Abs. 3 GKG: Aufrechnung erhöht den Streitwert bis zur
Höhe des Klageanspruchs, nicht darüber hinaus.
- Anwaltsgebühren – Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht
dem Streitwert; § 23 Abs. 3 RVG bei Sonderregeln (z. B. Wohnraum).
Rechtlicher Rahmen
Zentrale Normen
- §§ 39–48 GKG – Allgemeine Grundsätze der Streitwertberechnung im Zivilprozess.
- § 3 ZPO – Streitwertschätzung durch das Gericht nach freiem Ermessen.
- § 45 GKG – Hilfsanträge und Aufrechnung.
- § 43 GKG – Zinsen, Früchte, Nutzungen nicht streitwerterhöhend.
- § 68 GKG – Streitwertbeschwerde; Frist: 6 Monate nach Rechtskraft.
- § 23 RVG – Gegenstandswert für anwaltliche Vergütung.
- § 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren; Antrag beim Urkundsbeamten.
- § 103 ZPO – Kostenfestsetzungsantrag, Kostentitel Voraussetzung.
Leitentscheidungen
BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – IV ZR 200/16, NJW-RR 2018, 1140 Rn. 5 – Zur
Streitwertbemessung bei Feststellungsanträgen neben Leistungsanträgen: kein
Mehrwert, wenn Feststellungsantrag wirtschaftlich in Leistungsantrag aufgeht.
BGH, Beschl. v. 10.04.2014 – I ZB 22/13, NJW 2014, 2280 Rn. 12 – Zur
Streitwertbemessung im Unterlassungsrechtsstreit: bei Kerntheorie-Reichweite
ist der wirtschaftliche Wert des Verbots maßgeblich, nicht nur der konkret
angegriffene Verletzungsfall.
Kommentarliteratur
Hartmann, in: Hartmann, KostenG, 54. Aufl. 2024, § 45 GKG Rn. 18 – Mehrwert
von Hilfsanträgen setzt Bescheidung voraus; bis dahin kein Ansatz.
Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2023, § 23 Rn. 34 – Gegenstandswert
folgt grundsätzlich dem prozessualen Streitwert; Sonderregelungen in § 23
Abs. 3 RVG (nichtvermögensrechtliche Gegenstände: Mindest- und Höchstwerte).
Ablauf
Hauptforderung bestimmen – Nennwert bei Leistungsklage; bei Feststellungsklage
Abschlag von i. d. R. 20 % (Ermessen, vgl. § 3 ZPO).
Nebenforderungen ausscheiden – Zinsen, Früchte, Kosten des Verfahrens nach
§ 43 Abs. 1 GKG nicht mitrechnen, sofern Nebenforderungen.
Hilfsanträge prüfen – Kein Ansatz im Ausgangsverfahren (§ 45 Abs. 1 Satz 2
GKG); bei Stattgabe des Hilfsantrags Mehrwert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG
nachträglich festsetzen.
Aufrechnung einbeziehen – Widerklageforderung oder Aufrechnungsforderung erhöht
Streitwert nach § 45 Abs. 3 GKG nur bis zur Klageforderungshöhe.
Gerichtsgebühren berechnen – Aus dem festgesetzten Streitwert die Gerichtsgebühr
nach GKG Anlage 1 und 2 ermitteln (Tabelle §§ 34, 35 GKG).
Anwaltsgebühren berechnen – Gegenstandswert für Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV
RVG), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)
aus der Vergütungstabelle (Anlage 2 RVG) ableiten.
Kostenfestsetzungsantrag stellen – Nach Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Kostentitels (§ 103 ZPO) Antrag nach § 104 ZPO beim Urkundsbeamten;
Glaubhaftmachung der Auslagen durch Kostenrechnung und Belege.
Streitwertbeschwerde – Binnen 6 Monaten nach Rechtskraft (§ 68 Abs. 1 Satz 3
GKG); beschwerdeberechtigt: Parteien und Staatskasse; Gericht, das die
angegriffene Entscheidung erlassen hat, entscheidet zuerst (§ 68 Abs. 1
Satz 1 GKG); dann ggf. Beschwerdegericht.
Ausgabeformat
- Streitwert-Memo (Gutachtenstil): Struktur Hauptantrag → Hilfsanträge →
Nebenforderungen → Ergebniswert; mit Norm- und Rspr.-Nachweisen.
- Kostennote (Tabelle): Gebührenart | Gegenstandswert | Gebührensatz
(VV-Nr.) | Betrag | USt.; Gesamt.
- Kostenfestsetzungsantrag (Schriftsatz): Adressat Urkundsbeamter; Bezugnahme
auf Kostentitel; Auflistung erstattungsfähiger Kosten; Unterschrift.
Beispiel
Sachverhalt: Klägerin macht 80.000 € Schadensersatz geltend (Leistungsklage).
