Mieterhöhungsverlangen erstellen (Vermieter / Hausverwaltung)
Disclaimer (Schlüsselstelle)
Ein formal oder materiell fehlerhaftes Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam — der Mieter darf zustimmen verweigern. Wer die Wartefrist oder die Kappungsgrenze verletzt verliert das Verlangen ganz. Vor Versand großer Mieterhöhungen oder bei zweifelhafter Mietspiegel-Einordnung ist eine fachanwaltliche Prüfung dringend empfohlen.
Workflow
Schritt 1 — Daten zusammenstellen
- Aktueller Mietvertrag mit Vertragsdatum.
- Bisherige Nettokaltmiete und Datum der letzten Erhöhung.
- Lage- und Ausstattungsprotokoll aus dem Skill
lage-und-ausstattung-erheben. - Auszug aus dem aktuellen amtlichen Mietspiegel der Stadt aus
references/mietspiegel-quellen.md. - Bei Begründung durch Vergleichswohnungen: drei konkrete Wohnungen mit Adresse Ausstattung und Höhe der Miete.
Schritt 2 — Wartefrist (§ 558 Abs. 1 BGB)
- Die neue Miete darf frühestens fünfzehn Monate nach Einzug oder nach Wirksamwerden der letzten Erhöhung verlangt werden.
- Berechnung dokumentieren — sonst Risiko der Unwirksamkeit.
Schritt 3 — Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB)
- Regelgrenze zwanzig Prozent in drei Jahren.
- In Gebieten der Kappungsgrenzenverordnung fünfzehn Prozent in drei Jahren (siehe
references/mietspiegel-quellen.md). - Berechnung der gesamten Erhöhung gegenüber der vor drei Jahren geschuldeten Miete dokumentieren.
Schritt 4 — Materielle Begründung
- Ortsübliche Vergleichsmiete aus dem qualifizierten Mietspiegel ermitteln (Spanne + Orientierungshilfe).
- Einordnung der konkreten Wohnung innerhalb der Spanne nachvollziehbar darstellen.
- Wenn kein qualifizierter Mietspiegel vorliegt: einfacher Mietspiegel Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen.
Schritt 5 — Formale Anforderungen (§ 558a BGB)
- Textform ausreichend (Brief Fax E-Mail mit Unterschriftstext).
- Adressierung alle im Mietvertrag genannten Mieter namentlich.
- Erklärung der Vermieter verlangt Zustimmung zur Erhöhung auf einen konkreten neuen Betrag ab einem konkreten Termin.
- Begründung mit Verweis auf Mietspiegel Gutachten oder Vergleichswohnungen.
- Beilagen Mietspiegelauszug gut lesbar oder Gutachten als Kopie oder Vergleichswohnungen-Aufstellung.
Schritt 6 — Wirkungszeitpunkt und Zustimmungsfrist
- Wirksame Erhöhung erfolgt erst mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 1 BGB).
- Mieter hat Zustimmungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 2 BGB).
- Bei Schweigen oder Verweigerung kann Klage auf Zustimmung erhoben werden — Klagefrist drei Monate nach Ablauf der Zustimmungsfrist.
Schritt 7 — Prüfroutine vor Versand
- Wartefrist fünfzehn Monate erfüllt.
- Kappungsgrenze eingehalten.
- Mietspiegel oder Gutachten oder drei Vergleichswohnungen als Begründung beigefügt.
- Alle Mieter namentlich adressiert.
- Wirksamkeitstermin korrekt berechnet (Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang).
- Bei Mietpreisbremse-Gebiet prüfen ob die neue Miete nach Erhöhung noch innerhalb der Vergleichsmiete plus zehn Prozent liegt.
Schreiben-Entwurf
Erzeuge ein Schreiben mit:
- Adresse aller Mieter namentlich.
- Bezugnahme auf den Mietvertrag (Datum Mietsache).
- Bisherige Miete und neue Miete in Euro mit Wirksamkeitstermin.
- Begründung mit Bezug auf den amtlichen Mietspiegel (Stadt Jahr Spaltennummer) oder Gutachten oder Vergleichswohnungen.
- Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete und Einordnung der konkreten Wohnung.
- Nachweis Wartefrist und Kappungsgrenze.
- Hinweis auf Zustimmungsfrist nach § 558b Abs. 2 BGB.
- Disclaimer — Hinweis dass dies ein Vermieter-Verlangen ist und der Mieter sich beraten lassen kann.
Hinweis zur Mietpreisbremse
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf eine Erhöhung bei bestehendem Mietverhältnis grundsaetzlich erfolgen — die Mietpreisbremse begrenzt nur die Neuvermietung. Aber: bei Neuvermietung ist eine Miete über ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent unzulässig (§ 556d BGB). Bei Folgeerhöhungen im laufenden Verhältnis gilt nur die Kappungsgrenze.
Aktuelle Rechtsprechung — Leitsaetze (Stand 05/2026, verifiziert dejure.org)
- BGH 18.11.2020, VIII ZR 123/20 (Berliner Mietendeckel): § 556d BGB / Mietpreisbremse — unionsrechtskonforme Auslegung; Vermieter muss bei Verstoss zurueckzahlen. Quelle: dejure.org/2020,42367.
- BVerfG 25.03.2021, 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 (Berliner Mietendeckel-Beschluss): Landesrechtlicher Mietendeckel (Berlin) ist mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig (Bundesrecht abschliessend). Quelle: bundesverfassungsgericht.de / dejure.org/2021,7050.
- BGH 28.04.2021, VIII ZR 22/20: Qualifizierter Mietspiegel — Anforderungen an wissenschaftliche Erstellung; Erschuetterung der Vermutungswirkung nur bei substantiierten Maengeln des Mietspiegel-Erstellungsverfahrens. Quelle: dejure.org/2021,15412.
- BGH 18.03.2020, VIII ZR 64/19 (Bauwerksmaengel als Mietminderungsgrund — vor Mieterhoehungsausgleich pruefen): Erhebliche Maengel mindern auch die Bezugsbasis der Vergleichsmiete. Quelle: dejure.org/2020,4895.
- Gesetzeslage Mai 2026: Bei Erstellung Stand der Mietpreisbremsen-Verordnungen der Laender pruefen; Kappungsgrenzenverordnungen je Bundesland; § 556d BGB-Verlaengerung durch Bundesgesetzgeber (Beschluss 2025 — vor Ausgabe Bundesgesetzblatt-Verifikation).
Vor Zitieren weiterer Entscheidungen Live-Verifikation per dejure.org / bundesgerichtshof.de mit Datum und Aktenzeichen.
Paragrafenkette
§§ 558, 558a, 558b BGB — Begruendungsmittel, Wartefrist, Kappungsgrenze
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.