Zeitleiste des Datenschutzvorfalls — minutiöse Rekonstruktion
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Aus welchen Quellen lässt sich der Zeitstrahl rekonstruieren — Logs, E-Mails, Tickets, Aussagen?
- Welche Zeitstempel sind in welcher Zeitzone protokolliert?
- Wann genau hat der Verantwortliche im Sinne Art. 33 DSGVO Kenntnis erlangt?
- Wann beginnt der 72-Stunden-Lauf — Erstwahrnehmung oder qualifizierte Kenntnis?
- Gibt es Lücken, die durch Zeugenaussagen geschlossen werden müssen?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (verteidigungsfähige Zeitachse; Begründung Fristbeginn)
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 1 DSGVO Kenntnisbegriff und 72-Stunden-Frist.
- Erwägungsgrund 87 DSGVO unverzügliche Feststellung.
- Art. 33 Abs. 4 DSGVO schrittweise Übermittlung.
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO Rechenschaftspflicht.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Auslegung Kenntnisbegriff und zum Beginn der 72-Stunden-Frist vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 33 Abs. 1; Art. 33 Abs. 4; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 87.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen. Rechtsprechung nicht aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe ueber offizielle oder frei zugaengliche Quelle (eur-lex.europa.eu, edpb.europa.eu, bfdi.bund.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. BeckRS-Fundstellen nur in Verbindung mit einer primaeren oder offenen Sekundaerquelle.
Praxisformulierung — Zeitleisten-Spalten
Datum/Uhrzeit (Zeitzone); Ereignis; Quelle; Akteur; Rechtsfolge; Anmerkungen; Beweismittel.
Wichtig: Kenntnisbegriff sauber dokumentieren — ein bloßer Verdacht oder Hinweis löst noch nicht den Fristlauf aus; maßgeblich ist die qualifizierte Kenntnis im Sinne Erwägungsgrund 87.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.