Kongruente Deckung — § 130 InsO
Triage — kläre vor der Prüfung
- Konnte der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung in dieser Art und zu dieser Zeit beanspruchen?
- Wurde die Handlung in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag oder nach dem Antrag vorgenommen?
- War der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung zahlungsunfähig?
- Kannte der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag?
- Kann die Kenntnis aus Umständen abgeleitet werden, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit oder Antrag schließen lassen?
- Greift die Margensicherheiten-Ausnahme in § 130 Abs. 1 S. 2 InsO?
- Ist § 142 InsO als Bargeschäftsverteidigung zu prüfen?
Zentrale Normen
§ 130 InsO — § 129 InsO — § 131 InsO — § 138 InsO — § 140 InsO — § 142 InsO — § 143 InsO — § 17 InsO.
Gesetzliche Struktur
§ 130 Abs. 1 InsO betrifft kongruente Deckungen: Der Gläubiger erhält eine Sicherung oder Befriedigung, die er beanspruchen konnte.
| Fall | Zeitraum | Zusatzvoraussetzung |
|---|---|---|
| § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO | letzte drei Monate vor Eröffnungsantrag | Schuldner zahlungsunfähig und Gläubiger kannte Zahlungsunfähigkeit |
| § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO | nach Eröffnungsantrag | Gläubiger kannte Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnungsantrag |
| § 130 Abs. 2 InsO | Kenntnisersatz | Kenntnis zwingender Umstände genügt |
| § 130 Abs. 3 InsO | nahestehende Person | Kenntnis wird vermutet |
Alte Merksätze, nach denen im letzten Monat keine Kenntnis erforderlich sei, gehören zu § 131 InsO und dürfen nicht auf § 130 InsO übertragen werden.
Abgrenzung
| Frage | Wenn ja | Wenn nein |
|---|---|---|
| Leistung war geschuldet und fällig? | § 130 InsO möglich | § 131 InsO prüfen |
| Sicherung war vertraglich vorab vereinbart? | eher § 130 InsO | nachträgliche Sicherheit oft § 131 InsO |
| Austausch gleichwertig und unmittelbar? | § 142 InsO prüfen | Deckungsanfechtung bleibt offen |
| längerer Zeitraum oder Vorsatzindizien? | § 133 InsO zusätzlich prüfen | bei drei Monaten bleiben §§ 130/131 Hauptpfad |
Kenntnisprüfung
Die Kenntnis darf nicht behauptet werden. Sie braucht konkrete Belege:
- Mahnungen mit offener Zahlungsstockung.
- Rücklastschriften, Pfändungen, Vollstreckungsversuche.
- Zahlungsvereinbarungen und Stundungsbitten.
- interne Vermerke des Gläubigers über Krise oder drohenden Forderungsausfall.
- öffentliche Insolvenzantragsinformationen, soweit wirklich bekannt.
Keine automatische Kenntnis folgt aus normalem Zahlungsverzug, einzelnen Mahnungen oder bloßer Branchenkenntnis.
Prüfschema
- Rechtshandlung und Zeitpunkt nach § 140 InsO bestimmen.
- Kongruenz feststellen.
- Zeitraum: letzte drei Monate vor Antrag oder nach Antrag.
- Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Handlung belegen.
- Kenntnis oder zwingende Umstände beim Gläubiger belegen.
- Nahestehende Person und Vermutung nach § 130 Abs. 3 InsO prüfen.
- § 142 InsO und § 133 InsO als Gegen- oder Zusatzprüfung markieren.
Output-Template
Prüfung § 130 InsO — Kongruente Deckung
| Merkmal | Ergebnis | Beleg |
|---|---|---|
| Rechtshandlung | [...] | [...] |
| Zeitpunkt nach § 140 InsO | [...] | [...] |
| Kongruente Sicherung/Befriedigung | ja/nein | [...] |
| Zeitraum | vor Antrag/nach Antrag | [...] |
| Zahlungsunfähigkeit | ja/nein/offen | [...] |
| Kenntnis oder zwingende Umstände | ja/nein/offen | [...] |
| § 142 InsO | greift/greift nicht/offen | [...] |
Ergebnis: § 130 InsO [naheliegend / nicht naheliegend / offen wegen Beleglücke].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 130 InsO nie ohne Kenntnisprüfung bejahen; die Kenntnis gehört zum Tatbestand.