Gesetzgebungskompetenz prüfen
Kompetenz vor Inhalt. Ohne Kompetenz ist der ganze Entwurf umsonst.
Pruefstation 1 - Bund oder Land?
- Bestimmung der Materie: was wird geregelt? Materielles Recht, Verfahrensrecht, Organisation, oder Mischung?
- Suche in Art. 73 GG (ausschließliche Bundeskompetenz, 14 Nummern): von Außenpolitik über Verteidigung, Staatsangehoerigkeit, Wahrungseinheit, Bundeseisenbahnen, Postwesen, Telekommunikation, Bundeskriminalpolizei, Zoelle bis zu Atomenergie.
- Suche in Art. 74 GG (konkurrierende Kompetenz, 33 Nummern): von Bürgerlichem Recht (Nr. 1), Strafrecht (Nr. 1), Aufenthaltsrecht, öffentliche Fürsorge, Arbeitsrecht, Wirtschaft, Recht der Bodenverteilung, Wohnungswesen, Straßenverkehr, Atomenergie-Förderung, Boden- und Tierschutz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, Hochschulrahmenrecht, Umweltvertraeglichkeitsprüfung, Krankenhaus, Gentechnik, Schienenwegeplanung, etc.
Wenn nichts passt: Landeskompetenz Art. 70 Abs. 1 GG.
Pruefstation 2 - Erforderlichkeitsklausel Art. 72 Abs. 2 GG
Bei den in Art. 72 Abs. 2 GG aufgezaehlten Materien (z.B. Aufenthalt, öffentliche Fürsorge, Wirtschaft, Hochschulen, Straßenverkehr) braucht der Bund eine zusätzliche Erforderlichkeit:
- "wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht"
Erforderlichkeitsprüfung in die Begründung des Entwurfs (Abschnitt A I 4) aufnehmen.
Pruefstation 3 - Abweichungskompetenz Art. 72 Abs. 3 GG
Bei sechs Materien (Jagdwesen, Naturschutz, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt, Hochschulzulassung) duerfen Länder abweichende Regelungen treffen. Bundesgesetz muss damit rechnen und eine Anwendungsvorschrift gegen die Abweichung enthalten.
Pruefstation 4 - Annexkompetenz, Kompetenz kraft Sachzusammenhangs
BVerfGE 3 / 407 (Baurecht): Bund darf in einer Materie Bestimmungen treffen, die nicht ausdruecklich zu seinen Kompetenzen zaehlen, wenn das für den Vollzug der ihm zugewiesenen Materie erforderlich ist. Annexkompetenzen sind eng auszulegen.
Pruefstation 5 - Sperrwirkung
Hat der Bund von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht? Dann Sperrwirkung für Länder (Art. 72 Abs. 1 GG). Es sei denn: Bund hat ausdruecklich Lückenraum gelassen.
Pruefstation 6 - Landesverfassung
Wenn Landesgesetz: Prüfung der Landesverfassung. Hat das Land Selbstverwaltung der Kommunen zu wahren (Art. 28 Abs. 2 GG analog Landesverfassungen)? Greift das Gesetz in ein landesverfassungsrechtliches Grundrecht ein (z.B. Bayerische Verfassung Art. 101 Wohnungswesen)?
Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
Art. 70 GG (Auffangkompetenz Laender) — Art. 71-73 GG (ausschliessliche Bundeskompetenz) — Art. 72-74 GG (konkurrierende Kompetenz, Erforderlichkeit) — Art. 72 Abs. 3 GG (Abweichungskompetenz) — Art. 80 GG (Verordnungsermaechtigung)
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ausgabe
Gutachten ein bis zwei Seiten mit:
- Materie (in zwei Sätzen)
- Norm im GG bzw. Landesverfassung
- Prüfung Erforderlichkeitsklausel (falls einschlaegig)
- Prüfung Sperrwirkung (falls Land)
- Empfehlung tragfähig / nicht tragfähig / mit Modifikation tragfähig
Anschluss
Wenn tragfähig: weiter mit normenkartierung.
Wenn nicht tragfähig: zurueck zu legistik-auftragsaufnahme und Norm-Ebene wechseln.