Mietsenkungsverlangen (Mietpreisbremse, WiStG, Wucher)
Disclaimer (Schlüsselstelle)
Mietsenkungsverlangen sind streitanfällig. Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit Landesverordnung (§ 556d Abs. 2 BGB). Vor Versand der qualifizierten Ruege eine anwaltliche oder mietervereinsseitige Prüfung einholen. Fehlerhafte Ruegen können Anspruechen entgegengehalten werden.
Workflow
Schritt 1 — Anwendbarkeit der Mietpreisbremse
- Vertragsschluss nach dem 1. Juni 2015 (§ 556d BGB ist seit dem 1. Juni 2015 in Kraft).
- Wohnung liegt in einem Gebiet mit Landesverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB — Prüfung anhand
references/mietspiegel-quellen.md. - Verordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig.
Schritt 2 — Ausnahmen prüfen (§§ 556e und 556f BGB)
- Vormiete wenn höher, darf weitergegeben werden (§ 556e Abs. 1 BGB).
- Modernisierung nach § 556e Abs. 2 BGB.
- Neubau Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014 ausgenommen (§ 556f Satz 1 BGB).
- Umfassende Modernisierung nach § 556f Satz 2 BGB ausgenommen.
Schritt 3 — Zulässige Miete berechnen
- Ortsübliche Vergleichsmiete nach Mietspiegel ermitteln (Spanne, Einordnung).
- Zulässig: ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent (§ 556d Abs. 1 BGB).
- Differenz zur tatsächlich gezahlten Miete berechnen.
Schritt 4 — Qualifizierte Ruege (§ 556g Abs. 2 BGB)
- Textform ausreichend.
- Tatsachen angeben, auf denen die Beanstandung beruht (Mietspiegelwerte, Wohnlage, Ausstattung).
- Rückforderung erst ab Zugang der Ruege (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) — auf zu viel gezahlte Miete.
Schritt 5 — Auskunftsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB)
- Mieter kann vom Vermieter Auskunft verlangen über Tatsachen, die für die Ausnahmen nach §§ 556e und 556f BGB massgebend sind.
Schritt 6 — Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG)
- Über zwanzig Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete bei Ausnutzung eines geringen Angebots.
- Ordnungswidrigkeit; überhöhter Teil ist nicht geschuldet.
Schritt 7 — Wucher (§ 291 StGB)
- Auffälliges Missverhältnis Miete zu Leistung plus Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwaeche.
- Straftatbestand — Anzeige möglich.
Schreiben-Entwurf
Strukturiere die Ruege in Abschnitte:
- Bezeichnung als qualifizierte Ruege nach § 556g Abs. 2 BGB.
- Sachverhalt (Mietvertrag, Mietsache, Datum, Höhe der Miete).
- Gebiet der Mietpreisbremse mit Verordnung (Link).
- Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit Mietspiegelauszug.
- Berechnung der zulässigen Miete (plus zehn Prozent).
- Beanstandeter Mehrbetrag und Aufforderung zur Senkung sowie Rückzahlung ab Zugang.
- Hilfsweise Hinweise auf § 5 WiStG und § 291 StGB falls einschlägig.
- Disclaimer am Ende — kein anwaltliches Schreiben, Empfehlung Rechtsrat einzuholen.
Aktuelle Rechtsprechung — Leitsaetze
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Paragrafenkette
§§ 556d, 556e, 556f, 556g BGB — Mietpreisbremse und Ruege; § 5 WiStG — Mietpreisueberhoehung
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.