Drohende Zahlungsunfähigkeit — § 18 InsO
§ 18 InsO ist das Tor zum StaRUG. Nur wer drohende Zahlungsunfähigkeit nachweist — nicht mehr, nicht weniger — erhält Zugang zu den modernen Sanierungswerkzeugen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Wer zu früh kommt (noch keine drohende ZU), kann keinen Antrag stellen. Wer zu spät kommt (eingetretene ZU oder Überschuldung), hat die InsO-Pflicht ausgelöst. Das Timing ist alles — und das Timing hängt von einer validen 24-Monats-Liquiditätsplanung ab.
Rechtsgrundlagen
- § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit; Prognosezeitraum 24 Monate)
- § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)
- § 19 InsO (Überschuldung; Prognosezeitraum 12 Monate seit 01.01.2024)
- § 29 Abs. 2 StaRUG (drohende ZU als Zugangsvoraussetzung)
- § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht bei eingetretener ZU oder Überschuldung)
- BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (VARTA) — bestätigt mittelbar die Tragfähigkeit der StaRUG-Eintrittsschwelle nach § 18 InsO bei börsennotierten Schuldnerinnen. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html
- IDW S 11 Tz. 23 ff. (Liquiditätsstatus und -planung)
- IDW S 11 Tz. 50 ff. (drohende Zahlungsunfähigkeit)
Pflichten
1. Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit
§ 18 Abs. 2 InsO: "Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen."
Drei Kernelemente:
Prognosezeitraum 24 Monate (§ 18 Abs. 2 S. 2 InsO seit SanInsFoG 01.01.2021). Konkrete BGH-Linie zur Methodik der Liquiditätsprognose vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren.
Wahrscheinlichkeitsmaßstab: "überwiegend wahrscheinlich" — mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlungsfähigkeit nicht aufrechterhalten werden kann. Kein Gewissheitsmaßstab erforderlich.
Fälligkeitsbezug: Es kommt auf die fälligen Zahlungen an, nicht auf alle bestehenden Verbindlichkeiten. Langfristige Schulden, die in den 24 Monaten nicht fällig werden, bleiben außen vor.
2. Abgrenzung zu § 17 InsO — Eingetretene Zahlungsunfähigkeit
| Merkmal | § 17 InsO | § 18 InsO |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Gegenwart | Zukunft (24 Monate) |
| Wahrscheinlichkeit | Eingetreten (Ist-Zustand) | Überwiegend wahrscheinlich |
| Wesentlichkeitsschwelle | Fälligkeitsrückstand ≥ 10 % der Gesamtverbindlichkeiten (BGH) | Keine feste Schwelle |
| InsO-Antragspflicht | Ja (§ 15a InsO) | Nein (nur Antragsrecht) |
| StaRUG-Zugang | Kein Zugang mehr | Zugang möglich |
Kritische Praxisfrage: Ist die Liquiditätslücke noch "vorübergehend" (dann keine ZU) oder nachhaltig (dann § 17 InsO)?
BGH-Maßstab: Rückstand < 10 % der Gesamtverbindlichkeiten = Vermutung für Vorübergehend; > 10 % = Vermutung für ZU.
3. Abgrenzung zu § 19 InsO — Überschuldung
| Merkmal | § 19 InsO | § 18 InsO |
|---|---|---|
| Prüfungsmaßstab | Bilanzielle Überschuldung + Fortführungsprognose | Liquiditätsorientiert |
| Fortführungsprognose | Zweistufig (IDW S 11) | Direkt liquiditätsbezogen |
| InsO-Antragspflicht | Ja (§ 15a InsO) | Nein |
| Hauptrelevanz | Verlustunternehmen, negatives EK | Liquiditätsgefährdete Unternehmen |
Ein Unternehmen kann bilanziell überschuldet und gleichzeitig noch zahlungsfähig sein (positiver Cashflow aus lfd. Geschäft). In diesem Fall droht § 19 InsO, aber noch keine § 18 InsO drohende ZU.
4. § 18 InsO als Zugangstor zum StaRUG
§ 29 Abs. 2 StaRUG setzt für die Inanspruchnahme des Restrukturierungsrahmens voraus:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO muss vorliegen
- Eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Zugang zum StaRUG ist versperrt
- Ausnahme: § 29 Abs. 4 StaRUG — gerichtliche Bestätigung des Plans ist auch bei eingetretener ZU möglich, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind
Konsequenz für die Praxis: Wer früh genug erkennt, hat das volle StaRUG-Arsenal. Wer zu lange wartet, muss mit InsO-Instrumenten arbeiten — mit allen Nachteilen für Reputation, Gläubigerbeziehungen und Betrieb.
