Dieser Skill ersetzt keine rechtliche, datenschutzrechtliche oder
IT-sicherheitsrechtliche Einzelfallpruefung durch die zustaendige
Fachstelle (z. B. Rechtsamt/Justiziariat, Datenschutzbeauftragte,
IT-Sicherheitsbeauftragte) und keine verbindliche Entscheidung der
zustaendigen Behoerde. Die Ausgabe ist eine Arbeitshilfe ohne Gewaehr. Im
Einzelfall ist die zustaendige Fachaufsicht, die bzw. der
Datenschutzbeauftragte oder die Rechtsabteilung zu konsultieren.
Pruefung der Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschaetzung
Zweck / Anwendungsfall
Pruefung, ob fuer ein konkretes Verfahren der Verarbeitung
personenbezogener Daten eine Datenschutz-Folgenabschaetzung (DSFA) nach
Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich ist, und
falls ja, welche Schritte eine solche Folgenabschaetzung umfasst. Der
Skill wird genutzt, wenn eine Behoerde ein neues digitales Verfahren, ein
neues Fachverfahren oder eine neue Datenverarbeitung einfuehrt und vorab
klaeren moechte, ob die gesetzliche Schwelle fuer eine DSFA erreicht ist.
Dieser Skill ersetzt keine Abstimmung mit der/dem behoerdlichen
Datenschutzbeauftragten und keine eigenstaendige Durchfuehrung der DSFA.
Eingaben
- Beschreibung des Verfahrens und des Verarbeitungszwecks
(Verwaltungsleistung, Fachverfahren, Datenaustausch).
- Art und Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere
Angabe, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)
oder Daten ueber strafrechtliche Verurteilungen betroffen sind.
- Angabe der betroffenen Personengruppen und der ungefaehren Anzahl
betroffener Personen.
- Angabe, ob automatisierte Entscheidungsfindung, systematische
Beobachtung, Profiling oder eine neue Technologie (z. B. KI-Einsatz,
biometrische Verfahren) zum Einsatz kommt.
- Informationen zu bereits vorhandenen Risikoeinschaetzungen oder einem
Verzeichnis von Verarbeitungstaetigkeiten fuer das Verfahren.
Ablauf / Checkliste
- Sachverhalt aufbereiten: Verfahren, Verarbeitungszweck, Datenarten und
betroffene Personengruppen strukturiert erfassen.
- Pruefen, ob eines der gesetzlichen Regelbeispiele des Art. 35 Abs. 3
DSGVO einschlaegig ist (u. a. systematische und umfassende Bewertung
natuerlicher Personen mit Rechtswirkung, umfangreiche Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten, systematische
weiteraeumige Ueberwachung oeffentlich zugaenglicher Bereiche).
- Pruefen, ob die Verarbeitung in einer "Muss"- oder "Positivliste" der
zustaendigen Datenschutzaufsichtsbehoerde (Liste der Verarbeitungs-
vorgaenge, fuer die eine DSFA durchzufuehren ist) aufgefuehrt ist, oder
ob eine einschlaegige "Negativliste" eine Ausnahme vorsieht (Fundstelle
und Aktualitaet der jeweiligen Liste vor Verwendung verifizieren).
- Allgemeine Risikoindikatoren der Aufsichtsbehoerden pruefen (z. B.
Bewertung/Scoring, automatisierte Entscheidungsfindung mit
Rechtswirkung, systematische Ueberwachung, sensible Daten,
Datenverarbeitung in grossem Umfang, Zusammenfuehrung von
Datensaetzen, Daten ueber schutzbeduerftige Betroffene, innovative
Nutzung neuer Technologien).
- Bei Erforderlichkeit einer DSFA den vorgesehenen Ablauf skizzieren:
systematische Beschreibung der Verarbeitung, Bewertung der
Notwendigkeit und Verhaeltnismaessigkeit, Risikobewertung fuer die
Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, vorgesehene Massnahmen
zur Risikobewaeltigung.
