Zugewinnausgleich berechnen
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Kaltstart-Rückfragen
- Wann wurde die Ehe geschlossen, wann wurde Trennung erklärt, wann Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag § 1384 BGB für Endvermögen)?
- Welchen Güterstand hatten die Eheleute — gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder ehevertraglich modifiziert?
- Welches Vermögen hatte jeder Ehegatte bei Eheschließung (Anfangsvermögen § 1374 BGB) — Belege, Bewertungen?
- Welches Vermögen besteht zum Stichtag (Konten, Immobilien, Unternehmen, Lebensversicherungen, Kfz, Schulden)?
- Gab es Erbschaften, Schenkungen, Schmerzensgeld während der Ehe? Diese sind privilegiert (§ 1374 Abs. 2 BGB) und werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Anspruchsgrundlagen und Berechnung
Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), Vermögensmassen bleiben getrennt, Ausgleich erst bei Beendigung.
Beendigung durch Tod, Scheidung oder Vereinbarung; Ausgleichsforderung als Geldanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) = Aktiva − Passiva bei Eheschließung; Erbschaften, Schenkungen, Ausstattung nach § 1374 Abs. 2 BGB werden hinzugerechnet (privilegierter Erwerb).
Endvermögen (§ 1375 BGB) = Aktiva − Passiva am Stichtag § 1384 BGB (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags). Illoyale Vermögensminderungen werden hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (nicht negativ — § 1373 BGB).
Ausgleichsforderung = (Zugewinn des Höhergewinnenden − Zugewinn des Wenigergewinnenden) ÷ 2 (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Begrenzung: Ausgleichsforderung wird durch Vermögen des Schuldners am Stichtag begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Auskunftsanspruch zu drei Stichtagen Trennung, Beendigung und ergänzend Anfangsvermögen (§ 1379 BGB seit 2009) — Stufenklage § 254 ZPO.
Verjährung Ausgleichsforderung: drei Jahre § 195 BGB ab Kenntnis der Beendigung des Güterstands (§ 199 BGB).
Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Beweislast
- Jeder Ehegatte trägt Beweislast für sein Anfangsvermögen und für anspruchsmindernde Tatsachen.
- Vermutung gegen Anfangsvermögen widerlegbar (§ 1377 Abs. 3 BGB): Wenn kein Verzeichnis erstellt wurde gilt das Endvermögen als Zugewinn — Vermutung kann widerlegt werden.
- Illoyale Vermögensminderungen § 1375 Abs. 2 BGB: Beweislast trägt der Ausgleichsberechtigte (Schenkung ohne Anstandspflicht, Vermögensvergeudung, Benachteiligung).
Berechnungsschema
Ehegatte A Ehegatte B
Endvermoegen (Stichtag § 1384) X1 X2
+ illoyale Minderungen § 1375 +a1 +a2
- Schulden -b1 -b2
= Endvermoegen bereinigt E_A E_B
Anfangsvermoegen indexiert Y1 Y2
+ privilegierter Erwerb § 1374 +p1 +p2
= Anfangsvermoegen bereinigt A_A A_B
Zugewinn = max(E - A; 0) Z_A Z_B
Ausgleichsforderung = (Z_max - Z_min) / 2
Schuldner ist der Ehegatte mit groesserem Zugewinn
Schreibvorlage Auskunftsanforderung § 1379 BGB
Sehr geehrte Frau Kollegin sehr geehrter Herr Kollege
namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Ihren Mandanten
auf binnen vier Wochen Auskunft ueber sein Vermoegen § 1379 BGB zu
erteilen und zwar zu folgenden Stichtagen
1. Trennung [Datum]
2. Anfangsvermoegen Eheschliessung [Datum]
3. Endvermoegen Rechtshaengigkeit Scheidungsantrag [Datum]
Die Auskunft hat saemtliche Aktiva und Passiva mit Belegen zu
enthalten Konten Immobilien Beteiligungen Lebensversicherungen
Kfz Schmuck Kunst. Auf Verlangen ist eidesstattliche Versicherung
nach § 260 Abs. 2 BGB abzugeben.
Andernfalls werden wir Stufenklage § 254 ZPO erheben.
Mit kollegialen Gruessen
Übergabe
- Bei Verweigerung: Stufenklage Auskunft + eidesstattliche Versicherung + Zahlung beim Familiengericht (Gueterrechtssache § 261 FamFG; Zuständigkeit § 262 FamFG i.V.m. §§ 23a, 23b GVG).
- Bei Auslandsvermögen Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf ausländisches Vermögen.
- Bei Unternehmenswerten Sachverständigengutachten zur Bewertung notwendig — Kosten regelmäßig vorzustrecken.
- Anschluss: Skill
fachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen bei Verbund nach § 137 FamFG.
