GmbH-Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Triage — kläre vor dem Satzungsentwurf
- Musterprotokoll (§ 2a GmbHG, max. 3 Gesellschafter, 1 GF) oder individuelle Satzung?
- Sollen Vesting-/Leaver-Mechanismen eingebaut werden — dann: Einziehungsklausel (§ 34 GmbHG) in Satzung zwingend.
- Sind Vorkaufsrechte oder Drag-Along/Tag-Along in Satzung oder nur in SHA gewünscht?
- Gibt es Vinkulierungsklauseln (§ 15 Abs. 5 GmbHG) — Anteilsübertragung nur mit Gesellschafterzustimmung?
- Sind Class-Shares (A/B/C) jetzt oder später geplant — dann Klassenklauseln in Satzung vorsehen.
- Gibt es besondere Abfindungsklauseln bei Ausscheiden (Buchwert / Fair Value / Nominalwert)?
Zentrale Normen
- § 3 GmbHG — Pflichtinhalt Satzung: Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Geschäftsanteile.
- § 2 GmbHG — Beurkundungspflicht der Satzung durch Notar.
- § 15 Abs. 5 GmbHG — Vinkulierung: Anteilsübertragung nur mit Gesellschafterzustimmung (Satzungsregelung erforderlich).
- § 34 GmbHG — Einziehung von Geschäftsanteilen; Grundlage für Vesting-Leaver-Mechanismus.
- § 47 GmbHG — Stimmrecht; 1 EUR = 1 Stimme Standard; Abweichungen möglich.
- § 53 Abs. 2 GmbHG — Satzungsänderung: 75-%-Mehrheit; notarielle Beurkundung.
- § 181 BGB — Selbstkontrahierungsverbot; Befreiung in Satzung möglich und üblich.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Pflicht-Inhalte § 3 GmbHG
| Pflichtangabe |
Inhalt |
Fallstrick |
| Firma |
Kennzeichnungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB); kein Irrtum (§ 18 Abs. 2 HGB); kein Verwechslungsrisiko (§ 30 HGB) |
Nicht vorab geprüft → HR-Zwischenverfügung |
| Sitz |
Inland-Stadt; ladungsfähige Geschäftsadresse |
Briefkasten-Sitz unzulässig |
| Gegenstand |
Konkret und weit genug; genehmigungspflichtige Tätigkeiten |
Zu eng: Pivot unmöglich; zu vage: HR beanstandet |
| Stammkapital |
Mindestens 25.000 EUR (GmbH) / 1 EUR (UG) |
Sacheinlage ohne Sachgründungsbericht: Eintragungsversagung |
| Geschäftsanteile |
Nennwert je Anteil (mindestens 1 EUR); Verteilung auf Gesellschafter |
Falsche Verteilung → spätere Korrektur kostet Notar |
Standard-Klauseln-Übersicht
Geschäftsführung und Vertretung
§ [X] Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat [einen / mehrere] Geschäftsführer.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft [durch je zwei
Geschäftsführer gemeinsam / durch einen Geschäftsführer allein] vertreten.
(3) Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungs-
befugnis erteilt werden.
Vinkulierung
§ [Y] Übertragung von Geschäftsanteilen
(1) Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon bedarf der Zustimmung
der Gesellschaft, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher
Mehrheit erteilt wird (Vinkulierung, § 15 Abs. 5 GmbHG).
(2) Das Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter bleibt unberührt.
Einziehungsklausel (Basis für Vesting)
§ [Z] Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
(2) Einziehungsgründe sind:
a) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
b) Pfändung des Geschäftsanteils, sofern sie nicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wird;
c) Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gemäß § [SHA-Verweis];
d) Ablauf der Vesting-Periode gemäß § [SHA-Verweis] (Leaver-Fall).
(3) Die Abfindung beträgt bei Good-Leaver: [Verkehrswert]; bei Bad-Leaver: [Nominalwert].
(4) Die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit [75] %-Mehrheit.
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Triage — 6 Triage-Fragen beantworten; Musterprotokoll oder individuelle Satzung?