- Pruefen, ob bei verbleibendem hohem Risiko trotz Massnahmen eine
vorherige Konsultation der Aufsichtsbehoerde nach Art. 36 DSGVO in
Betracht kommt.
- Schnittstelle zu weiteren Pruefungen benennen (z. B.
IT-sicherheitsrechtliche Pruefung nach Skill
it-sicherheit-grundschutz-checkliste, KI-bezogene Pruefung nach Skill
ki-einsatz-verwaltungsverfahren-pruefung).
- Ergebnis mit Erforderlichkeitseinschaetzung und Vorschlag fuer das
weitere Vorgehen ausformulieren.
Quellenpflicht
Verbindlich: ../../../references/zitierweise-verwaltung.md. Keine
Blindzitate zu konkreten Positivlisten-Eintraegen, Beschlussnummern oder
Versionsstaenden — diese sind vom Nutzer anhand der aktuellen Positivliste
der zustaendigen Aufsichtsbehoerde zu verifizieren oder als
pruefungsbeduerftig zu kennzeichnen.
Ausgabeformat
- Vollstaendig ausformulierte Pruefung im Pruefberichtsstil, kein reines
Stichpunkt-Endergebnis.
- Stand-Datum angeben.
- Klar abgegrenztes Ergebnis am Ende ("Ergebnis: ..."), das ausdruecklich
benennt, ob eine DSFA erforderlich, voraussichtlich erforderlich,
voraussichtlich nicht erforderlich oder im Einzelfall mit der/dem
Datenschutzbeauftragten zu klaeren ist.
- Hinweis auf verbleibende Unsicherheiten und auf die Pflicht zur
Abstimmung mit der/dem behoerdlichen Datenschutzbeauftragten.
Beispiele
Beispiel (FIKTIV): Eine fiktive Behoerde plant die Einfuehrung eines
Systems zur automatisierten Vorpruefung und Risikobewertung von
Sozialleistungsantraegen, das fuer jeden Antrag einen Risikoscore berechnet
und bei hohem Score eine vertiefte manuelle Pruefung auslaesst. Die
Pruefung ergibt: Es liegt eine systematische und umfassende Bewertung
natuerlicher Personen mit potenzieller Rechtswirkung vor (Regelbeispiel
Art. 35 Abs. 3 DSGVO), zudem werden voraussichtlich besondere Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet. Ergebnis: Eine Datenschutz-
Folgenabschaetzung ist voraussichtlich erforderlich. Empfehlung: Vor
Produktivbetrieb DSFA mit der/dem behoerdlichen Datenschutzbeauftragten
durchfuehren, Risikobewertung insbesondere zur Erklaerbarkeit des
Scoring-Modells und zu Diskriminierungsrisiken dokumentieren.
Normen und Standards
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO),
insbesondere Art. 35 (Datenschutz-Folgenabschaetzung) und Art. 36
(vorherige Konsultation).
- Positivlisten und Leitlinien der zustaendigen Datenschutzaufsichts-
behoerden zur Pflicht einer DSFA (Fundstelle und Aktualitaet vor
Verwendung verifizieren).
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie landesspezifische
Datenschutzgesetze, soweit einschlaegig (Fundstelle vor Verwendung
verifizieren).
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung/AI Act) hinsichtlich des
Verhaeltnisses zwischen Grundrechte-Folgenabschaetzung und DSFA, soweit
ein KI-System beteiligt ist.
