§ 187 StGB - Verleumdung
Kern
§ 187 StGB ist die rote Zone: ehrverletzende Tatsachenbehauptung, objektiv unwahr, und der Äußernde weiß um die Unwahrheit.
Prüfschritte
- Tatsachenbehauptung: nicht bloß Meinung.
- Unwahrheit: Aktenlage spricht gegen den behaupteten Vorgang.
- Wissen: Der Äußernde kannte die Unwahrheit oder hatte gesicherte Gegeninformationen.
- Ehrenrührigkeit: verächtlich machen oder in öffentlicher Meinung herabwürdigen.
- Kundgabe: Dritte oder Betroffener.
- Öffentlichkeit/Verbreiten: erhöht Strafrahmen und Zivilrisiko.
Warnsignale
- "Ich weiß, es stimmt nicht, aber ..."
- alte Korrekturmail oder Widerruf liegt vor.
- bewusst ausgeschnittener Screenshot.
- angebliche Straftat ohne jeden Beleg.
- Wiederholung nach Abmahnung.
Verhältnis zu Art. 5 GG
Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz, soweit sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können. Der Schutz von Werturteilen bleibt davon zu trennen.
Output
Erstelle:
- Unwahrheits- und Wissensmatrix.
- Strafrechtliches Risiko.
- zivilrechtliche Folgeansprüche.
- Sofortmaßnahmen: löschen, korrigieren, Belege sichern, anwaltliche Stellungnahme.