Ifap Verteilung Bestrittene 189

Verteilung bei bestrittenen Forderungen nach § 189 InsO: Anwendungsfall Insolvenzverwalter bereitet Abschlags- oder Schlussverteilung vor und muss bestrittene Forderungen korrekt zurückbehalten oder ausklammern. § 189 InsO Berücksichtigung bestrittener Forderungen, § 196 InsO Schlussverteilung, § 188 InsO Abschlagsverteilung. Prüfraster Nachweiserbringung Gläubiger, Rückbehalt-Berechnung, Nichtberücksichtigung bei fehlendem Nachweis. Output Verteilungsprotokoll für bestrittene Forderungen mit Rückbehalt-Berechnung. Abgrenzung zu Tabellenauszug-178 und zu Streitige-Forderung-179-180.

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