1---2name: datenschutz-folgenabschaetzung-pruefung3description: Pruefung ob fuer ein Verfahren eine Datenschutz-Folgenabschaetzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist und welche Schritte sie umfasst. Methodik Pruefung der Risikoindikatoren fuer ein hohes Risiko Abgleich mit Positivlisten der Aufsichtsbehoerden Pruefung des Ablaufs einer Folgenabschaetzung samt Risikobewertung und Massnahmen. Output ausformulierter Pruefbericht mit Erforderlichkeitseinschaetzung und Vorschlag fuer das weitere Vorgehen.4---56> Dieser Skill ersetzt keine rechtliche, datenschutzrechtliche oder7> IT-sicherheitsrechtliche Einzelfallpruefung durch die zustaendige8> Fachstelle (z. B. Rechtsamt/Justiziariat, Datenschutzbeauftragte,9> IT-Sicherheitsbeauftragte) und keine verbindliche Entscheidung der10> zustaendigen Behoerde. Die Ausgabe ist eine Arbeitshilfe ohne Gewaehr. Im11> Einzelfall ist die zustaendige Fachaufsicht, die bzw. der12> Datenschutzbeauftragte oder die Rechtsabteilung zu konsultieren.1314# Pruefung der Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschaetzung1516## Zweck / Anwendungsfall1718Pruefung, ob fuer ein konkretes Verfahren der Verarbeitung19personenbezogener Daten eine Datenschutz-Folgenabschaetzung (DSFA) nach20Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich ist, und21falls ja, welche Schritte eine solche Folgenabschaetzung umfasst. Der22Skill wird genutzt, wenn eine Behoerde ein neues digitales Verfahren, ein23neues Fachverfahren oder eine neue Datenverarbeitung einfuehrt und vorab24klaeren moechte, ob die gesetzliche Schwelle fuer eine DSFA erreicht ist.25Dieser Skill ersetzt keine Abstimmung mit der/dem behoerdlichen26Datenschutzbeauftragten und keine eigenstaendige Durchfuehrung der DSFA.2728## Eingaben2930- Beschreibung des Verfahrens und des Verarbeitungszwecks31 (Verwaltungsleistung, Fachverfahren, Datenaustausch).32- Art und Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere33 Angabe, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)34 oder Daten ueber strafrechtliche Verurteilungen betroffen sind.35- Angabe der betroffenen Personengruppen und der ungefaehren Anzahl36 betroffener Personen.37- Angabe, ob automatisierte Entscheidungsfindung, systematische38 Beobachtung, Profiling oder eine neue Technologie (z. B. KI-Einsatz,39 biometrische Verfahren) zum Einsatz kommt.40- Informationen zu bereits vorhandenen Risikoeinschaetzungen oder einem41 Verzeichnis von Verarbeitungstaetigkeiten fuer das Verfahren.4243## Ablauf / Checkliste44451. Sachverhalt aufbereiten: Verfahren, Verarbeitungszweck, Datenarten und46 betroffene Personengruppen strukturiert erfassen.472. Pruefen, ob eines der gesetzlichen Regelbeispiele des Art. 35 Abs. 348 DSGVO einschlaegig ist (u. a. systematische und umfassende Bewertung49 natuerlicher Personen mit Rechtswirkung, umfangreiche Verarbeitung50 besonderer Kategorien personenbezogener Daten, systematische51 weiteraeumige Ueberwachung oeffentlich zugaenglicher Bereiche).523. Pruefen, ob die Verarbeitung in einer "Muss"- oder "Positivliste" der53 zustaendigen Datenschutzaufsichtsbehoerde (Liste der Verarbeitungs-54 vorgaenge, fuer die eine DSFA durchzufuehren ist) aufgefuehrt ist, oder55 ob eine einschlaegige "Negativliste" eine Ausnahme vorsieht (Fundstelle56 und Aktualitaet der jeweiligen Liste vor Verwendung verifizieren).574. Allgemeine Risikoindikatoren der Aufsichtsbehoerden pruefen (z. B.58 Bewertung/Scoring, automatisierte Entscheidungsfindung