Hilfsantrag auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht. Beklagte rechnet
mit einer Gegenforderung von 30.000 € auf.
Streitwertberechnung (Urteilsstil):
Der Streitwert beläuft sich auf 110.000 €. Die Leistungsklage hat einen Wert
von 80.000 € (§ 3 ZPO). Der Hilfsantrag bleibt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG
außer Betracht, da das Gericht über ihn nicht zu entscheiden hat, solange der
Hauptantrag Erfolg verspricht. Die Aufrechnung mit 30.000 € erhöht den
Streitwert gemäß § 45 Abs. 3 GKG um 30.000 €, da sie 80.000 € nicht übersteigt.
Zinsen auf die Klageforderung sind nach § 43 Abs. 1 GKG nicht anzusetzen.
Gerichtsgebühr (3,0-fach, § 34 GKG, Nr. 1210 KV GKG): aus einem Streitwert
von 110.000 € = 3 × 1.476 € = 4.428 €.
Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr 1,3 aus 110.000 € = 1,3 × 2.471 € = 3.212,30 €
zzgl. USt.) nach Nr. 3100 VV RVG i. V. m. Anlage 2 RVG.
(BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – IV ZR 200/16, NJW-RR 2018, 1140 Rn. 5; Hartmann,
in: Hartmann, KostenG, 54. Aufl. 2024, § 45 GKG Rn. 18.)
Risiken und typische Fehler
- Frist Streitwertbeschwerde: § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG – 6 Monate nach
Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung; Versäumnis führt zum Verlust des
Rechtsbehelfs.
- Hilfsantragsmehrwert: Wird irrtümlich sofort angesetzt, obwohl das Gericht
über ihn nicht entschieden hat – Fehler mit Kostennachforderungsrisiko.
- Aufrechnung überschreitet Klageforderung: § 45 Abs. 3 GKG begrenzt den
Mehrwert auf die Klageforderungshöhe; Überschreitung wird nicht berücksichtigt.
- Zinsen als Hauptforderung: Sind Zinsen ausnahmsweise selbst Streitgegenstand
(z. B. Zinsklage), sind sie streitwertrelevant – § 43 Abs. 1 GKG greift dann
nicht.
- Berufsrecht: Fehlerhafte Gebührennoten können eine Pflichtverletzung
(§ 43a BRAO) darstellen; Vergütungsvereinbarungen müssen § 3a RVG entsprechen.
- Datenschutz: Mandantenunterlagen dürfen nicht ohne Einwilligung in externe
KI-Tools eingegeben werden (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB).
- Keine KI-Garantie: Gebührentabellen und Gegenstandswerte sind anhand der
aktuellen GKG-Anlage und RVG-Anlage 2 manuell zu prüfen.
Quellenpflicht
Jede Aussage zu Streitwert, Gebühren oder Kostenerstattung ist zu belegen nach
den Vorgaben in references/zitierweise.md. Gesetz vor Rechtsprechung vor
Kommentar. Bei streitiger Streitwertbemessung (z. B. Feststellungsabschlag)
h. M. und Gegenauffassung kenntlich machen. Tabellenwerte (GKG Anlage 2, RVG
Anlage 2) stets auf Aktualität prüfen – Gesetzesänderungen fließen nicht
automatisch ein.
1---2name: streitwert3description: Berechnung und Darlegung des Streitwerts nach GKG und RVG für Zivil-, Handels- und Gesellschaftssachen; Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO. Lädt, wenn es um Streitwert, Gegenstandswert, Gerichtskosten, Anwaltsgebühren oder die Kostenfestsetzung geht.4---5
6# Streitwertfestsetzung – GKG / RVG
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8## Zweck
9
10Dieser Skill unterstützt bei der Berechnung des Streitwerts für gerichtliche
11Verfahren (§§ 39 ff. GKG), des anwaltlichen Gegenstandswerts (§ 23 RVG) sowie
12bei der Erstellung von Kostenfestsetzungsanträgen (§ 104 ZPO). Er dient ferner
13der Überprüfung vorläufiger Streitwertfestsetzungen des Gerichts und der
14Vorbereitung von Streitwertbeschwerden (§ 68 GKG).
15
16Typischer Mandatskontext: Klagepartei oder Beklagte möchten die voraussichtlichen
17Prozesskosten einschätzen; Kostenerstattungsstreit nach obsiegendem Urteil;
18Gebührennote im Außerverhältnis.
19
20## Eingaben
21
22Das Modell benötigt folgende Informationen:
23
241. **Streitgegenstand** – Leistungsklage (§ 3 ZPO), Feststellungsklage (§ 256 ZPO;
25 Abschlag i. d. R. 20–25 % vom Leistungsantrag), einstweilige Verfügung
26 (i. d. R. 1/3 bis 1/2 des Hauptsachewerts).
