Erfinderische Taetigkeit Pruefen

Prüft erfinderische Tätigkeit nach § 4 PatG und Art. 56 EPUe mit dem Problem-Solution-Approach der EPA-Beschwerdekammern. Drei Stufen: (1) Bestimmung des naechstliegenden Stands der Technik (closest prior art) anhand technischer Naehe Zweckverwandschaft und gemeinsamer Merkmale; (2) Formulierung der objektiven technischen Aufgabe (objective technical problem) als das was die Erfindung löst und der naechstliegende Stand der Technik nicht; (3) Frage nach could-would am Tag der Anmeldung haette der Fachmann ausgehend vom naechstliegenden Stand der Technik mit Erwartung auf Erfolg die beanspruchte Lösung umgesetzt. Berücksichtigt Sekundaerindizien wie technisches Vorurteil unerwartete Wirkung lange empfundenes Bedürfnis und kommerziellen Erfolg. Disclaimer keine amtliche Prüfung.

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