- Pflichtinhalt strukturieren — § 3 GmbHG-Angaben sammeln; Gesellschafterliste vorbereiten.
- Soll-Klauseln auswählen — Vinkulierung, Einziehung, Vorkaufsrecht, GF-Vertretung, § 181 BGB.
- Abfindungsklausel — Buchwert / Fair Value / Nominalwert bei Leaver; beachte BGH-Linie.
- Klassenklauseln — falls Class-Shares geplant: Rahmen in Satzung anlegen.
- SHA-Abgleich — Einziehungsklausel, Vinkulierung, Vesting-Bezug abstimmen.
- Notar-Termin — individuell oder Musterprotokoll; Unterlagen (s.
gesellschaftsgruender-notar-vorbereitung).
- HR-Eintragung — Notar meldet an; Eintragung ca. 2-4 Wochen.
Output-Template Satzungs-Gliederung
Adressat: Notar / Mandant — Tonfall sachlich-juristisch
GESELLSCHAFTSVERTRAG [FIRMENNAME] GMBH
Version: [Nr.], Datum: [Datum], Notariell beurkundet: [Datum]
§ 1 Firma, Sitz
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
§ 3 Stammkapital und Geschäftsanteile
§ 4 Einzahlung des Stammkapitals
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
§ 6 Beschränkungen der Geschäftsführung (Zustimmungsvorbehalte)
§ 7 Gesellschafterversammlung (Einberufung, Ort, Form)
§ 8 Beschlussfassung (Mehrheiten, Quorum)
§ 9 Übertragung von Geschäftsanteilen (Vinkulierung, Vorkaufsrecht)
§ 10 Einziehung von Geschäftsanteilen
§ 11 Abfindung bei Ausscheiden
§ 12 Gewinnverwendung
§ 13 Gesellschafterdarlehen und Finanzierung
§ 14 Wettbewerbsverbot [ggf.]
§ 15 Genehmigtes Kapital [ggf.] — § 55a GmbHG
§ 16 Auflösung und Liquidation
§ 17 Schiedsklausel [ggf.]
Rote Schwellen
- § 181 BGB-Befreiung vergessen → In-sich-Geschäfte des GF schwebend unwirksam; nachträgliche Genehmigung aufwändig.
- Einziehungsklausel fehlt → Leaver-Mechanismus aus SHA nicht durchsetzbar (§ 34 GmbHG).
- Abfindung auf Nominalwert begrenzt ohne sachliche Rechtfertigung → § 138 BGB Sittenwidrigkeitsrisiko.
- Geschäftsgegenstand zu vage → HR-Zwischenverfügung; Gründungsverzögerung.
- Satzungsänderung ohne 75-%-Mehrheit → nichtig.
Quellen und Vertiefung
- §§ 2, 3, 15, 34, 47, 53 GmbHG (Satzung, Einziehung, Stimmrecht, Änderung)
- § 181 BGB (Selbstkontrahierung)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Scholz/Emmerich, GmbHG, § 3 Rn. 1-30
Übergabe an andere Skills
gesellschaftsgruender-gesellschaftervereinbarung — SHA mit Satzung abstimmen
gesellschaftsgruender-notar-vorbereitung — Beurkundungstermin
gesellschaftsgruender-genehmigtes-kapital — § 55a GmbHG-Klausel in Satzung
gesellschaftsgruender-sha-satzung-stimmverpflichtung — Stimmverpflichtung SHA/Satzung
1---2name: gesellschaftsgruender-gesellschaftsvertrag-gmbh3description: GmbH-Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Mindestinhalt, Stammkapital, Beschlussfassung, Gewinnverteilung. Normen: §§ 2 3 5 GmbHG. Prüfraster: Notarerfordernis, Pflichtinhalte, Optionalklauseln, Sonderrechte. Output: GmbH-Gesellschaftsvertragsentwurf. Abgrenzung: nicht UG-Gründung mit Musterprotokoll § 2 Abs. 1a GmbHG.4license: Apache-2.05---67# GmbH-Gesellschaftsvertrag (Satzung)89## Triage — kläre vor dem Satzungsentwurf10111. Musterprotokoll (§ 2a GmbHG, max. 3 Gesellschafter, 1 GF) oder individuelle Satzung?122. Sollen Vesting-/Leaver-Mechanismen eingebaut werden — dann: Einziehungsklausel (§ 34 GmbHG) in