PfÜB Bankkonto
Aufgabe
Pfändung und Überweisung einer Forderung des Schuldners gegen sein Kreditinstitut. Dies ist die häufigste Geldvollstreckung und gleichzeitig der Bereich, in dem das ZVollstrDigitG 2026/2027 die größten Praxisänderungen bringt.
Startet bei
- Vollstreckbarer Titel liegt vor (Drei-Säulen-Prüfung grün – sonst zurück an
zv-titel-klausel-zustellung). - Bankverbindung des Schuldners bekannt oder zu ermitteln (dann erst
zv-kontensuche-drittschuldner). - Schuldner nicht in Insolvenz (§ 89 InsO – sonst Stop).
Rechtsgrundlagen
- § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung
- § 835 ZPO – Überweisung an Zahlungs statt oder zur Einziehung
- § 833a ZPO – Pfändung eines Kontoguthabens, Moratorium von vier Wochen
- § 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
- § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (mittelbar bei Lohnüberweisung)
- § 840 ZPO – Drittschuldnererklärung
- § 173 ZPO n.F. (ZVollstrDigitG) – elektronische Zustellung an Kreditinstitute
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025
Workflow
- Titel + Klausel + Zustellung prüfen lassen.
- Drittschuldner identifizieren: Bank, IBAN reicht nicht – Bank ist der Drittschuldner, IBAN nur Bezeichnung des Anspruchs.
- Antrag bauen an das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO). Pflichtangaben:
- Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner-Bank
- Forderungsaufstellung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Verzugskosten)
- genaue Bezeichnung der gepfändeten Forderung („gesamtes Guthaben sowie alle künftigen Eingänge auf jedem Konto, das der Schuldner bei der Drittschuldnerin unterhält")
- Auskunftsersuchen § 840 ZPO
- Formular verwenden – Pflichtformular der ZVFV. Ab 1.10.2026 neue Muster (vereinheitlicht, XML-Anhang).
- Einreichen beim Vollstreckungsgericht: derzeit Papier oder elektronisch über beA/eBO. Ab 1.10.2026 XML-Antrag nach § 829 Abs. 5 ZPO n.F. möglich (PDF + maschinenlesbare XML, XML führend).
- Zustellung an Drittschuldner und Schuldner:
- bis 30.9.2027: per Gerichtsvollzieher (Papier) oder freiwillig elektronisch
- ab 1.10.2027: Kreditinstitute MÜSSEN sicheren Übermittlungsweg eröffnen – Pfändungen werden in der Regel elektronisch über eBO oder § 130a Abs. 4 ZPO zugestellt
- Drittschuldnererklärung § 840 ZPO abwarten (zwei Wochen). Reaktion auswerten: gepfändet, gesperrt, P-Konto, andere Pfändung vorrangig.
- P-Konto-Schutz prüfen: Schuldner kann binnen vier Wochen nach Zustellung Umwandlung zum P-Konto verlangen, dann Sockelbetrag § 850k ZPO frei. Erhöhungsbeträge nach § 850k Abs. 2 ZPO.
- Auszahlung ggf. nach Ablauf des Moratoriums § 833a ZPO (vier Wochen) – Verbraucher kann in dieser Zeit Vollstreckungsschutz beantragen.
Reform-Stand ZVollstrDigitG (Stand 25.5.2026)
| Datum | Was ändert sich |
|---|---|
| 1.10.2026 | Neue ZVFV-Formulare, § 829 Abs. 5 ZPO n.F. XML-Antrag (PDF + XML, XML führend). Banken dürfen schon jetzt freiwillig elektronisch annehmen. |
| 1.10.2027 | Kreditinstitute MÜSSEN sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO eröffnen (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.). Gerichtsvollzieher stellen PfÜB elektronisch zu (eBO). |
| dauerhaft | § 840 ZPO Drittschuldnererklärung kann zusätzlich per Post erfolgen (Erleichterung für Banken). |
Rechtsquellen: BT-Drs. 21/4815, Bundestagsbeschluss 19.3.2026, Verkündung im BGBl bei Skill-Erstellung noch offen – zv-elektronische-zustellung-2027 aktualisiert das Datum bei späterer Recherche.
Leitentscheidungen
- BGH 13.7.2017 – IX ZB 33/16 (Pfändung des gesamten Kontoguthabens zulässig)
- BGH 4.12.2014 – VII ZB 8/13 (Reichweite der Anschlusspfändung)
- BGH 21.11.2013 – IX ZR 52/13 (P-Konto und Vorrang)
- BGH 25.4.2024 – IX ZR 116/23 (Drittschuldnererklärung Form und Frist)
Ausgabeformat
PFÜB BANK [Mandant] gegen [Schuldner], Az [Gericht]
Titel: [Art, Datum, Aussteller]
Forderung: EUR Haupt + EUR Zinsen + EUR Kosten = EUR gesamt
Drittschuldner: [Bank], BIC [...]
Gepfändet: gesamtes Guthaben + künftige Eingänge / nur Habensaldo / ...
Antragsweg: Papier / beA / ab 1.10.2026 XML nach § 829 Abs. 5 ZPO n.F.
Zustellung Drittsch.: GV Papier / eBO / ab 1.10.2027 Pflicht elektronisch
P-Konto-Hinweis: [ja / nein – Schuldner kann § 850k beantragen]
Moratorium § 833a: [4 Wochen – Auszahlung frühestens am DD.MM.JJJJ]
NÄCHSTER SCHRITT: Drittschuldnererklärung in 2 Wochen abwarten
WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ
Qualitätsgates
- Niemals Pfändung der IBAN als Forderung – Drittschuldner ist die Bank.
- Niemals den Sockelbetrag P-Konto unter den aktuellen Wert legen.
- Niemals vor Ablauf des Moratoriums § 833a ZPO Auszahlung verlangen.
- Bei Pfändungsversuch trotz bekannter Insolvenz: STOPP § 89 InsO.
- Ab 1.10.2027 elektronische Zustellung dokumentieren – Papier nur noch als Ausnahme.
Querverweise
zv-titel-klausel-zustellung– Vorprüfungzv-kontensuche-drittschuldner– wenn Bank unbekanntzv-pfaendungstabelle-2025– Freibeträge bei Lohnzuflusszv-elektronische-zustellung-2027– operative Umsetzung ZVollstrDigitGzv-abwehr-schuldner– Schuldnersicht