272. **Gericht und Instanz** – Landgericht (Kammer für Handelssachen), Oberlandesgericht,
28 BGH; Instanz bestimmt Gerichtsgebühr (Anlage 1 GKG).
293. **Hauptantrag und Hilfsantrag** – Wert der Hilfsanträge bleibt außer Betracht,
30 solange sie nicht beschieden werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; Mehrwert nur bei
31 Entscheidung, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
324. **Nebenforderungen** – Zinsen und Früchte nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend
33 (außer wenn sie Hauptgegenstand sind).
345. **Aufrechnung** – § 45 Abs. 3 GKG: Aufrechnung erhöht den Streitwert bis zur
35 Höhe des Klageanspruchs, nicht darüber hinaus.
366. **Anwaltsgebühren** – Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht
37 dem Streitwert; § 23 Abs. 3 RVG bei Sonderregeln (z. B. Wohnraum).
38
39## Rechtlicher Rahmen
40
41### Zentrale Normen
42
43- **§§ 39–48 GKG** – Allgemeine Grundsätze der Streitwertberechnung im Zivilprozess.
44- **§ 3 ZPO** – Streitwertschätzung durch das Gericht nach freiem Ermessen.
45- **§ 45 GKG** – Hilfsanträge und Aufrechnung.
46- **§ 43 GKG** – Zinsen, Früchte, Nutzungen nicht streitwerterhöhend.
47- **§ 68 GKG** – Streitwertbeschwerde; Frist: 6 Monate nach Rechtskraft.
48- **§ 23 RVG** – Gegenstandswert für anwaltliche Vergütung.
49- **§ 104 ZPO** – Kostenfestsetzungsverfahren; Antrag beim Urkundsbeamten.
50- **§ 103 ZPO** – Kostenfestsetzungsantrag, Kostentitel Voraussetzung.
51
52### Leitentscheidungen
53
541. BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – IV ZR 200/16, NJW-RR 2018, 1140 Rn. 5 – Zur
55 Streitwertbemessung bei Feststellungsanträgen neben Leistungsanträgen: kein
56 Mehrwert, wenn Feststellungsantrag wirtschaftlich in Leistungsantrag aufgeht.
57
582. BGH, Beschl. v. 10.04.2014 – I ZB 22/13, NJW 2014, 2280 Rn. 12 – Zur
59 Streitwertbemessung im Unterlassungsrechtsstreit: bei Kerntheorie-Reichweite
60 ist der wirtschaftliche Wert des Verbots maßgeblich, nicht nur der konkret
61 angegriffene Verletzungsfall.
62
63### Kommentarliteratur
64
651. Hartmann, in: Hartmann, KostenG, 54. Aufl. 2024, § 45 GKG Rn. 18 – Mehrwert
66 von Hilfsanträgen setzt Bescheidung voraus; bis dahin kein Ansatz.
67
682. Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2023, § 23 Rn. 34 – Gegenstandswert
69 folgt grundsätzlich dem prozessualen Streitwert; Sonderregelungen in § 23
70 Abs. 3 RVG (nichtvermögensrechtliche Gegenstände: Mindest- und Höchstwerte).
71
72## Ablauf
73
741. **Hauptforderung bestimmen** – Nennwert bei Leistungsklage; bei Feststellungsklage
75 Abschlag von i. d. R. 20 % (Ermessen, vgl. § 3 ZPO).
76
772. **Nebenforderungen ausscheiden** – Zinsen, Früchte, Kosten des Verfahrens nach
78 § 43 Abs. 1 GKG nicht mitrechnen, sofern Nebenforderungen.
79
803. **Hilfsanträge prüfen** – Kein Ansatz im Ausgangsverfahren (§ 45 Abs. 1 Satz 2
81 GKG); bei Stattgabe des Hilfsantrags Mehrwert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG
82 nachträglich festsetzen.
83
844. **Aufrechnung einbeziehen** – Widerklageforderung oder Aufrechnungsforderung erhöht
85 Streitwert nach § 45 Abs. 3 GKG nur bis zur Klageforderungshöhe.
86
875. **Gerichtsgebühren berechnen** – Aus dem festgesetzten Streitwert die Gerichtsgebühr
88 nach GKG Anlage 1 und 2 ermitteln (Tabelle §§ 34, 35 GKG).
89
906. **Anwaltsgebühren berechnen** – Gegenstandswert für Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV
91 RVG), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)
92 aus der Vergütungstabelle (Anlage 2 RVG) ableiten.