mit59 Rechtswirkung, systematische Ueberwachung, sensible Daten,60 Datenverarbeitung in grossem Umfang, Zusammenfuehrung von61 Datensaetzen, Daten ueber schutzbeduerftige Betroffene, innovative62 Nutzung neuer Technologien).635. Bei Erforderlichkeit einer DSFA den vorgesehenen Ablauf skizzieren:64 systematische Beschreibung der Verarbeitung, Bewertung der65 Notwendigkeit und Verhaeltnismaessigkeit, Risikobewertung fuer die66 Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, vorgesehene Massnahmen67 zur Risikobewaeltigung.686. Pruefen, ob bei verbleibendem hohem Risiko trotz Massnahmen eine69 vorherige Konsultation der Aufsichtsbehoerde nach Art. 36 DSGVO in70 Betracht kommt.717. Schnittstelle zu weiteren Pruefungen benennen (z. B.72 IT-sicherheitsrechtliche Pruefung nach Skill73 `it-sicherheit-grundschutz-checkliste`, KI-bezogene Pruefung nach Skill74 `ki-einsatz-verwaltungsverfahren-pruefung`).758. Ergebnis mit Erforderlichkeitseinschaetzung und Vorschlag fuer das76 weitere Vorgehen ausformulieren.7778## Quellenpflicht7980Verbindlich: `../../../references/zitierweise-verwaltung.md`. Keine81Blindzitate zu konkreten Positivlisten-Eintraegen, Beschlussnummern oder82Versionsstaenden — diese sind vom Nutzer anhand der aktuellen Positivliste83der zustaendigen Aufsichtsbehoerde zu verifizieren oder als84pruefungsbeduerftig zu kennzeichnen.8586## Ausgabeformat8788- Vollstaendig ausformulierte Pruefung im Pruefberichtsstil, kein reines89 Stichpunkt-Endergebnis.90- Stand-Datum angeben.91- Klar abgegrenztes Ergebnis am Ende ("Ergebnis: ..."), das ausdruecklich92 benennt, ob eine DSFA erforderlich, voraussichtlich erforderlich,93 voraussichtlich nicht erforderlich oder im Einzelfall mit der/dem94 Datenschutzbeauftragten zu klaeren ist.95- Hinweis auf verbleibende Unsicherheiten und auf die Pflicht zur96 Abstimmung mit der/dem behoerdlichen Datenschutzbeauftragten.9798## Beispiele99100Beispiel (FIKTIV): Eine fiktive Behoerde plant die Einfuehrung eines101Systems zur automatisierten Vorpruefung und Risikobewertung von102Sozialleistungsantraegen, das fuer jeden Antrag einen Risikoscore berechnet103und bei hohem Score eine vertiefte manuelle Pruefung auslaesst. Die104Pruefung ergibt: Es liegt eine systematische und umfassende Bewertung105natuerlicher Personen mit potenzieller Rechtswirkung vor (Regelbeispiel106Art. 35 Abs. 3 DSGVO), zudem werden voraussichtlich besondere Kategorien107personenbezogener Daten verarbeitet. Ergebnis: Eine Datenschutz-108Folgenabschaetzung ist voraussichtlich erforderlich. Empfehlung: Vor109Produktivbetrieb DSFA mit der/dem behoerdlichen Datenschutzbeauftragten110durchfuehren, Risikobewertung insbesondere zur Erklaerbarkeit des111Scoring-Modells und zu Diskriminierungsrisiken dokumentieren.112113## Normen und Standards114115- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO),116 insbesondere Art. 35 (Datenschutz-Folgenabschaetzung) und Art. 36117 (vorherige Konsultation).118- Positivlisten und Leitlinien der zustaendigen Datenschutzaufsichts-119 behoerden zur Pflicht einer DSFA (Fundstelle und Aktualitaet vor120 Verwendung verifizieren).121- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie landesspezifische122 Datenschutzgesetze, soweit einschlaegig (Fundstelle vor Verwendung123 verifizieren).124- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung/AI Act) hinsichtlich des125 Verhaeltnisses zwischen Grundrechte-Folgenabschaetzung und DSFA, soweit126 ein KI-System beteiligt ist.