Satzung zwingend.133. Sind Vorkaufsrechte oder Drag-Along/Tag-Along in Satzung oder nur in SHA gewünscht?144. Gibt es Vinkulierungsklauseln (§ 15 Abs. 5 GmbHG) — Anteilsübertragung nur mit Gesellschafterzustimmung?155. Sind Class-Shares (A/B/C) jetzt oder später geplant — dann Klassenklauseln in Satzung vorsehen.166. Gibt es besondere Abfindungsklauseln bei Ausscheiden (Buchwert / Fair Value / Nominalwert)?1718## Zentrale Normen1920- **§ 3 GmbHG** — Pflichtinhalt Satzung: Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Geschäftsanteile.21- **§ 2 GmbHG** — Beurkundungspflicht der Satzung durch Notar.22- **§ 15 Abs. 5 GmbHG** — Vinkulierung: Anteilsübertragung nur mit Gesellschafterzustimmung (Satzungsregelung erforderlich).23- **§ 34 GmbHG** — Einziehung von Geschäftsanteilen; Grundlage für Vesting-Leaver-Mechanismus.24- **§ 47 GmbHG** — Stimmrecht; 1 EUR = 1 Stimme Standard; Abweichungen möglich.25- **§ 53 Abs. 2 GmbHG** — Satzungsänderung: 75-%-Mehrheit; notarielle Beurkundung.26- **§ 181 BGB** — Selbstkontrahierungsverbot; Befreiung in Satzung möglich und üblich.2728## Aktuelle Rechtsprechung2930- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.3132## Quellenregel3334Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.35## Pflicht-Inhalte § 3 GmbHG3637| Pflichtangabe | Inhalt | Fallstrick |38|---|---|---|39| Firma | Kennzeichnungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB); kein Irrtum (§ 18 Abs. 2 HGB); kein Verwechslungsrisiko (§ 30 HGB) | Nicht vorab geprüft → HR-Zwischenverfügung |40| Sitz | Inland-Stadt; ladungsfähige Geschäftsadresse | Briefkasten-Sitz unzulässig |41| Gegenstand | Konkret und weit genug; genehmigungspflichtige Tätigkeiten | Zu eng: Pivot unmöglich; zu vage: HR beanstandet |42| Stammkapital | Mindestens 25.000 EUR (GmbH) / 1 EUR (UG) | Sacheinlage ohne Sachgründungsbericht: Eintragungsversagung |43| Geschäftsanteile | Nennwert je Anteil (mindestens 1 EUR); Verteilung auf Gesellschafter | Falsche Verteilung → spätere Korrektur kostet Notar |4445## Standard-Klauseln-Übersicht4647### Geschäftsführung und Vertretung4849```50§ [X] Geschäftsführung und Vertretung5152(1) Die Gesellschaft hat [einen / mehrere] Geschäftsführer.53(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein.54 Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft [durch je zwei55 Geschäftsführer gemeinsam / durch einen Geschäftsführer allein] vertreten.56(3) Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.57(4) Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungs-58 befugnis erteilt werden.59```6061### Vinkulierung6263```64§ [Y] Übertragung von Geschäftsanteilen6566(1) Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon bedarf der Zustimmung67 der Gesellschaft, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher68 Mehrheit erteilt wird (Vinkulierung, § 15 Abs. 5 GmbHG).69(2) Das Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter bleibt unberührt.70```7172### Einziehungsklausel (Basis für Vesting)7374```75§ [Z] Einziehung von Geschäftsanteilen7677(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.78(2) Einziehungsgründe sind:79 a) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;80 