Mehrseitige Märkte und Plattformen
Grundproblem
Klassische Marktdefinition setzt einen Preis voraus. Plattformmärkte sind häufig zweiseitig: Eine Seite erhält Dienste kostenlos (Nutzer), die andere Seite zahlt (Werbetreibende, Entwickler). Keine der klassischen Marktdefinitionsmethoden greift ohne Anpassung.
Rechtliche Einordnung
Getrennte Märkte
Der EuGH tendiert dazu, die Marktseiten als getrennte Märkte zu definieren:
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Integrierte Betrachtung
Alternativ: Plattform als Gesamtprodukt, Preis = Summe der Preise beider Seiten (Rochet/Tirole, 2003).
Prüfungsschritte
1. Identifikation der Marktseiten
- Welche Nutzergruppen interagieren über die Plattform?
- Welche Seite zahlt, welche erhält kostenlose Dienste?
- Asymmetrie: Wer profitiert von Netzwerkeffekten der anderen Seite?
2. Direkte vs. indirekte Netzwerkeffekte
| Typ | Beschreibung | Marktdefinitionsrelevanz |
|---|---|---|
| Direkt | Mehr Nutzer → Mehrwert für alle Nutzer | Gleiche Seite |
| Indirekt | Mehr Nutzer (Seite A) → Mehrwert für Seite B | Kreuzeffekt |
3. SSNIP-Test auf Plattformen
Probleme:
- Preiserhöhung auf Seite A kann durch Erhöhung der Attraktivität auf Seite B ausgeglichen werden.
- Plattform kann Preiserhöhung für Werbetreibende profitabel halten, auch wenn Nutzerabwanderung einsetzt.
- Lösung: Beidseitiger SSNIP-Test (Kommission 2024 Rn. 93 ff.).
4. Relevante Märkte auf Plattformen (Praxis)
| Plattform | Typische Marktdefinition EU-Praxis |
|---|---|
| Google Search | Markt für allgemeine Suchdienste; Markt für Online-Suchwerbung |
| App Store | Markt für iOS App-Distribution; kein Android-Substitute |
| Facebook/Meta | Markt für soziale Netzwerke; Markt für Online-Werbung |
| Amazon Marketplace | Markt für Online-Marktplatzdienste; Markt für Onlineeinzelhandel |
5. Bewertung der vorgelegten Abgrenzung
- Wurden alle Marktseiten identifiziert?
- Wurde die Entscheidung für getrennte oder integrierte Betrachtung begründet?
- Netzwerkeffekte in der Abgrenzung berücksichtigt?
- DMA-Gatekeeper-Designierung als Referenzpunkt verwendet? (vgl. Skill
dma-und-gatekeeper-markt)
Leitentscheidungen Mehrseitige Maerkte
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — Plattformmacht; Social-Network-Markt; Nutzerdaten als Wechselkostenfaktor.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.