Vorgehen
Schritt 1: Liquiditätsstatus erstellen (IDW S 11 Tz. 23)
LIQUIDITÄTSSTATUS — STICHTAG [TT.MM.JJJJ]
VORHANDENE LIQUIDITÄT
Kassenbestand: EUR [___]
Bankguthaben: EUR [___]
Verfügbare Kreditlinien: EUR [___]
= Verfügbare Liquidität: EUR [___]
ABZUDECKENDE ZAHLUNGSPFLICHTEN
Fällige Verbindlichkeiten Stichtag: EUR [___]
Davon: Lieferanten: EUR [___]
Davon: Steuern/SV: EUR [___]
Davon: Banken (Zinsen/Tilgung): EUR [___]
SALDO: EUR [___]
→ Positiv: Zahlungsfähig (Stichtag)
→ Negativ: Zahlungsunfähig (Stichtag) → § 17 InsO prüfen
Schritt 2: Liquiditätsprognose 24 Monate (§ 18 InsO-Test)
Auf Basis der rollierenden Liquiditätsplanung (24 Monate):
- Identifizierung kritischer Liquiditätsengpässe — in welchem Monat droht erstmals Unterdeckung?
- Wahrscheinlichkeitsbewertung — ist die Unterdeckung überwiegend wahrscheinlich (> 50 %)?
- Sensitivitätsanalyse — unter welchen Szenarien (Base/Bear) tritt die Unterdeckung auf?
- Gegenmaßnahmen-Check — welche Maßnahmen würden die Unterdeckung beseitigen?
Schritt 3: StaRUG-Zugang prüfen
Wenn § 18 InsO bejaht:
- Ist noch kein Insolvenzantrag gestellt?
- Liegt noch keine eingetretene ZU (§ 17 InsO) vor?
- Liegt noch keine Überschuldung (§ 19 InsO) vor (oder: liegt positive FBP vor)?
- Hat das Unternehmen Gläubiger, mit denen eine Einigung sinnvoll ist?
Wenn alle Punkte bejaht: StaRUG-Verfahren eröffnen. Berater einschalten.
Templates
Muster: § 18 InsO-Prüfvermerk für GF-Akte
PRÜFVERMERK — DROHENDE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT § 18 InsO
Gesellschaft: [Firma GmbH]
Datum der Prüfung: [TT.MM.JJJJ]
Erstellt von: [Name, Funktion]
1. LIQUIDITÄTSSTATUS STICHTAG
Ergebnis: [zahlungsfähig / eingeschränkt zahlungsfähig / zahlungsunfähig]
Saldo: EUR [+/-]
2. PROGNOSE 24 MONATE
Planungsgrundlage: Liquiditätsplan vom [Datum], freigegeben von [GF-Name]
Prognosezeitraum: [Datum] bis [Datum]
Kritischer Engpass identifiziert: [ja / nein]
Wenn ja: Zeitpunkt [Monat/JJJJ], Höhe EUR [___]
3. WAHRSCHEINLICHKEITSBEWERTUNG
Wahrscheinlichkeit der Unterdeckung: [< 50 % / > 50 %]
→ Drohende ZU nach § 18 InsO: [ja / nein]
Begründung: [___]
4. FOLGERUNG
[ ] Keine drohende ZU — kein StaRUG-Handlungsbedarf
[ ] Drohende ZU — StaRUG-Zugang prüfen
[ ] Eingetretene ZU — § 15a InsO-Frist läuft
Unterschrift GF: ___________________
Hinweis: Dieser Prüfvermerk ersetzt keine rechtliche Beratung.
Fallstricke
Planungshorizont zu kurz — wer nur zwölf statt 24 Monate plant, riskiert, die drohende ZU zu spät zu erkennen und den StaRUG-Zugang zu verlieren.
Wahrscheinlichkeitsmaßstab falsch angewendet — "überwiegend wahrscheinlich" bedeutet nicht Sicherheit. Wer erst bei Sicherheit handelt, ist regelmäßig zu spät.
Verwechslung drohende ZU mit eingetretener ZU — bei eingetretener ZU ist der StaRUG-Zugang gesperrt; die drei Wochen nach § 15a InsO laufen. Diese Grenze muss präzise bestimmt werden.
Kreditlinien als sichere Liquidität eingerechnet — eine Kreditlinie, die jederzeit kündbar oder bereits gezogen ist, ist keine belastbare Liquiditätsreserve für die Prognose.
Keine externe Validierung — in strittigen Fällen (z.B. Grenzbereich drohende/eingetretene ZU) ist ein IDW S 11-Gutachten unumgänglich. Eigeneinschätzung der GF allein genügt nicht.
Querverweise
- →
fortbestehensprognose-zweistufig— Verbindung zwischen § 18 und § 19 InsO - →
rollierende-liquiditaetsplanung-24-monate-template— Planungsgrundlage - →
kennzahlenset-und-ampelsystem-starug-konform— Liquiditätsreichweite als Schlüssel-KPI - →
insolvenzantragspflicht-paragraph-15a-inso-und-drei-wochen-frist— Triggerlogik § 15a InsO - →
restrukturierungsplan-architektur-paragraph-7ff-starug— StaRUG nach § 18 InsO
Triage — Erste Einordnung
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Krisenstadium? Ertragskrise (EBIT negativ), Liquiditaetskrise (Cashflow negativ) oder akute Insolvenznaehe (ZU/Ueberschuldung)?
- Insolvenzgrund? § 17 InsO (ZU), § 18 InsO (drohende ZU), § 19 InsO (Ueberschuldung)?
- Fristen? Antragspflicht § 15a InsO: 3 Wochen (ZU), 6 Wochen (Ueberschuldung).
- Sanierungs-Pfad? StaRUG (drohende ZU), Schutzschirm, Eigenverwaltung oder Regelverfahren?