b) Pfändung des Geschäftsanteils, sofern sie nicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wird;81 c) Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gemäß § [SHA-Verweis];82 d) Ablauf der Vesting-Periode gemäß § [SHA-Verweis] (Leaver-Fall).83(3) Die Abfindung beträgt bei Good-Leaver: [Verkehrswert]; bei Bad-Leaver: [Nominalwert].84(4) Die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit [75] %-Mehrheit.85```8687## Schritt-für-Schritt-Workflow88891. **Triage** — 6 Triage-Fragen beantworten; Musterprotokoll oder individuelle Satzung?902. **Pflichtinhalt strukturieren** — § 3 GmbHG-Angaben sammeln; Gesellschafterliste vorbereiten.913. **Soll-Klauseln auswählen** — Vinkulierung, Einziehung, Vorkaufsrecht, GF-Vertretung, § 181 BGB.924. **Abfindungsklausel** — Buchwert / Fair Value / Nominalwert bei Leaver; beachte BGH-Linie.935. **Klassenklauseln** — falls Class-Shares geplant: Rahmen in Satzung anlegen.946. **SHA-Abgleich** — Einziehungsklausel, Vinkulierung, Vesting-Bezug abstimmen.957. **Notar-Termin** — individuell oder Musterprotokoll; Unterlagen (s. `gesellschaftsgruender-notar-vorbereitung`).968. **HR-Eintragung** — Notar meldet an; Eintragung ca. 2-4 Wochen.9798## Output-Template Satzungs-Gliederung99100**Adressat:** Notar / Mandant — Tonfall sachlich-juristisch101```102GESELLSCHAFTSVERTRAG [FIRMENNAME] GMBH103Version: [Nr.], Datum: [Datum], Notariell beurkundet: [Datum]104105§ 1 Firma, Sitz106§ 2 Gegenstand des Unternehmens107§ 3 Stammkapital und Geschäftsanteile108§ 4 Einzahlung des Stammkapitals109§ 5 Geschäftsführung und Vertretung110§ 6 Beschränkungen der Geschäftsführung (Zustimmungsvorbehalte)111§ 7 Gesellschafterversammlung (Einberufung, Ort, Form)112§ 8 Beschlussfassung (Mehrheiten, Quorum)113§ 9 Übertragung von Geschäftsanteilen (Vinkulierung, Vorkaufsrecht)114§ 10 Einziehung von Geschäftsanteilen115§ 11 Abfindung bei Ausscheiden116§ 12 Gewinnverwendung117§ 13 Gesellschafterdarlehen und Finanzierung118§ 14 Wettbewerbsverbot [ggf.]119§ 15 Genehmigtes Kapital [ggf.] — § 55a GmbHG120§ 16 Auflösung und Liquidation121§ 17 Schiedsklausel [ggf.]122```123124## Rote Schwellen125126- § 181 BGB-Befreiung vergessen → In-sich-Geschäfte des GF schwebend unwirksam; nachträgliche Genehmigung aufwändig.127- Einziehungsklausel fehlt → Leaver-Mechanismus aus SHA nicht durchsetzbar (§ 34 GmbHG).128- Abfindung auf Nominalwert begrenzt ohne sachliche Rechtfertigung → § 138 BGB Sittenwidrigkeitsrisiko.129- Geschäftsgegenstand zu vage → HR-Zwischenverfügung; Gründungsverzögerung.130- Satzungsänderung ohne 75-%-Mehrheit → nichtig.131132## Quellen und Vertiefung133134- §§ 2, 3, 15, 34, 47, 53 GmbHG (Satzung, Einziehung, Stimmrecht, Änderung)135- § 181 BGB (Selbstkontrahierung)136- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.137- Scholz/Emmerich, GmbHG, § 3 Rn. 1-30138139## Übergabe an andere Skills140141- `gesellschaftsgruender-gesellschaftervereinbarung` — SHA mit Satzung abstimmen142- `gesellschaftsgruender-notar-vorbereitung` — Beurkundungstermin143- `gesellschaftsgruender-genehmigtes-kapital` — § 55a GmbHG-Klausel in Satzung144- `gesellschaftsgruender-sha-satzung-stimmverpflichtung` — Stimmverpflichtung SHA/Satzung