93
947. **Kostenfestsetzungsantrag stellen** – Nach Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung
95 geeigneten Kostentitels (§ 103 ZPO) Antrag nach § 104 ZPO beim Urkundsbeamten;
96 Glaubhaftmachung der Auslagen durch Kostenrechnung und Belege.
97
988. **Streitwertbeschwerde** – Binnen 6 Monaten nach Rechtskraft (§ 68 Abs. 1 Satz 3
99 GKG); beschwerdeberechtigt: Parteien und Staatskasse; Gericht, das die
100 angegriffene Entscheidung erlassen hat, entscheidet zuerst (§ 68 Abs. 1
101 Satz 1 GKG); dann ggf. Beschwerdegericht.
102
103## Ausgabeformat
104
105- **Streitwert-Memo** (Gutachtenstil): Struktur Hauptantrag → Hilfsanträge →
106 Nebenforderungen → Ergebniswert; mit Norm- und Rspr.-Nachweisen.
107- **Kostennote** (Tabelle): Gebührenart | Gegenstandswert | Gebührensatz
108 (VV-Nr.) | Betrag | USt.; Gesamt.
109- **Kostenfestsetzungsantrag** (Schriftsatz): Adressat Urkundsbeamter; Bezugnahme
110 auf Kostentitel; Auflistung erstattungsfähiger Kosten; Unterschrift.
111
112## Beispiel
113
114*Sachverhalt:* Klägerin macht 80.000 € Schadensersatz geltend (Leistungsklage).
115Hilfsantrag auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht. Beklagte rechnet
116mit einer Gegenforderung von 30.000 € auf.
117
118*Streitwertberechnung (Urteilsstil):*
119
120Der Streitwert beläuft sich auf 110.000 €. Die Leistungsklage hat einen Wert
121von 80.000 € (§ 3 ZPO). Der Hilfsantrag bleibt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG
122außer Betracht, da das Gericht über ihn nicht zu entscheiden hat, solange der
123Hauptantrag Erfolg verspricht. Die Aufrechnung mit 30.000 € erhöht den
124Streitwert gemäß § 45 Abs. 3 GKG um 30.000 €, da sie 80.000 € nicht übersteigt.
125Zinsen auf die Klageforderung sind nach § 43 Abs. 1 GKG nicht anzusetzen.
126
127Gerichtsgebühr (3,0-fach, § 34 GKG, Nr. 1210 KV GKG): aus einem Streitwert
128von 110.000 € = 3 × 1.476 € = 4.428 €.
129
130Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr 1,3 aus 110.000 € = 1,3 × 2.471 € = 3.212,30 €
131zzgl. USt.) nach Nr. 3100 VV RVG i. V. m. Anlage 2 RVG.
132
133*(BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – IV ZR 200/16, NJW-RR 2018, 1140 Rn. 5; Hartmann,
134in: Hartmann, KostenG, 54. Aufl. 2024, § 45 GKG Rn. 18.)*
135
136## Risiken und typische Fehler
137
138- **Frist Streitwertbeschwerde:** § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG – 6 Monate nach
139 Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung; Versäumnis führt zum Verlust des
140 Rechtsbehelfs.
141- **Hilfsantragsmehrwert:** Wird irrtümlich sofort angesetzt, obwohl das Gericht
142 über ihn nicht entschieden hat – Fehler mit Kostennachforderungsrisiko.
143- **Aufrechnung überschreitet Klageforderung:** § 45 Abs. 3 GKG begrenzt den
144 Mehrwert auf die Klageforderungshöhe; Überschreitung wird nicht berücksichtigt.
145- **Zinsen als Hauptforderung:** Sind Zinsen ausnahmsweise selbst Streitgegenstand
146 (z. B. Zinsklage), sind sie streitwertrelevant – § 43 Abs. 1 GKG greift dann
147 nicht.
148- **Berufsrecht:** Fehlerhafte Gebührennoten können eine Pflichtverletzung
149 (§ 43a BRAO) darstellen; Vergütungsvereinbarungen müssen § 3a RVG entsprechen.
150- **Datenschutz:** Mandantenunterlagen dürfen nicht ohne Einwilligung in externe
151 KI-Tools eingegeben werden (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB).
152- **Keine KI-Garantie:** Gebührentabellen und Gegenstandswerte sind anhand der
153 aktuellen GKG-Anlage und RVG-Anlage 2 manuell zu prüfen.
154
155## Quellenpflicht
156
157Jede Aussage zu Streitwert, Gebühren oder Kostenerstattung ist zu belegen nach
158den Vorgaben in `references/zitierweise.md`. Gesetz vor Rechtsprechung vor
159Kommentar. Bei streitiger Streitwertbemessung (z. B. Feststellungsabschlag)
160h. M. und Gegenauffassung kenntlich machen. Tabellenwerte (GKG Anlage 2, RVG
161Anlage 2) stets auf Aktualität prüfen – Gesetzesänderungen fließen nicht
162automatisch ein.