1---2name: fachanwalt-familienrecht-zugewinnausgleich-berechnen3description: Zugewinnausgleich nach §§ 1372-1390 BGB berechnen: Trennung oder Scheidung erfordert Aufstellung von Anfangs- und Endvermögen. Normen: § 1373 BGB (Zugewinn), § 1374 BGB (Anfangsvermögen inkl. Privilegierungen Abs. 2), § 1376 BGB (Bewertungsstichtag Endvermögen), § 1379 BGB (Auskunftsanspruch), § 254 ZPO (Stufenklage). Prüfraster: Anfangsvermögen/Endvermögen, Erbschaft-/Schenkungsprivileg, negatives Anfangsvermögen seit 2009, Verfuegungsbeschraenkungen § 1365 BGB, Verjährung 3 Jahre. Output Berechnungs-Schema, Auskunftsstufe. Abgrenzung: Versorgungsausgleich siehe fachanwalt-familienrecht-versorgungsausgleich; Scheidungsantrag siehe fachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen.4license: Apache-2.05---67# Zugewinnausgleich berechnen89## Aktuelle Rechtsprechung1011- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.1213## Quellenregel1415Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.16## Kaltstart-Rückfragen17181. Wann wurde die Ehe geschlossen, wann wurde Trennung erklärt, wann Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag § 1384 BGB für Endvermögen)?192. Welchen Güterstand hatten die Eheleute — gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder ehevertraglich modifiziert?203. Welches Vermögen hatte jeder Ehegatte bei Eheschließung (Anfangsvermögen § 1374 BGB) — Belege, Bewertungen?214. Welches Vermögen besteht zum Stichtag (Konten, Immobilien, Unternehmen, Lebensversicherungen, Kfz, Schulden)?225. Gab es Erbschaften, Schenkungen, Schmerzensgeld während der Ehe? Diese sind privilegiert (§ 1374 Abs. 2 BGB) und werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.2324## Anspruchsgrundlagen und Berechnung2526- Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), Vermögensmassen bleiben getrennt, Ausgleich erst bei Beendigung.27- Beendigung durch Tod, Scheidung oder Vereinbarung; Ausgleichsforderung als Geldanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).28- Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) = Aktiva − Passiva bei Eheschließung; Erbschaften, Schenkungen, Ausstattung nach § 1374 Abs. 2 BGB werden hinzugerechnet (privilegierter Erwerb).29- Endvermögen (§ 1375 BGB) = Aktiva − Passiva am Stichtag § 1384 BGB (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags). Illoyale Vermögensminderungen werden hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).30- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.31- Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (nicht negativ — § 1373 BGB).32- Ausgleichsforderung = (Zugewinn des Höhergewinnenden − Zugewinn des Wenigergewinnenden) ÷ 2 (§ 1378 Abs. 1 BGB).33- Begrenzung: Ausgleichsforderung wird durch Vermögen des Schuldners am Stichtag begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).34- Auskunftsanspruch zu drei Stichtagen Trennung, Beendigung und ergänzend Anfangsvermögen (§ 1379 BGB seit 2009) — Stufenklage § 254 ZPO.35- Verjährung Ausgleichsforderung: drei Jahre § 195 BGB ab Kenntnis der Beendigung des Güterstands (§ 199 BGB).3637- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.3839## Beweislast4041- Jeder Ehegatte trägt Beweislast für sein Anfangsvermögen und für anspruchsmindernde Tatsachen.42- Vermutung gegen Anfangsvermögen widerlegbar (§ 1377 Abs. 3 BGB): Wenn kein Verzeichnis erstellt wurde gilt das Endvermögen als Zugewinn — Vermutung kann widerlegt werden.43- Illoyale Vermögensminderungen § 1375 Abs. 2 BGB: Beweislast trägt der Ausgleichsberechtigte (Schenkung ohne Anstandspflicht, Vermögensvergeudung, Benachteiligung).4445## Berechnungsschema4647```48 Ehegatte A Ehegatte B49Endvermoegen (Stichtag § 1384) X1 X250+ illoyale Minderungen § 1375 +a1 +a251- Schulden -b1 -b252= Endvermoegen bereinigt E_A E_B5354Anfangsvermoegen indexiert Y1 Y255+ privilegierter Erwerb § 1374 +p1 +p256= Anfangsvermoegen bereinigt A_A A_B5758Zugewinn = max(E - A; 0) Z_A Z_B5960Ausgleichsforderung = (Z_max - Z_min) / 261Schuldner ist der Ehegatte mit groesserem Zugewinn62```6364## Schreibvorlage Auskunftsanforderung § 1379 BGB6566```67Sehr geehrte Frau Kollegin sehr geehrter Herr Kollege6869namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Ihren Mandanten70auf binnen vier Wochen Auskunft ueber sein Vermoegen § 1379 BGB zu71erteilen und zwar zu folgenden Stichtagen721. Trennung [Datum]732. Anfangsvermoegen Eheschliessung [Datum]743. Endvermoegen Rechtshaengigkeit Scheidungsantrag [Datum]7576Die Auskunft hat saemtliche Aktiva und Passiva mit Belegen zu77enthalten Konten Immobilien Beteiligungen Lebensversicherungen78Kfz Schmuck Kunst. Auf Verlangen ist eidesstattliche Versicherung79nach § 260 Abs. 2 BGB abzugeben.8081Andernfalls werden wir Stufenklage § 254 ZPO erheben.8283Mit kollegialen Gruessen84```8586## Übergabe8788- Bei Verweigerung: Stufenklage Auskunft + eidesstattliche Versicherung + Zahlung beim Familiengericht (Gueterrechtssache § 261 FamFG; Zuständigkeit § 262 FamFG i.V.m. §§ 23a, 23b GVG).89- Bei Auslandsvermögen Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf ausländisches Vermögen.90- Bei Unternehmenswerten Sachverständigengutachten zur Bewertung notwendig — Kosten regelmäßig vorzustrecken.91- Anschluss: Skill `fachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen` bei Verbund nach § 137 FamFG.